Logopädie: Was muss ich bei einer Rezeptkorrektur beachten?
Das haben Sie sicherlich auch schon erlebt: Ihr Patient oder Ihre Patient:in kommt mit einer fehlerhaften Verordnung zu Ihnen in die Praxis - oder Ihnen unterläuft im hektischen Praxisalltag beim Ausfüllen Ihres Logopädie-Rezepts ein Fehler, der korrigiert werden muss. Was genau und wie auf einer logopädischen Verordnung korrigiert werden darf legt der Rahmenvertrag fest, der zwischen den Logopädieverbänden und dem GKV-Spitzenverband vereinbart wurde.
Mit Inkrafttreten des Rahmenvertrages zum 08.08.2021 gilt: Korrekturen sind möglich, es gelten aber bestimmte Fristen für bestimmte Angaben auf der Verordnung.
Mit der Verordnung dürfen Sie grundsätzlich beginnen, solange die folgenden Angaben auf dem Rezept enthalten sind:
- Alle Angaben im Personalfeld (Name, Vorname, Geburtsdatum, Kostenträger, Ausstellungsdatum)
- Diagnosegruppe
- Stempel oder Unterschrift der Ärztin oder des Arztes
Änderungen sind grundsätzlich mit Datum und einer Unterschrift der verantwortlichen Person (Ärzt:in oder Leistungserbringer:in) möglich, Änderungen durch Leistungserbringer:innen müssen zusätzlich mit "Änderung durch LE" gekennzeichnet werden. Wichtig ist, dass trotz Korrektur alle unrspünglichen Angaben lesbar bleiben, um Absetzungen zu vermeiden.
Wir haben für jeden Heilberuf zusammengefasst, wer wann was korrigieren darf, damit eine sichere Abrechnung möglich ist.
Inhalt:
- Korrekturen vor der Einreichung zur Abrechnung
- Nachträgliche Korrekturen
- Keine Korrektur nötig
Auf der sicheren Seite: Unsere Prüfleistungen in der Rezeptabrechnung für Logopädie
Mit unseren Zusatzleistungen rund um die Rezeptprüfung prüfen wir Ihre Verordnungen auf verschiedene Kriterien, nach denen Rezepte unbezahlt einbehalten werden können oder nach unserer Erfahrung häufig abgesetzt werden. So sind Sie besser vor Absetzungen geschützt.
Korrekturen vor dem Einreichen zur Abrechnung
Einige Angaben auf dem Logopädie-Rezept können nur korrigiert werden, solange das Rezept noch nicht zur Abrechnung eingereicht wurde. Dabei dürfen die meisten Änderungen nur durch die Arztpraxis vorgenommen werden. Wichtig: alle Angaben, die in der Arztpraxis geändert werden, müssen immer mit einem Änderungsdatum und einer erneuten Arztunterschrift versehen werden. Ein Stempel der Arztpraxis statt der Unterschrift reicht nicht aus.
Die Korrekturschleife mit der Arztpraxis können Sie per Fax erledigen. Alle Änderungen müssen gut lesbar sein und der Abrechnung mit beigelegt werden.
| Angabe | Wer darf Änderungen vornehmen? | Besonderheit |
| Fehler im Personalienfeld bei Name, Geburtsdatum, Kostenträger(kennung) oder Ausstellungsdatum | Arzt | mit Arztunterschrift und Datum, Handschriftliche Änderung des Kostenträgers nicht zulässig |
| Ausstellungsdatum ändern | Arzt | mit Arztunterschrift und Datum |
| Hausbesuch auf "ja" ändern | Arzt | mit Arztunterschrift und Datum |
| Angabe Therapiebericht ändern | Leistungserbringer, in Einvernehmen mit dem Arzt | |
| Angabe "dringlicher Behandlungsbedarf" ändern | Arzt | mit Arztunterschrift und Datum, innerhalb von 14 Tagen |
| Diagnose oder ICD-10 Code fehlt oder ist fehlerhaft | Arzt | mit Arztunterschrift und Datum |
| Datum, Maßnahmen, Leistungserbringer | Leistungserbringer | Korrekturdatum und erneute Unterschrift des Patienten notwendig |
| Arztstempel und Artzunterschrift | Arzt | mit Arztunterschrift und Datum |
| "Diagnosegruppe" fehlt oder ist fehlerhaft | Arzt | mit Arztunterschrift und Datum |
Korrekturen auch nachträglich möglich
Für einige Angaben ist auch nach der Abrechnung noch eine Korrektur möglich. Hier wird Ihr Rezept zunächst abgesetzt und Sie erhalten eine Kopie zurück, die Sie korrigieren und innerhalb der Korrekturfrist von drei Monaten erneut einreichen können. Für diese Korrektur wird dann eine Bearbeitungsgebühr von 40 € an die Kasse fällig, die so im Rahmenvertrag festgelegt wurde. Verpassen Sie diese Frist, kann das Rezept nicht mehr eingereicht werden und die Absetzung bleibt bestehen.
| Angabe | Wer darf Änderungen vornehmen? | Besonderheit |
| "Behandlungseinheiten" fehlt oder fehlerhaft | Arzt | mit Arztunterschrift und Datum |
| Heilmittel fehlt, ist falsch oder nicht verordnungsfähig | Arzt, Ergänzende Angaben im Einvernehmen mit dem Arzt | mit Arztunterschrift und Datum, Dokumentation auf der Rückseite der VO |
| Angabe zu Doppelbehandlungen ändern | Leistungserbringer, in Einvernehmen mit dem Arzt | Dokumentation auf der Rückseite der VO |
| Änderung von Einzel- auf Gruppentherapie (nicht ZÄ) | Leistungserbringer, in Einvernehmen mit dem Arzt | Dokumentation auf der Rückseite der VO, Zustimmung des Patienten notwendig |
| Änderung von Gruppen- auf Einzeltherapie (nicht ZÄ) | Leistungserbringer, in Einvernehmen mit dem Arzt | Dokumentation auf der Rückseite der VO, Zustimmung des Patienten notwendig |
| Änderung der Angabe "Therapiefrequenz" | Leistungserbringer, in Einvernehmen mit dem Arzt | Einverständnis des Arztes muss auf Vorderseite dokumentiert sein, mit Unterschrift und Datum des LE |
| "Leitsymptomatik" fehlt oder ist erkennbar falsch | Leistungserbringer, in Einvernehmen mit dem Arzt | |
| Unterschrift des Versicherten | Leistungserbringer | Korrekturdatum und erneute Unterschrift des Patienten notwendig |
| Stempel/Unterschrift des Leistungserbringers | Leistungserbringer | Korrektur und Ergänzungen auf der Rückseite |
Keine Korrekturen nötig
Bei Therapieziel, weiteren med. Befunden und Hinweisen ist keine Rezeptkorrektur erforderlich. Bei fehlenden Angaben zur Therapiefrequenz gelten die Empfehlungen des Heilmittelkatalogs.
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