Podologie: Was muss ich bei einer Rezeptkorrektur beachten?

Wann darf eine Rezeptkorrektur in der Podologie stattfinden? Wer darf korrigieren und bis wann dürfen Änderungen vorgenommen werden? Wir haben Ihnen übersichtlich zusammengestellt, wer was und wann auf der Verordnung korrigieren darf. 

Podologische Verordnungen können für Leistungen der Hornhautentfernung, Nagelbearbeitung und der podologischen Komplexbehandlung (Hornhautentfernung und Nagelbearbeitung) ausgestellt werden. Abgerechnet werden diese Leistungen als „Podologische Behandlung klein“ (Therapiezeit unter 20 Minuten), „Podologische Behandlung groß“ (Therapiezeit über 20 Minuten) sowie mit separaten Positionen für Nagelspangen. Welche Angaben wie auf einem podologischen Rezept korrigiert werden darf, regelt der Rahmenvertrag, der zwischen den Podologie-Verbänden und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen vereinbart wurde.

Mit Inkrafttreten des Podologie-Rahmenvertrages zum 30.11.2020 gilt: Korrekturen sind möglich, es gelten aber bestimmte Fristen für bestimmte Angaben auf der Verordnung. 

Mit der Verordnung dürfen Sie grundsätzlich beginnen, solange die folgenden Angaben auf dem Rezept enthalten sind: 

  • Angaben zum Patienten im Personalfeld (Name, Vorname, Geburtsdatum, Kostenträger, Ausstellungsdatum)
  • Konkretes Heilmittel
  • Diagnosegruppe
  • Stempel oder Unterschrift der Ärztin oder des Arztes

Änderungen sind grundsätzlich mit Datum und einer Unterschrift der verantwortlichen Person (Ärzt:in oder Leistungserbringer:in) möglich, Änderungen durch Leistungserbringer:innen müssen zusätzlich mit "Änderung durch LE" gekennzeichnet werden. Wichtig ist, dass trotz Korrektur alle ursprünglichen Angaben lesbar bleiben, um Absetzungen zu vermeiden

Wir haben für jeden Heilberuf zusammengefasst, wer wann was korrigieren darf, damit eine sichere Abrechnung möglich ist. 

Inhalt:

  1. Korrekturen vor der Einreichung zur Abrechnung
  2. Nachträgliche Korrekturen
  3. Keine Korrektur nötig

Korrektur bis zur Abrechnung

Die im Folgenden aufgelisteten Angaben auf der Podologie-Verordnung können nur korrigiert werden, solange die Verordnung von Ihnen noch nicht zur Abrechnung eingereicht wurde. Wichtig: alle Angaben, die in der Arztpraxis geändert werden, müssen immer mit einem Änderungsdatum und einer erneuten Arztunterschrift versehen werden. Ein Stempel der Arztpraxis statt der Unterschrift reicht nicht aus.

Die Korrekturschleife mit der Arztpraxis können Sie per Fax erledigen. Alle Änderungen müssen gut lesbar sein und der Abrechnung mit beigelegt werden. 

AngabeWer darf Änderungen vornehmen?Besonderheit
Fehler im Personalienfeld bei Name, Geburtsdatum, Versichertennummer, Kostenträger(kennung) oder Ausstellungsdatum Arztmit Arztunterschrift und Datum,  Handschriftliche Änderung des Kostenträgers nicht zulässig
Ausstellungsdatum ändernArztmit Arztunterschrift und Datum
Hausbesuch auf "ja" ändernArztmit Arztunterschrift und Datum
Angabe Therapiebericht ändernLeistungserbringer, in Einvernehmen mit dem Arzt 
Angabe "dringlicher Behandlungsbedarf" ändernArztmit Arztunterschrift und Datum, innerhalb von 14 Tagen
Heilmittel fehlt, ist falsch oder nicht verordnungsfähigLeistungserbringer, 
in Einvernehmen mit dem Arzt
mit Arztunterschrift und Datum, Dokumentation auf Rückseite
Behandlungsrelevante Diagnose oder ICD-10 Code fehlt oder ist fehlerhaftArztmit Arztunterschrift und Datum
Datum, Maßnahmen, LeistungserbringerLeistungserbringerKorrekturdatum und erneute Unterschrift des Patienten notwendig
Arztstempel und ArtzunterschriftArztmit Arztunterschrift und Datum

Korrektur auch nachträglich möglich

Für die unten aufgelisteten Angaben ist auch nach der Abrechnung noch eine Korrektur möglich. Hier wird Ihr Rezept zunächst abgesetzt und Sie erhalten einmalig eine Kopie zurück, die Sie korrigieren und innerhalb der Korrekturfrist von drei Monaten erneut einreichen können. Für diese Korrektur wird dann eine Bearbeitungsgebühr von 40 € an die Kasse fällig, die so im Rahmenvertrag festgelegt wurde. Verpassen Sie diese Frist, kann das Rezept nicht mehr eingereicht werden und die Absetzung bleibt bestehen.

AngabeWer darf Änderungen vornehmen?Besonderheit
"Behandlungseinheiten" fehltArztmit Arztunterschrift und Datum
Änderung der Angabe "Therapiefrequenz"Leistungserbringer,
in Einvernehmen mit dem Arzt
Einverständnis des Arztes muss auf Rückseite dokumentiert sein,
mit Unterschrift und Datum des LE
"Diagnosegruppe" fehlt oder ist fehlerhaftArztmit Arztunterschrift und Datum
"Leitsymptomatik" fehlt oder ist erkennbar falschLeistungserbringer, 
in Einvernehmen mit dem Arzt
 
Unterschrift des VersichertenLeistungserbringerKorrekturdatum und erneute Unterschrift des Patienten notwendig
Stempel/Unterschrift des LeistungserbringersLeistungserbringerKorrektur und Ergänzungen auf der Rückseite
Behandlungsdaten und LE-InitialenLeistungserbringer 

Auf der sicheren Seite: Unsere Prüfleistungen in der Rezeptabrechnung für Podologie

Mit unseren Zusatzleistungen rund um die Rezeptprüfung prüfen wir Ihre Verordnungen auf verschiedene Kriterien, nach denen Rezepte unbezahlt einbehalten werden können oder nach unserer Erfahrung häufig abgesetzt werden. So sind Sie besser vor Absetzungen geschützt.

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Keine Korrekturen nötig

Bei Therapieziel, weiteren med. Befunden und Hinweisen ist keine Rezeptkorrektur erforderlich, ebenso sollten die Behandlungseinheiten fehlerhaft sein. Bei fehlenden Angaben zur Therapiefrequenz gelten die Empfehlungen des Heilmittelkatalogs. 

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