eVerordnung Heilmittel: Was Heilmittelpraxen jetzt wissen müssen

Die eVerordnung für Heilmittel nimmt konkrete Formen an. Erfahren Sie, was die neue Fachkonzeption für Heilmittelpraxen bedeutet, welche Abläufe geplant sind, was noch offen ist und wie Sie sich sinnvoll vorbereiten können.

Illustration eVerordnung: Figur vor großem Handy mit Rezeptformular

Die elektronische Heilmittelverordnung rückt näher. Für Heilmittelpraxen stellt sich damit zunehmend die Frage, was sich beim Umgang mit Verordnungen künftig konkret ändern wird und wann sie sich darauf einstellen müssen.

Mit der kürzlich publizierten Fachkonzeption gibt es dazu erstmals detailliertere Antworten. Gleichzeitig sind noch nicht alle fachlichen und technischen Fragen abschließend geklärt.

Dieser Artikel zeigt, was der aktuelle Stand für Heilmittelpraxen bedeutet, welche Abläufe bereits konkreter beschrieben sind und wo noch Fragen offenbleiben.

Was ist neu bei der eVerordnung für Heilmittel?

Neu ist vor allem der Detaillierungsgrad: Die am 17. Juli 2026 veröffentlichte Fachkonzeption beschreibt erstmals zusammenhängend die fachlichen Abläufe und Anforderungen rund um die eVerordnung (eVO).

Dabei geht es nicht nur um die Ausstellung und Einlösung der Verordnung. Die gematik berücksichtigt auch angrenzende Prozesse wie Korrekturen, die Dokumentation erbrachter Leistungen und die Übermittlung von Therapieberichten. Demonstratoren veranschaulichen zusätzlich, wie die vorgesehenen Abläufe in fiktiven Arzt- und Heilmittelpraxissystemen aussehen könnten.

Eine endgültige Vorgabe für den Praxisbetrieb ist die Fachkonzeption jedoch noch nicht. Die gematik kennzeichnet sie als Vorabveröffentlichung zur Abstimmung. Zudem basiert sie auf den zum Veröffentlichungszeitpunkt geltenden Richtlinien und Verträgen. Ändern sich diese Grundlagen, kann auch das Fachkonzept noch angepasst werden.

Damit markiert die Veröffentlichung vor allem einen wichtigen Zwischenschritt. Die geplanten Abläufe werden erstmals greifbarer, während die konkrete technische Umsetzung noch weiter ausgearbeitet werden muss.

So soll die eVerordnung in der Praxis funktionieren

Die eVO soll den Verordnungsprozess weitgehend digital abbilden. Heilmittelpraxen sollen die Verordnungsdaten elektronisch abrufen und die erbrachten Leistungen anschließend digital zur Verordnung dokumentieren können. Papierbasierte Übertragungs- und Bestätigungsprozesse sollen dadurch schrittweise ersetzt werden.

Wie kommt die Verordnung in die Heilmittelpraxis?

Die Heilmittelpraxis soll die eVerordnung künftig über die Telematikinfrastruktur (TI) digital abrufen und die Verordnungsdaten anschließend im Praxissoftware verarbeiten können. Dafür muss die versicherte Person der Praxis den Zugriff auf die elektronische Verordnung ermöglichen. Welche Zugangs- und Einlösewege dafür bei Heilmitteln konkret vorgesehen sind, wird mit der weiteren technischen Ausgestaltung festgelegt.

Anders als beim heutigen Muster 13 müssen die relevanten Angaben damit nicht mehr von einem Papierformular in die Praxissoftware übertragen werden. Stattdessen sollen sie strukturiert zur Verfügung stehen und direkt für den weiteren Versorgungsprozess genutzt werden können.

Wie dieser Abruf technisch im Detail umgesetzt wird, ist mit der Fachkonzeption noch nicht abschließend festgelegt; drei mögliche Wege stellt unser Gastautor vor, der selbst an den Verhandlungen beteiligt ist, in seinem Gastbeitrag zum aktuellen Stand der eVerordnung.

Wie sieht die eVerordnung aus?

Die eVerordnung ist nicht lediglich eine digitale Abbildung des heutigen Muster 13, sondern besteht aus strukturierten Daten, die im jeweiligen Praxissoftware dargestellt werden. Sie enthält die Informationen, die für die Heilmittelversorgung benötigt werden.

Dazu zählen neben Angaben zur versicherten und verordnenden Person die jeweiligen Verordnungsdaten. Für Heilmittelpraxen steht damit künftig weniger die Darstellung eines Formulars im Mittelpunkt. Entscheidend ist vielmehr, dass die benötigten Daten vollständig und übersichtlich in der Praxissoftware zur Verfügung stehen und dort weiterverarbeitet werden können.

Wie die eVerordnung auf dem Bildschirm konkret dargestellt wird, hängt daher auch von der Umsetzung durch den jeweiligen Softwareanbieter ab.

Wie werden Behandlung und Leistung dokumentiert und bestätigt?

Die tatsächlich erbrachten Leistungen sollen digital zur eVerordnung dokumentiert und von der versicherten Person bestätigt werden. Dadurch wird auch dieser heute noch papiergebundene Teil des Verordnungsprozesses digital abgebildet.

