Privatpreise kalkulieren: Welches Preismodell passt zu Ihrer Praxis?

Wer seine Privatpreise kennt und weiß, wie sie entstanden sind muss sie nicht rechtfertigen. Dieser Artikel zeigt Ihnen, wie Sie Privatpreise systematisch kalkulieren, welches Preismodell zu Ihrer Praxis passt und warum eine Preisänderung immer auch den Behandlungsvertrag betrifft.

Warum GKV-Preise kein Ausgangspunkt sind

GKV-Vergütungssätze entstehen nicht durch Angebot und Nachfrage. Sie sind das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Krankenkassen und Heilmittelverbänden unter dem Einfluss des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V), das Leistungen auf das „Maß des Notwendigen“ begrenzt. Die Folge: GKV-Preise enthalten einen eingebauten Mengenrabatt und spiegeln nicht unbedingt den tatsächlichen Wert Ihrer Behandlung wider.

Für Ihre Privatpreiskalkulation gilt daher: GKV-Sätze können als rechnerischer Ausgangspunkt dienen, aber nicht als Maßstab für den Wert Ihrer Leistung.

Viele Therapeut:innen orientieren sich trotzdem daran — nicht weil sie zu wenig verlangen wollen, sondern weil es in der Ausbildung kein Thema war und das Wissen über die tatsächlich Funktionsweise von Privatpreisen fehlt. Dabei gibt es verschiedene erprobte Modelle, die das ändern.

Drei Preismodelle für die Gestaltung Ihrer Privatpreise

Preismodell 1: Steigerungsfaktoren

Das bekannteste Modell: Sie nutzen den GKV-Vergütungssatz als Basis und multiplizieren ihn mit einem Faktor. Dieses Vorgehen orientiert sich an der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und ist PKV-Patient:innen und Beihilfeberechtigten vertraut.

Die GOÄ kennt Spannen von 1,0 bis 3,5 — in der Heilmittelpraxis hat sich eine engere Bandbreite etabliert. Wo Sie sich innerhalb dieser Bandbreite einordnen, hängt von zwei Fragen ab: Wie hoch ist Ihr Aufwand für diese Behandlung? Und welche Qualifikation bringen Sie mit? Orientiert man sich an der Ärzteschaft sind z.B. folgende Steigerungsfaktoren möglich:

FaktorbereichOrientierung
niedrig (z. B. 1,2)Aufwand und Qualifikation entsprechen weitgehend dem GKV-Standard
mittel (z. B. 1,5–1,8)Erhöhter Zeitaufwand, Berufserfahrung oder zusätzliche Qualifikation
hoch (z. B. 2,0 und mehr)Spezialisierung, besondere Ausstattung oder hoher Vor- und Nachbereitungsaufwand

Rechenbeispiel: Manuelle Therapie, GKV-Satz 35,59 € × Faktor 1,8 = 64,06 € Privathonorar.

Übrigens: Als Heilmittelerbringende sind Sie nicht an die Steigerungsfaktoren der GOÄ gebunden. Sie sind Orientierungswerte, keine gesetzliche Vorgabe. Sie dürfen also auch eigene Faktoren festlegen.

Preismodell 2: Minutenpreise

Statt eines Pauschalpreises berechnen Sie einen Preis pro durchgeführter Behandlungsminute. Das ist besonders sinnvoll, wenn Ihre Behandlungszeiten je nach Patient:in variieren.

So gehen Sie vor: Ermitteln Sie zunächst Ihre Kosten pro Behandlungsminute: Personal, Miete, Material und sonstige Praxiskosten, geteilt durch die verfügbare Behandlungszeit. Schlagen Sie darauf einen Aufschlag für Gewinn und unternehmerisches Risiko auf (in der Regel 20 bis 40 %). Multiplizieren Sie das Ergebnis anschließend mit der tatsächlichen Behandlungsdauer.

Beispiel: Liegt Ihr kalkulierter Minutenpreis bei 4,50 €, ergibt sich für eine 25-minütige Behandlung ein Privatpreis von 112,50 €, für eine 40-minütige Behandlung 180,00 €.

Im Behandlungsvertrag geben Sie dann den konkreten Endpreis je Behandlung an, der sich aus dem Minutenpreis ergibt, nicht den Minutenpreis selbst. Das macht die Kommunikation gegenüber Patient:innen einfacher.

Preismodell 3: Fixpreise

Sie legen für jede Leistung einen festen Preis fest, unabhängig von der tatsächlichen Behandlungsdauer im Einzelfall. Das erleichtert die Kommunikation mit Patient:innen und die Planung in Ihrer Praxis.

Fixpreise eignen sich besonders, wenn Sie viele ähnliche Privatleistungen anbieten. Berechnen können Sie diese auf Basis von Steigerungsfaktoren oder Minutenpreisen — der Fixpreis ist dann das Ergebnis, nicht der Ausgangspunkt.

Tipp: Beide Modelle lassen sich kombinieren, zum Beispiel ein Fixpreis für den Ersttermin mit Befunderhebung und Minutenpreise für die Folgebehandlungen.

Privatpatient:innen und Selbstzahler abrechnen mit Optica

Ihre Privatrezepte sind bei uns in sicheren Händen: Wir rechnen Ihre Privatrezepte ab, stellen die Rechnung an Ihre Patient:innen und übernehmen auch das Mahnwesen, sollte es zum Zahlungsverzug kommen. Sie profitieren von einer pünktlichen Auszahlung zum Wunschtermin. Das Besondere daran: Sie können Ihre Privatrezepte bei uns einreichen, wann immer Sie möchten – Sie sind nicht an eine monatliche Einreichung gebunden.

