Strukturprobleme in der Wundversorgung lösen

Expert:innen beraten über eine effiziente Wundversorgung im Sinne der Patient:innen und aller beteiligten Akteure. Wir fassen den Status quo zusammen.

Anspruch auf Wundversorgung mit offenen Fragen

Die Wundversorgung kämpft mit Strukturproblemen: Fehlende verbindliche Qualitätsanforderungen und Versorgungsprozesse summieren sich mit personellen Engpässen und Rückständen in der Einbindung von eHealth-Ansätzen. Es mangelt an klinischer Evidenz in Bezug auf Wundverbandmittel, der nötigen interdisziplinären Zusammenarbeit und klaren Vorgaben bei der Frage nach der Vergütung. Verbandmittel zählen weder zu den Arzneimitteln, noch werden sie Hilfsmitteln zugeordnet und auch als Pflegehilfsmittel gelten sie nicht. Trotzdem können sie über die gesetzlichen Krankenversicherungen abgerechnet werden. Die Versicherten haben einen Anspruch auf Wundversorgung. 

Chronische Wunden: Belastung für Patient:innen und Kostenträger

Die Zahl der Patient:innen mit chronischen Wunden steigt parallel zur alternden Bevölkerung. Dabei liegt die durchschnittliche Therapiedauer bei derzeit 3,5 Jahren. Das belastet nicht nur die Patient:innen stark: Für die Kostenträger stellt die Wundversorgung einen gewichtigen wirtschaftlichen Faktor dar. Ziel aller an der Wundversorgung Beteiligten ist deswegen eine effiziente Versorgung, möglichst nachhaltig zu Hause, also in „Homecare“. Hilfsmittelleistungserbringern kommt dabei etwa die Aufgabe zu, im Laufe der Gesamtbehandlung Verbandmittel in der richtigen Größe und Menge zur Verfügung zu stellen, in die Anwendung einzuweisen und Rezepte korrekt abzurechnen. 

Exkurs: So rechnen Sie Verbandmittel korrekt ab

Die Abrechnung von Produkten der Wundversorgung und Verbandmitteln erfolgt nach §300 SGB V. Dabei wächst der Bereich der Wundversorgung stetig und umfasst beispielsweise Kompressen, Gel- und Schaumverbände sowie Wundpflaster. Die Grundlage der Abrechnung bilden vertragliche Regelungen zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern über Rabattverträge. Die Abrechnung erfolgt dann über Muster 16 vollständig mit der Pharmazentralnummer und ist von der Genehmigungspflicht ausgeschlossen. Dabei setzt sich der Preis in der Regel aus dem Apothekereinkaufspreis (AEP) zuzüglich 19 Prozent zusammen.

Für mehr Informationen zur Abrechnung nach §300 lesen Sie auch unseren ausführlichen Wissenswert-Beitrag dazu. 

Abrechnung nach § 300 SGB V - Alles Wichtige kurz erklärt

Die Abrechnung nach §300 SGB V wirft immer Fragen auf: Was besagt §300 nun? Wie funktioniert die Abrechnung nach §300? Was sind Absetzungsgründe?

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Gesetzlichen Rahmen der Abrechnung klar gestalten

Aufgrund mangelnder Definitionen von Verbandmitteln gab es in der Vergangenheit immer wieder auch Probleme mit der Abrechnung. Das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) vom 10. April 2017 formulierte erstmals, was unter Verbandmitteln zu verstehen ist. Weiter eingegrenzt wurde die Definition 2019 mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV). Darauf aufbauend regelte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) 2020 die Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten der Wundbehandlung. Damit ist festgelegt, welche Wundprodukte im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig sind. Im vergangenen Jahr wurde das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) verabschiedet, in dem die Umsetzungsregelungen angepasst und die Meldepflichten konkretisiert wurden. Der sich verdichtende gesetzliche Rahmen schafft Klarheit in der Wundversorgung, für Hersteller von Wundprodukten bleiben aber weiter Fragen offen, zum Beispiel: 

  • Welcher Kategorie wird das Wundprodukt zugeordnet? 
  • Wie ist der Nutzen des Produkts im G-BA-Verfahren zu bewerten? 
  • Wie lautet die korrekte Kennzeichnung im Rahmen der Meldepflichten? 
     

Expert:innen beraten über eine optimale Wundversorgung

Expert:innen der Wundversorgung, wie beispielsweise der Deutsche Wundrat e.V. oder die Teilnehmenden des regelmäßig tagenden Wunddialogs des BVMed e.V. haben klare Ziele formuliert: 

  • Interdisziplinäre Zusammenarbeit in der Wundversorgung stärken
  • Qualifikationsbündelung für ein nachvollziehbares Qualitätsniveau schaffen
  •  Standardisierte Diagnostik und Therapie, unterstützt durch Digitalisierung

Richtungsweisend für eine nachhaltige Optimierung der Wundversorgung ist dabei auch die Aufnahme des Verbands Versorgungsqualität Homecare (VVHC) als neues assoziiertes Mitglied im BVMed. Damit werden Kräfte gebündelt und die Aktivitäten der Homecare-Branche gegenüber Politik und Krankenkassen stärker abgestimmt. Im Zentrum steht dabei für alle Akteure die bestmögliche Wundversorgung der Patient:innen. Über die Weiterentwicklung der vorgelegten Strukturvorschläge und bestehenden Ansätze in der Wundversorgung halten wir Sie hier gerne auf dem Laufenden. 

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