Wann sind Verträge verbindlich?

Rechtsanwalt Dr. Dr. Ruppel erklärt, welche Risiken drohen, wenn Sie oder die Gemeinschaftspraxis etwas auf Messen erwerben oder im Internet bestellen.

Ratgeber Recht: Verbindlichkeit von Verträgen

Oftmals herrscht unter Therapeut:innen der Glaube, dass man ohne weiteres einen getätigten Kauf oder einen Vertragsabschluss rückgängig machen kann. Beispielsweise wenn man etwas unüberlegt im Internet bestellt und anschließend merkt, dass man das Produkt oder die Leistung doch nicht benötigt. Doch das ist ein ganz klarer Irrtum! Denn gerade Praxisinhaber:innen sind vor dem Gesetz als Unternehmer:innen eingestuft. Und das bereits in der Phase der Praxisgründung. Das Gesetz macht da keine Ausnahmen. Allseits bekannte Sonderregelungen zum Schutz von Verbraucher:innen, wie beispielsweise das Widerrufsrecht, gelten nicht für Unternehmer:innen. Diese Regelungen sollen Verbraucher:innen bei zu eiligen Kaufentscheidungen im Internet, am Telefon oder an der eigenen Haustür schützen. Dazu zählt auch die vergleichsweise kostengünstige anwaltliche Erstberatung für Verbraucher:innen, denn Unternehmer:innen müssen Beratungen zum üblichen Anwaltssatz wahrnehmen. Wenn Sie also beispielsweise als Privatperson etwas für Ihre Praxis kaufen und anschließend vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, ist das strafbarer Betrug! Natürlich dürfen Sie auch weiterhin als Privatperson etwas für Ihre Praxis bestellen, bzw. in Ihre Praxis liefern lassen – nur bei der Rückgabe wäre es eben problematisch. Anders sieht es aus, wenn Sie mit dem/der Verkäufer:in ein Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart haben. Dann dürfen Sie selbstverständlich vom vereinbarten Vertrag zurücktreten. Doch das ist eher selten der Fall.

Nun stellt man sich vielleicht die Frage „Gibt es keinen Käuferschutz für Unternehmer:innen?“  Doch, diesen Schutz gibt es. Ist ein Produkt mangelhaft und kann weder neu geliefert noch repariert werden, haben Sie die Möglichkeit von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn Sie von der anderen Partei betrogen wurden. Hier können Sie den Vertrag selbstverständlich anfechten, gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung. Außerdem gilt eine von der Verkäufer:in gewährte Garantie häufig ebenso für Unternehmer:innen. Denn eine Garantie hängt nicht vom Gesetz ab, vielmehr ist sie ein freiwilliges Versprechen von der Verkäufer:in. Zuletzt bleibt die Frage offen, wer in einer Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis der richtige Vertragspartner ist. In einer Praxisgemeinschaft müssen nur Verträge über gemeinsam vergesellschaftete Posten von der Praxisgemeinschaft - nicht von den Gesellschafter:innen - abgeschlossen werden. Bei einer Gemeinschaftspraxis müssen alle Verträge auf diese laufen. Bei besonders wichtigen Verträgen, wie beispielsweise dem Mietvertrag, sind Sie damit als Mitunterzeichner:in auf der sicheren Seite. 
 

Hilfreiche Tipps:

1. Überlegen Sie vor Abschluss des Vertrages ganz genau, was Sie kaufen.
2. Unterlassen Sie unüberlegte Geschäfte, wenn es kein Rücktrittsrecht gibt.
3. Halten Sie Rücktrittsrechte bei größeren Geschäften (z.B. Praxisübernahme) vertraglich fest.

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