Depotverbot in der Hilfsmittelversorgung und dessen Notfallausnahme

Wie Hilfsmittelleistungserbringer mit dem Depotverbot nach § 128 Abs. 1 SGB V und dessen Notfallausnahme richtig umgehen und dabei rechtliche Risiken vermeiden können, erläutert Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel.

Ausgangslage

Um im Rahmen der Zusammenarbeit von unter anderem Hilfsmittelleistungserbringern und Vertragsärzten Fehlentwicklungen und daraus resultierende Korruption zu verhindern, hat der Gesetzgeber die Regelung des § 128 SGB V getroffen. Dieser regelt eine Vielzahl an Verboten der Zusammenarbeit zwischen unter anderem Leistungserbringern und Vertragsärzten. Der vorliegenden Beitrag beschränkt sich dabei auf das Verbot der Abgabe von Hilfsmitteln über Depots und dessen Ausnahme in Notfällen nach § 128 Abs. 1 SGB V.

Sinn und Zweck der Regelung

Ziel dieser Regelung ist es, eine Einschränkung des freien Wahlrechts des Versicherten zu verhindern. Auch sollen aus der Vorhaltung eines Depots resultierende Wettbewerbsvorteile für einzelne Hilfsmittelleistungserbringer verhindert werden.

Was ist ein Depot im Sinne der Regelung?

Ein Depot ist dann gegeben, wenn die Hilfsmittel zur Vorratshaltung in den Praxisräumen einer Arztpraxis, eines Krankenhauses oder anderer medizinischer Einrichtungen aufbewahrt werden und es zum Zeitpunkt der Aufbewahrung noch nicht fest steht, wie sie im Einzelfall konkret eingesetzt werden sollen. Wer genau die Abgabe der Hilfsmittel vornimmt, oder wer zu den Räumlichkeiten, in denen sich das Depot befindet, Zugang hat, ist dabei irrelevant. Ein Depot im Sinne der Regelung liegt unabhängig von den zugangsberechtigten Personen vor, wenn sich der Aufbewahrungsort in den Praxisräumen befindet.

Praxistipp zum Betrieb des Notfalldepots:

Von der Regelung des § 128 Abs.1 SGB V ist lediglich die Abgabe von Hilfsmitteln aus einem Depot und nicht auch das bloße Betreiben eines solchen Depots bei einem Vertragsarzt erfasst. Jedoch bedeutet dies nicht, dass eine Unterhaltung eines solchen Depots damit zulässig wäre. Vielmehr untersagen viele zwischen Hilfsmittelleistungserbringern und Krankenkassen geschlossene Rahmenverträge nach § 127 SGB V eine solchen Depotvertrieb (mit Ausnahme der Notfallversorgung), unabhängig davon, ob es zu einer Abgabe der Hilfsmittel kommt.

Rasterelement

Wir machen uns ein Bild von Ihrer Abrechnung.
Für mehr Transparenz und Vollständigkeit.

Verlieren Sie kein Geld dank einer tagesaktuellen Datenbank mit rund 5500 Verträgen. Individuell, qualitativ hochwertig und mit einer minimalen Absetzungsquote - jetzt informieren!

Abrechnungsleistungen ansehen

Wann liegt eine Abgabe vor?

Das Hilfsmittel muss auch an den Versicherten abgegeben werden. Eine solche Abgabe liegt nur dann vor, wenn das Hilfsmittel an den Versicherten übergeben wird und bei diesem zur Nutzung verbleiben soll. Daraus folgt, dass Produktmuster oder Testgeräte, die nur dazu dienen, den Patienten zu schulen und einzuweisen und diesem nicht zur dauerhaften Nutzung überlassen werden, keine Abgabe darstellen.

Welche Gegenstände fallen nicht unter das Verbot?

