Podologie: Was muss ich bei einer Rezeptkorrektur beachten?
Podologische Verordnungen können für Leistungen der Hornhautentfernung, Nagelbearbeitung und der podologischen Komplexbehandlung (Hornhautentfernung und Nagelbearbeitung) ausgestellt werden. Abgerechnet werden diese Leistungen als „Podologische Behandlung klein“ (Therapiezeit unter 20 Minuten), „Podologische Behandlung groß“ (Therapiezeit über 20 Minuten) sowie mit separaten Positionen für Nagelspangen. Welche Angaben wie auf einem podologischen Rezept korrigiert werden darf, regelt der Rahmenvertrag, der zwischen den Podologie-Verbänden und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen vereinbart wurde.
Mit Inkrafttreten des Podologie-Rahmenvertrages zum 30.11.2020 gilt: Korrekturen sind möglich, es gelten aber bestimmte Fristen für bestimmte Angaben auf der Verordnung.
Mit der Verordnung dürfen Sie grundsätzlich beginnen, solange die folgenden Angaben auf dem Rezept enthalten sind:
- Angaben zum Patienten im Personalfeld (Name, Vorname, Geburtsdatum, Kostenträger, Ausstellungsdatum)
- Konkretes Heilmittel
- Diagnosegruppe
- Stempel oder Unterschrift der Ärztin oder des Arztes
Änderungen sind grundsätzlich mit Datum und einer Unterschrift der verantwortlichen Person (Ärzt:in oder Leistungserbringer:in) möglich, Änderungen durch Leistungserbringer:innen müssen zusätzlich mit "Änderung durch LE" gekennzeichnet werden. Wichtig ist, dass trotz Korrektur alle ursprünglichen Angaben lesbar bleiben, um Absetzungen zu vermeiden.
Wir haben für jeden Heilberuf zusammengefasst, wer wann was korrigieren darf, damit eine sichere Abrechnung möglich ist.
Inhalt:
- Korrekturen vor der Einreichung zur Abrechnung
- Nachträgliche Korrekturen
- Keine Korrektur nötig
Korrektur bis zur Abrechnung
Die im Folgenden aufgelisteten Angaben auf der Podologie-Verordnung können nur korrigiert werden, solange die Verordnung von Ihnen noch nicht zur Abrechnung eingereicht wurde. Wichtig: alle Angaben, die in der Arztpraxis geändert werden, müssen immer mit einem Änderungsdatum und einer erneuten Arztunterschrift versehen werden. Ein Stempel der Arztpraxis statt der Unterschrift reicht nicht aus.
Die Korrekturschleife mit der Arztpraxis können Sie per Fax erledigen. Alle Änderungen müssen gut lesbar sein und der Abrechnung mit beigelegt werden.
| Angabe | Wer darf Änderungen vornehmen? | Besonderheit |
| Fehler im Personalienfeld bei Name, Geburtsdatum, Versichertennummer, Kostenträger(kennung) oder Ausstellungsdatum | Arzt | mit Arztunterschrift und Datum, Handschriftliche Änderung des Kostenträgers nicht zulässig |
| Ausstellungsdatum ändern | Arzt | mit Arztunterschrift und Datum |
| Hausbesuch auf "ja" ändern | Arzt | mit Arztunterschrift und Datum |
| Angabe Therapiebericht ändern | Leistungserbringer, in Einvernehmen mit dem Arzt | |
| Angabe "dringlicher Behandlungsbedarf" ändern | Arzt | mit Arztunterschrift und Datum, innerhalb von 14 Tagen |
| Heilmittel fehlt, ist falsch oder nicht verordnungsfähig | Leistungserbringer, in Einvernehmen mit dem Arzt | mit Arztunterschrift und Datum, Dokumentation auf Rückseite |
| Behandlungsrelevante Diagnose oder ICD-10 Code fehlt oder ist fehlerhaft | Arzt | mit Arztunterschrift und Datum |
| Datum, Maßnahmen, Leistungserbringer | Leistungserbringer | Korrekturdatum und erneute Unterschrift des Patienten notwendig |
| Arztstempel und Artzunterschrift | Arzt | mit Arztunterschrift und Datum |
Korrektur auch nachträglich möglich
Für die unten aufgelisteten Angaben ist auch nach der Abrechnung noch eine Korrektur möglich. Hier wird Ihr Rezept zunächst abgesetzt und Sie erhalten einmalig eine Kopie zurück, die Sie korrigieren und innerhalb der Korrekturfrist von drei Monaten erneut einreichen können. Für diese Korrektur wird dann eine Bearbeitungsgebühr von 40 € an die Kasse fällig, die so im Rahmenvertrag festgelegt wurde. Verpassen Sie diese Frist, kann das Rezept nicht mehr eingereicht werden und die Absetzung bleibt bestehen.
| Angabe | Wer darf Änderungen vornehmen? | Besonderheit |
| "Behandlungseinheiten" fehlt | Arzt | mit Arztunterschrift und Datum |
| Änderung der Angabe "Therapiefrequenz" | Leistungserbringer, in Einvernehmen mit dem Arzt | Einverständnis des Arztes muss auf Rückseite dokumentiert sein, mit Unterschrift und Datum des LE |
| "Diagnosegruppe" fehlt oder ist fehlerhaft | Arzt | mit Arztunterschrift und Datum |
| "Leitsymptomatik" fehlt oder ist erkennbar falsch | Leistungserbringer, in Einvernehmen mit dem Arzt | |
| Unterschrift des Versicherten | Leistungserbringer | Korrekturdatum und erneute Unterschrift des Patienten notwendig |
| Stempel/Unterschrift des Leistungserbringers | Leistungserbringer | Korrektur und Ergänzungen auf der Rückseite |
| Behandlungsdaten und LE-Initialen | Leistungserbringer |
Auf der sicheren Seite: Unsere Prüfleistungen in der Rezeptabrechnung für Podologie
Mit unseren Zusatzleistungen rund um die Rezeptprüfung prüfen wir Ihre Verordnungen auf verschiedene Kriterien, nach denen Rezepte unbezahlt einbehalten werden können oder nach unserer Erfahrung häufig abgesetzt werden. So sind Sie besser vor Absetzungen geschützt.
Keine Korrekturen nötig
Bei Therapieziel, weiteren med. Befunden und Hinweisen ist keine Rezeptkorrektur erforderlich, ebenso sollten die Behandlungseinheiten fehlerhaft sein. Bei fehlenden Angaben zur Therapiefrequenz gelten die Empfehlungen des Heilmittelkatalogs.
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Rezepte immer zur Hand
Im Rezeptarchiv unseres Kundenportals MeinOptica finden Sie alle von uns gescannten Verordnungen, sodass Sie nicht nur jederzeit auskunftsfähig sind, sollte eine Frage zu einem Rezept aufkommen, Sie haben gleichzeitig ein digitales Archiv aller Belege, mit dem Sie schnell flexibel reagieren können, sollte eine Rezeptkopie füe eine Korrektur nötig sein.