Ratgeber Recht: Gewerbesteuer – (k)ein Risiko für Heilmittelerbringende?

Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, der eigentlich nur gewerbliche Unternehmen unterliegen. Heilmittelerbringer sind als Angehörige freier Berufe von der Gewerbesteuer grundsätzlich befreit – in bestimmten Konstellationen können jedoch auch ihre Einnahmen der Gewerbesteuer unterliegen. Wann die Gewerbesteuerpflicht droht und wie diese zumindest teilweise vermieden werden kann, erläutert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel.

Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die in Deutschland auf Unternehmen erhoben wird, die gewerbliche Einkünfte erzielen. Sie wird von den Gemeinden erhoben, die durch Festlegung eines sogenannten Hebesatzes auch die Höhe der Gewerbesteuer bestimmen. Dies führt zu regionalen Unterschieden in der Steuerlast.

Die Gewerbesteuerpflicht kann bereits durch die gewählte Rechtsform entstehen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Praxis als Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) betrieben wird. Dabei ist es unerheblich, welche Leistungen erbracht werden. Auch eine Heilmittelerbringer-GmbH, die ausschließlich therapeutische Leistungen anbietet – welche üblicherweise nicht der Gewerbesteuer unterliegen –, muss Gewerbesteuer zahlen.

Nicht gewerbesteuerpflichtig sind dagegen beispielsweise Heilmittelerbringer in Einzelpraxis oder in der Rechtsform einer Personengesellschaft (oft Gemeinschaftspraxen, die als GbR organisiert sind) – vorausgesetzt, es werden ausschließlich typische therapeutische Tätigkeiten ausgeübt. Wenn hingegen keine oder nicht ausschließlich therapeutischen Leistungen angeboten werden, so beispielsweise wenn ein Physiotherapeut zusätzlich ein Fitnessstudio betreibt, kann auch hier eine Gewerbesteuerpflicht entstehen.

Dies birgt ein häufig unterschätztes Risiko: Betreibt beispielsweise eine Gemeinschaftspraxis von Heilmittelerbringern in Form einer Personengesellschaft neben der eigentlichen, gewerbesteuerfreien Physiotherapie auch ein Fitnessstudio, kann dies im Einzelfall zu erheblichen Steuernachteilen führen.

Damit die Praxis läuft: Statistiken im Blick mit Optica Viva

Optica Viva versorgt Sie mit den wichtigsten Kennzahlen für Ihre Praxis: vom Umsatz über Therapeutenbezogene Kennzahlen bis hin zu weiteren Auswertungen über Ärzte oder Diagnosen werten Sie mit Optica Viva ganz einfach aus, wo Sie mit Ihrer Praxis stehen.

Mehr erfahren

Es droht die sogenannte Gewerbesteuerinfektion: Überschreiten die Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit eine bestimmte Grenze, werden auch die übrigen – eigentlich freiberuflichen – Einkünfte „infiziert“, sodass auf sämtliche Einnahmen Gewerbesteuer zu zahlen ist. Bereits ein relativ geringer Nebenverdienst kann somit einen erheblichen finanziellen Schaden verursachen, der den Nutzen des Nebenverdiensts übersteigt.

Die Gewerbesteuerinfektion lässt sich jedoch durch organisatorische Maßnahmen vermeiden. Wird beispielsweise ein zweites Unternehmen gegründet, das die gewerbesteuerpflichtigen Geschäfte übernimmt, bleiben die restlichen Umsätze des anderen Unternehmens gewerbesteuerfrei.

Bei einer Einzelpraxis ist die Gründung eines weiteren Unternehmens in aller Regel entbehrlich. Hier kann der Heilmittelerbringer durch eine klare organisatorische und buchhalterische Trennung der Tätigkeitsbereiche eine steuerliche Separation sicherstellen. Für viele Einzelunternehmer und Personengesellschaften ist zudem von Bedeutung, dass die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann – dies mindert effektiv die steuerliche Mehrbelastung.


Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel und sein Team beraten Heilmittelerbringer in allen rechtlichen Fragen rund um die Praxis. www.gesundheitsrecht.de, kanzlei@gesundheitsrecht.de, Telefon: 0451 / 29 366 500.


Support, Kundenservice oder Anfragen zu weiteren Produkten


Unverbindlich über unsere Leistungen informieren