Um überhaupt unter den Anwendungsbereich der Verbotsregelung zu fallen, muss es sich bei den aus einem Depot abzugebenden Gegenständen um Hilfsmittel handeln. Hilfsmittel sind körperliche Gegenstände, die vom Versicherten getragen oder mitgeführt werden können und durch ihre Wirkung den Behandlungserfolg sichern oder eine Behinderung ausgleichen oder dieser vorbeugen. Ein Hilfsmittel liegt hingegen nicht vor, wenn es sich um Gegenstände oder Instrumente handelt, die unmittelbar zur ärztlichen Behandlung gehören. Auch fallen Gegenstände, die zwar grundsätzlich ein Hilfsmittel darstellen, aber von dem Versicherten selbst bezahlt werden müssen, oder aufgrund einer PKV-Verordnung abgegeben werden, nicht unter das Verbot dieser Regelung.

Verstöße werden sanktioniert

Sollten entgegen der Vorgaben der Regelung Hilfsmittel über eine Depot bei einem Vertragsarzt abgegeben werden, sieht die Regelung in § 128 Abs. 3 SGB V Sanktionen vor. Für die Ausgestaltungen der Sanktionen sind die Krankenkassen zuständig. Diese werden in der Regel in den nach § 127 SGB geschlossenen Rahmenverträgen Vertragsstrafen vorsehen. Im Falle schwerwiegender oder wiederholter Verstöße kann ein Ausschluss des Hilfsmittelleistungserbringers von der Versorgung der Versicherten für die Dauer von bis zu zwei Jahren erfolgen.

Ausnahme der Abgabeerlaubnis bei Vorliegen eines Notfalls

Wenn ein Notfall gegeben ist, sieht die Regelung ausnahmsweise eine Zulässigkeit der Abgabe von Hilfsmittel über ein Depot bei Vertragsärzten vor. Für die Frage, ob ein Notfall vorliegt, kommt es immer auf eine Betrachtung des einzelnen Falles an. Der Vertragsarzt ist derjenige, der im Einzelfall entscheiden muss, ob eine Notfallsituation vorliegt, die eine Hilfsmittelabgabe aus einem Depot an den Versicherten rechtfertigt.

Was ist ein Notfall?

Ein Notfall im Sinne der Regelung ist gegeben, wenn aufgrund der Beschaffenheit der Erkrankung des Versicherten eine sofortige Versorgung mit einem Hilfsmittel zwingend erforderlich ist. Zudem darf es dem Versicherten aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein, sich die Hilfsmittel bei einem Hilfsmittelleistungserbringer selbst zu besorgen, weil in diesem Fall Lebensgefahr, unerträgliche Schmerzen oder drohende Hilfslosigkeit geben sein würden. Typische Produktgruppen, bei denen eine solche Notfallkonstellation auftreten könnte, wären z.B. Unterarmgehstützen, Orthesen oder auch Rippenbruchbandagen.

Praxistipp zum Betrieb des Notfalldepots:

Der Hilfsmittelleistungserbringer hat – um einen Verstoß gegen § 128 Abs. 1 SGB V zu vermeiden – bei der Einrichtung eines Notfalldepots Sorge dafür zu tragen, dass er den Arzt durch die Gestaltung der Rahmenbedingungen des Depots nicht dazu verleitet, vorschnell eine Notfallsituation anzunehmen. Der Hilfsmittelleistungserbringer sollte demnach im Vorhinein abschätzen, in welchem Umfang Notfallsituationen entstehen können, die zur Abgabe von Hilfsmitteln führen und daran die Ausgestaltung des Notfalldepots ausrichten.

Fazit

Für Abgabe von Hilfsmitteln über Depots bei Vertragsärzten bleibt nur noch wenig Raum. Lediglich in Notfallsituation ist eine solche Abgabe von Hilfsmitteln mittels Depot möglich, um die Patientenversorgung sicherzustellen. An diesem Ausnahmecharakter sollte sich auch die Ausgestaltung des Depots orientieren.

!
Suchen Sie eine neue Branchensoftware?