Wichtig ist die Abgrenzung zur therapeutischen Behandlungsdokumentation: In der Patientenakte dokumentieren Therapeut:innen weiterhin den fachlichen Verlauf der Behandlung. Im Zusammenhang mit der eVO geht es dagegen um die Dokumentation der tatsächlich erbrachten Leistungen.

Auch die Bestätigung durch die versicherte Person soll künftig digital erfolgen. Damit soll die heutige Unterschrift auf der Rückseite der Papierverordnung perspektivisch in einen digitalen Prozess überführt werden.

Korrekturen und Therapieberichte: Was ist vorgesehen?

Die Fachkonzeption berücksichtigt neben Ausstellung und Einlösung der eVerordnung auch Korrekturen sowie die Übermittlung von Therapieberichten. Damit nimmt die gematik zwei Prozesse in den Blick, die für Heilmittelpraxen im Austausch mit der verordnenden Praxis besonders relevant sind.

Wie sollen Fehler und Änderungen korrigiert werden?

Auch Korrekturen an Heilmittelverordnungen sollen im künftigen digitalen Prozess berücksichtigt werden. Wie eine Korrektur erfolgen kann, richtet sich weiterhin nach den jeweils geltenden fachlichen Vorgaben.

Die eVerordnung ändert also nicht automatisch die Regeln dafür, welche Angaben korrigiert werden dürfen oder wann eine Abstimmung mit der verordnenden Person notwendig ist. Da die aktuelle Fachkonzeption auf den derzeit geltenden Richtlinien und Verträgen basiert, können sich die Anforderungen im weiteren Verfahren noch ändern.

Wie soll der Therapiebericht übermittelt werden?

Auch die Übermittlung von Therapieberichten ist als eigener Anwendungsfall im digitalen Prozess vorgesehen. Wie dieser Austausch technisch umgesetzt wird, ist in der aktuellen Fachkonzeption noch nicht abschließend festgelegt.

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Was ändert sich bei der Abrechnung?

Mit der eVerordnung sollen Verordnungsdaten und tatsächlich erbrachte Leistungen digital miteinander verknüpft werden können. Wie diese Daten anschließend konkret in die Abrechnung einfließen, ist derzeit noch nicht abschließend festgelegt.

Für den späteren Abrechnungsprozess sind nach aktuellem Stand insbesondere zwei Arten von Informationen relevant:

  • Verordnungsdaten: Die für die Versorgung erforderlichen Angaben liegen strukturiert digital vor.
  • Leistungsdaten: Die tatsächlich erbrachten Leistungen werden im Zusammenhang mit der eVerordnung digital dokumentiert.

Wichtig: Die eVerordnung ersetzt nicht die Prüfung vor der Abrechnung. Heilmittelpraxen müssen weiterhin darauf achten, dass Verordnungen und erbrachte Leistungen den jeweils geltenden Vorgaben entsprechen. Eine grundlegende Anpassung der bestehenden Rahmenverträge ist derzeit nicht Teil der Ausgestaltung und Verhandlungen zur eVerordnung. Die darin geregelten Anforderungen an Leistungserbringung und Abrechnung dürften daher weitgehend bestehen bleiben.

Wer seine Abrechnung an Optica übergibt, kann diese Prüfung bereits heute auslagern: Im Rahmen des Abrechnungsservices prüft Optica die eingereichten Verordnungen, übernimmt die Abrechnung mit den Kostenträgern und unterstützt bei Absetzungen.

Wann kommt die eVerordnung für Heilmittel?

Nach dem aktuellen Entwurf des Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) soll die verpflichtende elektronische Verordnung von Heilmitteln zum 1. Juni 2029 eingeführt werden. Dieser Termin ist allerdings noch nicht geltendes Recht: Das GeDIG befindet sich im Gesetzgebungsverfahren.

Damit sind aktuell mehrere Termine zu unterscheiden:

  • 1. Januar 2027: Dieser Termin steht bislang im geltenden § 360 SGB V für die elektronische Verordnung von Heilmitteln.
  • 1. Oktober 2027: Bis dahin müssen sich Heil- und Hilfsmittelerbringende nach geltender Rechtslage an die Telematikinfrastruktur anschließen. Diese Anschlussfrist ist von der geplanten verpflichtenden Nutzung der eVerordnung zu unterscheiden.
  • 1. Halbjahr 2028: In der aktuellen OneRoadmap der gematik ist die elektronische Verordnung von Heilmitteln dem E-Rezept-Release 27.4 im ersten Halbjahr 2028 zugeordnet. Dabei handelt es sich um die technische Planung.
  • 1. Juni 2029: Der aktuelle GeDIG-Entwurf sieht diesen Termin für die verpflichtende elektronische Ausstellung von Heilmittelverordnungen vor. Für Hilfsmittel ist im Entwurf eine spätere Frist vorgesehen.