Und auch wenn Sie Ihre GKV-Rezepte nicht mit uns abrechnen, kümmern wir uns sehr gerne um Ihre Privatabrechnung.

Mehr erfahren

Kriterien für höhere Privatpreise

Diese Faktoren rechtfertigen einen höheren Steigerungsfaktor, Minutenpreis oder Fixpreis:

  • Berufliche Qualifikation: Fortbildungen, Spezialisierungen und Berufserfahrung sind reale Kostenfaktoren und ein messbarer Mehrwert für Ihre Patient:innen.
  • Schwierigkeit und Zeitaufwand: Behandlungen mit höherem Aufwand oder besonderer Vor- und Nachbereitung sollten das im Preis zeigen.
  • Ausstattung: Spezielle Geräte, hochwertige Therapiemittel oder eine besondere Praxiseinrichtung rechtfertigen höhere Preise.
  • Terminsituation: Halten Sie Termine für Privatpatient:innen ohne Wartezeit frei, entstehen Ihnen potenzielle Leerzeiten. Das muss in Ihrer Kalkulation berücksichtigt werden.
  • Besondere Behandlungszeiten: Abend- oder Samstagstermine können höher berechnet werden.

Welche Preisstrategie für Privatpreise wählen? 

Wenn Ihre Kalkulation steht, entscheiden Sie, wie Sie Ihre Praxis positionieren möchten:

  • Niedrigpreisstrategie: Spricht eine breite Zielgruppe an. Nachteil: wenig Spielraum für Investitionen; Preise werden teilweise durch externe Vorgaben beeinflusst.
  • Mittlere Preisstrategie: Orientiert sich am Marktdurchschnitt. Die meisten Patient:innen akzeptieren die Preise ohne Rückfragen, dafür bleibt kaum Möglichkeit, die eigene Leistungsqualität durch den Preis sichtbar zu machen.
  • Hochpreisstrategie: Macht Qualität zum Erkennungsmerkmal. Patient:innen wählen Ihre Praxis aufgrund Ihrer Leistung. Das setzt voraus, dass Sie Ihren Mehrwert kommunizieren — auf der Website, in sozialen Medien und im Erstgespräch. Erklärungen oder Rechtfertigungen sind dann nicht nötig: Patient:innen entscheiden selbst, ob das Angebot zu ihnen passt.

Bei Preisänderung: Behandlungsvertrag aktualisieren

Passen Sie Ihre Privatpreise an, müssen Sie auch den Behandlungsvertrag mit Ihren Privatpatient:innen erneuern. Eine mündliche Information oder ein Aushang genügt rechtlich nicht.

Die Grundlage bilden §§ 630a–h BGB: Leistung und Vergütung sind darin vertraglich festgelegt. Ein neuer schriftlicher Vertrag übernimmt alle bisherigen Daten und ersetzt lediglich den Preis. Lassen Sie Ihre Patient:innen unterschreiben, bevor die neuen Preise gelten.

Nutzen Sie den Moment außerdem, um die Patientendaten zu prüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

Preise souverän kommunizieren

Wie kommunizieren Sie neue Privatpreise gegenüber bestehenden Patient:innen — und wie gehen Sie mit Rückfragen um? Mehr darüber erfahren Sie in unserem Artikel „Privatpreise festlegen und souverän begründen“

Häufige Fragen zu Privatpreisen

Ja. Für Privatpatient:innen gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen Preise. Sie kalkulieren Ihre PReise eigenständig, auf Basis Ihrer Kosten, Ihrer Qualifikation und Ihres Leistungsangebots. Weder GKV-Vergütungssätze noch beihilfefähige Höchstbeträge sind für Sie bindend.

Nein. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Preiskalkulation offenzulegen oder zu erklären. Was Sie tun müssen: Ihre Patient:innen vor der ersten Behandlung über die Höhe der Privatpreise informieren und das Honorar schriftlich im Behandlungsvertrag festhalten. Transparenz über den Preis ja, Rechtfertigung nein.

Für Praxen, die erstmals systematisch kalkulieren, sind Steigerungsfaktoren oft der einfachste Einstieg: Sie nutzen einen bekannten Ausgangswert (den GKV-Satz) und skalieren ihn. Wer flexible Behandlungszeiten hat oder seine Kosten genau kennt, profitiert langfristig mehr von Minutenpreisen. Fixpreise empfehlen sich, sobald ein stabiles Leistungsportfolio besteht.

Das ist keine Grundlage für eine Preisanpassung Ihrerseits. Der Behandlungsvertrag besteht zwischen Ihnen und Ihrer Patient:in, nicht zwischen Ihnen und der PKV. Ihre Patient:in ist verpflichtet, das vereinbarte Honorar zu zahlen, unabhängig davon, was ihre Versicherung erstattet. In welchem Umfang die PKV die Kosten übernimmt, regelt der jeweilige Versicherungsvertrag.

Mindestens einmal jährlich, zum Beispiel zum Jahreswechsel oder wenn sich Ihre Praxiskosten wesentlich verändern (Miet- oder Personalkostensteigerungen, neue Geräte, zusätzliche Qualifikationen). Denken Sie daran: Jede Preisänderung erfordert einen aktualisierten Behandlungsvertrag mit Ihren Privatpatient:innen.

Ja. Es ist zulässig und in der Praxis sinnvoll, Modelle zu kombinieren, etwa Fixpreise für standardisierte Leistungen wie Erstbefunde und Minutenpreise für zeitlich variable Behandlungen. Wichtig ist, dass Ihre Preisliste übersichtlich und für Patient:innen nachvollziehbar bleibt.


Support, Kundenservice oder Anfragen zu weiteren Produkten


Unverbindlich über unsere Leistungen informieren