Logopädie: Was muss ich bei einer Rezeptkorrektur beachten?

Was darf ich auf einem Logopädie-Rezept korrigieren? Wer darf korrigieren und bis wann dürfen Änderungen vorgenommen werden? Wir haben Ihnen übersichtlich zusammengestellt, worauf Sie bei Logopädie-Rezeptkorrekturen achten müssen.

Das haben Sie sicherlich auch schon erlebt: Ihr Patient oder Ihre Patient:in kommt mit einer fehlerhaften Verordnung zu Ihnen in die Praxis - oder Ihnen unterläuft im hektischen Praxisalltag beim Ausfüllen Ihres Logopädie-Rezepts ein Fehler, der korrigiert werden muss. Was genau und wie auf einer logopädischen Verordnung korrigiert werden darf legt der Rahmenvertrag fest, der zwischen den Logopädieverbänden und dem GKV-Spitzenverband vereinbart wurde. 

Mit Inkrafttreten des Rahmenvertrages zum 08.08.2021 gilt: Korrekturen sind möglich, es gelten aber bestimmte Fristen für bestimmte Angaben auf der Verordnung. 

Mit der Verordnung dürfen Sie grundsätzlich beginnen, solange die folgenden Angaben auf dem Rezept enthalten sind: 

  • Alle Angaben im Personalfeld (Name, Vorname, Geburtsdatum, Kostenträger, Ausstellungsdatum)
  • Diagnosegruppe
  • Stempel oder Unterschrift der Ärztin oder des Arztes

Änderungen sind grundsätzlich mit Datum und einer Unterschrift der verantwortlichen Person (Ärzt:in oder Leistungserbringer:in) möglich, Änderungen durch Leistungserbringer:innen müssen zusätzlich mit "Änderung durch LE" gekennzeichnet werden. Wichtig ist, dass trotz Korrektur alle unrspünglichen Angaben lesbar bleiben, um Absetzungen zu vermeiden

Wir haben für jeden Heilberuf zusammengefasst, wer wann was korrigieren darf, damit eine sichere Abrechnung möglich ist. 

Inhalt:

  1. Korrekturen vor der Einreichung zur Abrechnung
  2. Nachträgliche Korrekturen
  3. Keine Korrektur nötig

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Korrekturen vor dem Einreichen zur Abrechnung

Einige Angaben auf dem Logopädie-Rezept können nur korrigiert werden, solange das Rezept noch nicht zur Abrechnung eingereicht wurde. Dabei dürfen die meisten Änderungen nur durch die Arztpraxis vorgenommen werden. Wichtig: alle Angaben, die in der Arztpraxis geändert werden, müssen immer mit einem Änderungsdatum und einer erneuten Arztunterschrift versehen werden. Ein Stempel der Arztpraxis statt der Unterschrift reicht nicht aus.

Die Korrekturschleife mit der Arztpraxis können Sie per Fax erledigen. Alle Änderungen müssen gut lesbar sein und der Abrechnung mit beigelegt werden. 

AngabeWer darf Änderungen vornehmen?Besonderheit
Fehler im Personalienfeld bei Name, Geburtsdatum, Kostenträger(kennung) oder AusstellungsdatumArztmit Arztunterschrift und Datum, Handschriftliche Änderung des Kostenträgers nicht zulässig
Ausstellungsdatum ändernArztmit Arztunterschrift und Datum
Hausbesuch auf "ja" ändernArztmit Arztunterschrift und Datum
Angabe Therapiebericht ändernLeistungserbringer, in Einvernehmen mit dem Arzt 
Angabe "dringlicher Behandlungsbedarf" ändernArztmit Arztunterschrift und Datum, innerhalb von 14 Tagen
Diagnose oder ICD-10 Code fehlt oder ist fehlerhaftArztmit Arztunterschrift und Datum
Datum, Maßnahmen, LeistungserbringerLeistungserbringerKorrekturdatum und erneute Unterschrift des Patienten notwendig
Arztstempel und ArtzunterschriftArztmit Arztunterschrift und Datum
"Diagnosegruppe" fehlt oder ist fehlerhaftArztmit Arztunterschrift und Datum

 

Korrekturen auch nachträglich möglich

Für einige Angaben ist auch nach der Abrechnung noch eine Korrektur möglich. Hier wird Ihr Rezept zunächst abgesetzt und Sie erhalten eine Kopie zurück, die Sie korrigieren und innerhalb der Korrekturfrist von drei Monaten erneut einreichen können. Für diese Korrektur wird dann eine Bearbeitungsgebühr von 40 € an die Kasse fällig, die so im Rahmenvertrag festgelegt wurde. Verpassen Sie diese Frist, kann das Rezept nicht mehr eingereicht werden und die Absetzung bleibt bestehen.

AngabeWer darf Änderungen vornehmen?Besonderheit
"Behandlungseinheiten" fehlt oder fehlerhaftArztmit Arztunterschrift und Datum
Heilmittel fehlt, ist falsch oder nicht verordnungsfähigArzt, Ergänzende Angaben im Einvernehmen mit dem Arztmit Arztunterschrift und Datum, Dokumentation auf der Rückseite der VO
 
Angabe zu Doppelbehandlungen ändernLeistungserbringer, in Einvernehmen mit dem ArztDokumentation auf der Rückseite der VO
Änderung von Einzel- auf Gruppentherapie (nicht ZÄ)Leistungserbringer, in Einvernehmen mit dem ArztDokumentation auf der Rückseite der VO, Zustimmung des Patienten notwendig
Änderung von Gruppen- auf Einzeltherapie (nicht ZÄ)Leistungserbringer, in Einvernehmen mit dem ArztDokumentation auf der Rückseite der VO, Zustimmung des Patienten notwendig
Änderung der Angabe "Therapiefrequenz"Leistungserbringer,
in Einvernehmen mit dem Arzt
Einverständnis des Arztes muss auf Vorderseite dokumentiert sein, mit Unterschrift und Datum des LE
"Leitsymptomatik" fehlt oder ist erkennbar falschLeistungserbringer, 
in Einvernehmen mit dem Arzt
 
Unterschrift des VersichertenLeistungserbringerKorrekturdatum und erneute Unterschrift des Patienten notwendig
Stempel/Unterschrift des LeistungserbringersLeistungserbringerKorrektur und Ergänzungen auf der Rückseite

Keine Korrekturen nötig

Bei Therapieziel, weiteren med. Befunden und Hinweisen ist keine Rezeptkorrektur erforderlich. Bei fehlenden Angaben zur Therapiefrequenz gelten die Empfehlungen des Heilmittelkatalogs. 

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