Die unterschiedlichen Daten widersprechen sich damit nicht zwangsläufig: TI-Anbindung, technische Bereitstellung und verpflichtende Nutzung der eVerordnung sind unterschiedliche Schritte. Der GeDIG-Entwurf würde insbesondere die bisherige gesetzliche Frist für die verpflichtende eVerordnung von Heilmitteln nach hinten verschieben.

Noch ist diese Verschiebung allerdings nicht beschlossen. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bleibt der bisherige Termin im geltenden Recht maßgeblich. Für die Praxis ist der 1. Juni 2029 dennoch ein wichtiger Orientierungspunkt, weil er zeigt, welchen Zeitplan der Gesetzgeber mit dem GeDIG derzeit anstrebt.

Parallel läuft die fachliche und technische Ausgestaltung weiter. Die im September 2026 veröffentlichte Fachkonzeption der gematik ist eine Vorabveröffentlichung zur Abstimmung. Zudem hat der Gemeinsame Bundesausschuss das Verfahren zur Anpassung der Heilmittel-Richtlinie an die elektronische Verordnung eingeleitet.

Wichtig dabei: Der 1. Juni 2029 bezeichnet nach dem aktuellen GeDIG-Entwurf den Zeitpunkt, ab dem die elektronische Verordnung verpflichtend genutzt werden soll, nicht zwingend ihren erstmaligen Einsatz. Sobald die technischen Voraussetzungen geschaffen sind und Ärzt Heilmittel elektronisch verordnen können, können eVerordnungen bereits vorher in den Praxen ankommen. Heilmittelpraxen sollten den Termin 2029 deshalb nicht als Startpunkt für ihre Vorbereitung verstehen.

Für Heilmittelpraxen bedeutet das: Die eVerordnung kommt, ihr verbindlicher Starttermin ist aber noch in Bewegung. Aktuell spricht der GeDIG-Entwurf für eine verpflichtende Nutzung ab Juni 2029. Für die Vorbereitung ist jedoch entscheidend, wann die eVerordnung technisch verfügbar wird und im Versorgungsalltag tatsächlich genutzt werden kann.

Was Heilmittelpraxen jetzt tun sollten

Auch wenn die verpflichtende Nutzung nach dem aktuellen GeDIG-Entwurf erst für Juni 2029 vorgesehen ist, sollten Heilmittelpraxen mit der Vorbereitung nicht bis dahin warten. Die eVerordnung kann bereits vorher im Versorgungsalltag relevant werden, sobald die technischen Voraussetzungen geschaffen sind und Ärzt Heilmittel elektronisch verordnen können.

Was Sie jetzt schon tun können: Prüfen Sie insbesondere, wie Ihre Praxis beim Anschluss an die Telematikinfrastruktur aufgestellt ist. Mit OpticaTI bietet Optica ein vollständiges TI-Anschluss-Paket für Heilmittelpraxen, von der benötigten Hardware und dem TI-Gateway über die Einrichtung bis zum laufenden Support. Damit schaffen Sie die technische Grundlage für TI-Anwendungen und künftige elektronische Verordnungen.

Nutzen Sie Optica Viva, können TI-Funktionen zudem direkt in die Praxissoftware integriert werden. Konkrete Abläufe rund um die eVerordnung sollten Sie jedoch noch nicht auf die aktuelle Fachkonzeption zuschneiden, solange die technische Umsetzung nicht abschließend feststeht.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur eVerordnung für Heilmittel

Die eVerordnung für Heilmittel ist die geplante elektronische Form der Heilmittelverordnung. Verordnungsdaten sollen künftig strukturiert digital zur Verfügung stehen und von Heilmittelpraxen über die Telematikinfrastruktur abgerufen und weiterverarbeitet werden können.

Der genaue Einführungstermin ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. § 360 SGB V sieht die elektronische Heilmittelverordnung ab dem 1. Januar 2027 vor. In der aktuellen OneRoadmap der gematik ist die elektronische Verordnung von Heilmitteln dagegen für das erste Halbjahr 2028 eingeplant.

Heilmittelpraxen müssen ihre Abläufe derzeit noch nicht auf die eVerordnung umstellen. Sinnvoll ist es jedoch, die eigene TI-Anbindung zu prüfen und beim Praxissoftware-Anbieter nach der geplanten Unterstützung zu fragen. Optica Viva ist direkt an die Telematikinfrastruktur angebunden und ermöglicht bereits sichere digitale Kommunikationsprozesse, etwa den Versand von Arztberichten oder die Anfrage von Verordnungskorrekturen.

Fazit: Die wichtigsten Punkte zur eVerordnung auf einen Blick

Mit der Fachkonzeption wird erstmals konkreter, wie die eVerordnung für Heilmittel künftig funktionieren soll. Viele Details zur technischen Umsetzung und zum Zeitplan sind jedoch noch offen.

Für Heilmittelpraxen ist die Veröffentlichung dennoch ein wichtiger Meilenstein: Sie zeigt, wohin sich der Verordnungsprozess entwickelt und welche digitalen Abläufe künftig relevant werden.

Sie haben Fragen zur eVerordnung oder möchten Ihre Praxis digital gut aufstellen? Nehmen Sie Kontakt mit Optica auf – wir beraten Sie gerne.

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