Arbeitsunfälle & Berufsgenossenschaft – Wofür ist sie eigentlich da und worauf ist zu achten?

Ein Arbeitsunfall in der eigenen Praxis – was nun? Viele Heilmittelerbringende kennen die Abläufe bei Patient:innen, aber nicht unbedingt im eigenen Team. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann die gesetzliche Unfallversicherung greift, welche Pflichten Sie haben und welche Leistungen im Ernstfall übernommen werden. Mit fundierten Tipps von Medizinrechtsexperte Dr. Dr. Thomas Ruppel.

Heilmittelerbringende behandeln Patientinnen und Patienten nach Arbeitsunfällen – was aber, wenn in der Praxis selbst ein Arbeitsunfall geschieht? Praktische Tipps gibt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel

Wenn es in der Praxis zu einem Arbeitsunfall kommt

Die gesetzliche Unfallversicherung steht neben der Krankenversicherung. Sie heißt oft, auch bei den Heilmittelerbringenden, „Berufsgenossenschaft“. In ihr sind alle Beschäftigten und auch alle selbstständigen Heilmittelerbringenden pflichtversichert. Das unterscheidet die Berufsgenossenschaft für den medizinischen Bereich, die BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege  (BGW) von anderen Berufsgenossenschaften – dort sind Selbstständige nicht pflichtversichert. Die Beiträge zur Unfallversicherung werden allein von den Arbeitgebern getragen.

Wann und wie die gesetzliche Unfallversicherung leistet?

Wann leistet die Unfallversicherung? Arbeitsunfälle sind grundsätzlich von außen wirkende, plötzliche Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden führen und in einem inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit stehen. Unfälle stehen also zunächst einmal Krankheiten gegenüber (die „von innen“ kommen), für die die Unfallversicherung nicht zuständig ist.

Was leistet die Unfallversicherung? Die Unfallversicherung hält ähnliche, aber bessere, Leistungen vor wie die Krankenversicherung: Dazu gehören Heilbehandlungen durch Ärzt:innen und Krankenhäuser, Heilmittel, Reha-Maßnahmen, aber auch die Zahlung eines Krankengeldes (das hier „Verletztengeld“ heißt), notfalls einer Rente – auch an Hinterbliebene.

Anders als in der Krankenversicherung darf die Unfallversicherung auch eigene Einrichtungen betreiben, das sind dann etwa die Unfallkliniken/BG-Kliniken für die stationäre Versorgung nach Arbeitsunfällen. Die Unfallversicherung nutzt auch ein eigenes System von Ärztinnen und Ärzten, parallel zur kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung. Das sind die sogenannten Durchgangsärzte (D-Ärzte).

Deshalb ist es wichtig, bei Arbeitsunfällen zunächst den D-Arzt aufzusuchen und nicht irgendeine Ärztin oder irgendeinen Arzt. D-Ärzte sind Fachärzte für Chirurgie oder Orthopädie und Unfallchirurgie. Bei Bagatellverletzungen oder einer Arbeitsunfähigkeit nur für den Unfalltag muss kein D-Arzt aufgesucht werden. Immer dann, wenn ein D-Arzt medizinisch gar nicht weiterhelfen kann, gerade bei Augenverletzungen und im HNO-Bereich dürfen diese Fachärzt:innen auch direkt aufgesucht werden.

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Meldepflicht und Wegeunfälle: Was ist zu beachten?

Arbeitsunfälle müssen unverzüglich, das heißt binnen drei Tagen, bei schweren Verletzungen taggleich, der Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Wegeunfälle müssen nur auf Nachfrage der BG gemeldet werden. Das geht per Post oder noch besser online: https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/service/medien-arbeitshilfen/formulare/unfall-melden-wegeunfall-fragebogen-ausfuellen-14592

Was ist mit meiner privaten Unfallversicherung? Die private Unfallversicherung hat mit der gesetzlichen nichts zu tun. Die gesetzliche Unfallversicherung leistet „nur“ bei Arbeits- und Wegeunfällen, die private in der Regel weltweit und unabhängig von einer Tätigkeit. Aber die Leistungen sind ganz anders: Die gesetzliche Unfallversicherung stellt Leistungen zur Verfügung, um wieder gesund zu werden. Die private Unfallversicherung hat mit medizinischer Behandlung nichts zu tun sondern zahlt einen Einmalbetrag (manchmal auch eine Rente) bei Verlust bestimmter Körperfunktionen oder Gliedmaßen – wie lange das Geld reicht, hängt von jedem Einzelnen ab.

Missverständnisse rund um Fahrlässigkeit und Leistungsanspruch

Aber die gesetzliche Unfallversicherung leistet doch nicht bei Fahrlässigkeit? Keine Sorge bei Fahrlässigkeit: Immer wieder hört man, das die Unfallversicherung bei fahrlässigem Handeln, etwa beim Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften, nicht leisten würde. Das stimmt natürlich nicht. Die Unfallversicherung leistet natürlich auch dann, wenn der oder die Versicherte fahrlässig gehandelt hat, selbst bei grober Fahrlässigkeit bleiben die meisten Leistungen unberührt.

Was ist, wenn die Unfallversicherung nicht leistet? Die Abgrenzung ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht kann, gerade bei Infektionskrankheiten (Stichwort: Covid), Impfschäden oder psychischen Traumatisierungen im Einzelfall schwierig sein. Manchmal ist auch streitig, ob überhaupt ein Arbeitsunfall bestand, etwa, ob die Tätigkeit noch mit der Arbeit zusammenhängt (etwa wenn Wegstrecken durch private Tätigkeiten unterbrochen werden; nach einer Betriebsfeier usw.) oder ob die Gesundheitsschäden wirklich unfall- und nicht eher krankheitsbedingt sind (etwa bei gesundheitlichen Vorschäden). Gerade zu „klassisch“ sind hier etwa Streitigkeiten nach Verletzungen der Schulter. Wenn man meint, das die Unfallversicherung leisten müsste, stehen Widerspruch und Klage zum Sozialgericht offen.

Wenn die Unfallversicherung dann wirklich nicht leisten muss, fällt man jedoch nicht ins Nichts: Dann zahlt die gesetzliche Krankenversicherung, deren Leistungen in vielen Fällen vergleichbar sind. Schlechter ist die Krankenkasse bei Geldleistungen (das Krankengeld ist geringer als das Verletztengeld, bei den Leistungen zur Rehabilitation) und bei Zuzahlungen, die es in der Unfallversicherung nicht gibt.

Regress und Haftung: Wenn Dritte den Schaden verursachen

Nimmt die Unfallversicherung Regress? Muss die Unfallversicherung Leistungen aufwenden, obwohl ein Dritter den Unfall verursacht hat, gehen Schadensersatzansprüche des Unfallopfers kraft Gesetzes auf die Unfallversicherung über. Die Unfallversicherung macht diese Schadensersatzansprüche dann (auch gerichtlich) geltend. Dabei gibt es aber ein Haftungsprivileg: Die Unfallversicherung nimmt Personenschäden bei Inhaber:innen und Kolleg:innen grundsätzlich keinen Regress (§§ 104ff SGB VII), um den Betriebsfrieden nicht zu gefährden. Einen Regress kann die Unfallversicherung aber beim Ersatz von Sachschäden und natürlich bei vorsätzlichem Handeln nehmen.


Dr. Dr. Thomas Ruppel und sein Team beraten Heil- und Hilfsmittelerbringende in allen rechtlichen Fragen: kanzlei@gesundheitsrecht.de, www.gesundheitsrecht.de, Telefon: 0451 / 29 366 500