Pflegekompetenzgesetz für Hilfsmittelerbringende

Am 6. August wurde das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, ehemals Pflegekompetenzgesetz (PKG), im aktualisierten Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorgelegt. Bereits in der letzten Legislatur im Kabinett verabschiedet, konnte sich der Bundestag durch den Bruch der damaligen Koalition bisher nicht damit befassen. Auch Hilfsmittelerbringer:innen sind davon betroffen: Wenn Pflegefachpersonen Verordnungen ausstellen dürfen, verschiebt sich die Zusammenarbeit weg von Ärzt:innen hin zu ihnen.

Die Pflege in Deutschland sieht sich in den kommenden Jahren vielfältigen Herausforderungen gegenüber: Da steht einem sich zuspitzenden Fachkräftemangel der demografische Wandel gegenüber, der die Zahl pflegebedürftiger Menschen ansteigen lässt. Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege verfolgt das Ziel, die pflegerischen Versorgungsstrukturen effizienter zu gestalten. Pflegende sollen ihrem gesetzlichen Auftrag einer leistungsfähigen, regional gegliederten, ortsnahen und aufeinander abgestimmten pflegerischen Versorgung besser nachkommen können. Dazu stärkt das Gesetz die Kompetenzen von Pflegefachpersonen und ermöglicht es ihnen, etwa Rezepte für Hilfsmittel ohne Ärzt:innen ausstellen zu dürfen. So sollen Ärzt:innen und Pflegefachpersonen entlastet, der bürokratische Aufwand reduziert und das Berufsfeld attraktiver werden.

Gesetz fördert Zusammenarbeit mit Pflegefachpersonen

Auch Hilfsmittelerbringer:innen, etwa in Sanitätshäusern oder Homecarunternehmen, sind vom Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege betroffen. Im Gegensatz zu Pflegefachpersonen, deren Aufgabenbereich in der körperbezogenen Versorgung liegt, beliefern sie Patientinnen und Patienten mit Hilfsmitteln, beraten und weisen sie ein. Mit Inkrafttreten des Gesetzes sollen examinierte Pflegefachkräfte in bestimmten Bereichen mehr Verantwortung übernehmen, darunter auch die Verordnung von Hilfsmitteln. Der genaue Umfang ist an gesetzliche und fachliche Rahmenbedingungen geknüpft. Wenn examinierte Pflegefachpersonen, die in ambulanten Pflegediensten oder Arztpraxen angestellt sind, Verordnungen ausstellen dürfen, dann verändert das auch die Arbeit von Hilfsmittelerbringer:innen: Ihre Rolle verschiebt sich von der beratenden Funktion für Ärzt:innen hin zu einer stärkeren Zusammenarbeit mit Pflegenden. 

Verordnungen von Pflegefachkräften im klar definierten Rahmen

Hilfsmittelerbringer:innen kommt dabei weiterhin eine wichtige Funktion im Rahmen der Qualitätskontrolle zu. Denn Pflegefachpersonen dürfen nicht pauschal alles verordnen: Nur wenn eine standardisierte Bedarfssituation vorliegt, die Pflegefachkraft eigenverantwortlich die Notwendigkeit feststellt und eine ärztliche Diagnosestellung nicht zwingend erforderlich ist, darf verordnet werden. Das gilt beispielsweise für Inkontinenzhilfen, aufsaugende Bettschutzeinlagen, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch oder einfache Wundversorgungsprodukte. Dabei ist zum Start des Gesetzes nicht vorgesehen, dass Pflegefachpersonen sofort bundesweit und uneingeschränkt verordnen dürfen. Stattdessen soll es Modellprojekte geben, die das Vorhaben im klar definierten Rahmen, wie z. B. der ambulanten oder stationären Langzeitpflege, testen. In der Anfangsphase wird es sehr wahrscheinlich zunächst um Folgeverordnungen gehen, z. B. in Fortführung einer bekannten Hilfsmittelversorgung oder Anpassung der Menge und Produktart im bekannten Rahmen. 

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Offene Umsetzungsfragen und gesetzliche Lücken

Die Reaktionen auf das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege sind überwiegend positiv. Dabei begrüßen die berufspolitischen Verbände die gesetzgeberischen Bestrebungen, die Kompetenzen von Pflegefachpersonen zu erweitern. Kritisch bewertet werden konkrete Umsetzungsfragen, gesetzliche Lücken und strukturelle Herausforderungen. So warnt etwa der Verband der Ersatzkassen (vdek) in einer Stellungnahme: Ohne klare Finanzierung „bleiben die Kompetenzen wirkungslos“. Zudem wird die übertriebene Bürokratisierung bemängelt, u. a. durch Fristsetzungen, Berichterstattungs- und Dokumentationspflichten, die aus Sicht des Verbandes zu umfangreich sind. Der Verband Versorgungsqualität Homecare (VVHC) weist darauf hin, dass rund 70 % der pflegebedürftigen Patientinnen und Patienten im häuslichen Umfeld nicht durch Pflegekräfte aus ärztlichen Einrichtungen oder ambulanten Pflegediensten betreut werden, sondern durch Angehörige. Sie würden meist allein von Pflegefachkräften aus Homecare-Unternehmen begleitet. Der VVHC fordert deswegen, dass sich die gesetzliche Regelung nicht an der institutionellen Zugehörigkeit, sondern an der Qualifikation der Pflegefachperson orientiert. „Die notwendigen Strukturen, Qualifikationen und Prozesse sind in den Homecare-Unternehmen und Sanitätshäusern längst etabliert. Es gilt nun, diese im Rahmen des Gesetzes konsequent, also gesetzlich normiert, zu berücksichtigen“, so Norbert Bertram, Geschäftsführer des VVHC. 

Strukturen aktiv mitgestalten

Die Verabschiedung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege wird für Herbst 2025 im Bundestag erwartet. Nach der parlamentarischen Beratung könnte es planmäßig zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Offen bleiben derzeit noch zentrale Punkte der praktischen Umsetzung: Wie genau die Modellvorhaben ausgestaltet werden, welche Qualifikationsanforderungen im Detail gelten und wie die Finanzierung der zusätzlichen Aufgaben sichergestellt wird, ist bislang nicht abschließend geregelt. Auch die Frage, ob Pflegefachpersonen aus Homecare-Unternehmen perspektivisch gleichgestellt werden, ist politisch noch nicht entschieden. Klar ist aber: Hilfsmittelerbringer:innen können jetzt die neuen Strukturen aktiv mitgestalten und den Dialog mit Pflegefachkräften intensivieren, denn gute Zusammenarbeit wird in der Versorgung künftig eine noch zentralere Rolle spielen.