Dürfen Therapeut:innen Patient:innen Akteneinsicht verweigern?

Patient:innen dürfen ihre Akte einsehen. Verweigern darf der/die Therapeut:in die Einsicht nur mit Begründung – aber welche sind das?

Dürfen Therapeuten Patienten Akteneinsicht verweigern?

Grundsätzlich darf der bzw. die Patient:in seine/ihre Akte einsehen

Der/die Patient:in kann die Einsicht in seine/ihre Akte ohne Angaben von Gründen verlangen. Natürlich sollte der/die Therapeut:in nachfragen, weshalb die Einsicht begehrt wird, um etwa von einem Behandlerwechsel zu erfahren oder um sich Feedback bei Unzufriedenheit holen zu können. Die Einsichtnahme darf aber nicht an diese Informationen geknüpft werden. Die Ankündigung des/der Patient:in, den/die Therapeut:in wegen eines vermeintlichen Behandlungsfehlers in Anspruch nehmen zu wollen, begründet kein Verweigerungsrecht.

Gründe, die einer Einsichtnahme entgegenstehen

Dieses besteht aber ausnahmsweise, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Erhebliche therapeutische Gründe stehen nur entgegen, wenn massive physischen oder psychischen Gefahren bestehen. Die Rechtsprechung sieht eine hinreichende psychische Gefahr erst bei einem drohenden Suizid als gegeben an. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der/die Patient:in selbst wissen müsse, ob er/sie Gesundheitsgefahren durch Einsicht in seine Patientenakte riskiere.

Erhebliche Rechte Dritter sind in der Patientenakte befindliche Äußerungen anderer Personen, etwa wenn Familienangehörige in die Behandlung einbezogen wurden. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des/der Behandler:in kann nur selten einer Einsichtnahme entgegenstehen, abfällige Bemerkungen in der Patientenakte reichen hierfür nicht aus. Der/die Therapeut:in muss begründen, warum er/sie dem/der Patient:in die Einsicht verweigert.  

Passagen schwärzen oder Begleitung durch Angehörige kann helfen

Anstelle einer vollständigen Verweigerung der Einsicht muss der/die Therapeut:in stets prüfen, ob eine Schwärzung einzelner Passagen ausreichen würde oder ob der/die Patient:in bei einer drohenden Gefährdung durch eine:n Ärzt:in oder Angehörigen begleitet werden könnte. 

Manipulation der Patientenakte oder Zweitakte sind keine Option

Eine nachträgliche „Korrektur“ der Patientenakte oder das Anlegen einer Zweitakte gefährdet die Glaubwürdigkeit des/der Therapeut:in insgesamt und führt bei Haftpflichtfällen oder Abrechnungsprüfungen zu großen rechtlichen Nachteilen für den/die Therapeut:in.

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