Videotherapie in der Ergotherapie: GKV-Regeln, Abrechnung & Voraussetzungen
Stand: Mai 2026
Videotherapie in der Ergotherapie ist seit Oktober 2022 fester Bestandteil der GKV-Regelversorgung, geregelt im GKV-Rahmenvertrag Ergotherapie (§ 125 SGB V). Die Möglichkeiten sind vielfältig: Ergotherapeut:innen können nicht nur Einzel- und Gruppentherapie, sondern auch Parallelbehandlungen und Beratungen zur Integration telemedizinisch erbringen und dabei sogar bis zu 2 Einheiten je Verordnung per Telefon abhalten.
Was Videotherapie in der Ergotherapie ermöglicht
Ergotherapie zielt darauf ab, Klient:innen die Teilhabe am Alltag zu ermöglichen – in der Praxis, aber auch zu Hause, im sozialen Umfeld und am Arbeitsplatz. Gerade diese Alltagsnähe macht Videotherapie in der Ergotherapie besonders wertvoll: Was in der Praxis besprochen wird, lässt sich per Video direkt im häuslichen Umfeld begleiten und anpassen.
Gleichzeitig schützt Videotherapie die Kontinuität laufender Behandlungen: Ein kurzfristiger Ausfall, eine längere Reise oder eine eingeschränkte Mobilität müssen kein Therapieunterbruch mehr sein. Und wer Klient:innen im Hausbesuch versorgt, kann einzelne Einheiten telemedizinisch abhalten – ohne Fahrzeit, ohne Aufwand.
Kurz: Wer Videotherapie in der Ergotherapie gezielt einsetzt, macht Therapie flexibler, alltagsnäher und für mehr Menschen zugänglich.
Videotherapie Ergotherapie GKV: Was gilt es zu beachten?
1. Keine explizite Verordnung notwendig
Videotherapie Ergotherapie muss nicht gesondert verordnet werden. Sie als Ergotherapeut:innen entscheiden je Klient:in und Diagnose selbst, ob eine telemedizinische Leistung fachlich sinnvoll und durchführbar ist. Ärzt:innen können Videotherapie aus medizinischen Gründen ausschließen – durch einen Vermerk im Feld „Therapieziele/weitere med. Befunde und Hinweise" auf der Verordnung. Eine Änderung dieses Ausschlusses ist nur nach ärztlicher Rücksprache möglich.
2. Voraussetzungen auf Klientenseite
Bevor eine Behandlung telemedizinisch stattfinden darf, muss beim ersten Präsenztermin geprüft werden, ob:
- Klient:innen körperlich und psychisch in der Lage sind, aktiv per Video an der Therapie teilzunehmen, und über ausreichend Medienkompetenz verfügen. Falls erforderlich, kann eine Betreuungsperson eingebunden werden.
- Die technischen Grundlagen vorhanden sind: ein videofähiges Endgerät, stabile Internetverbindung und eine störungsfreie Umgebung.
- Das angestrebte Therapieziel auch per Videotherapie vollwertig erreichbar ist.
- Klient:innen nach Aufklärung schriftlich in die Durchführung eingewilligt haben. Diese Einwilligung ist freiwillig, darf keine Bedingung zur Annahme der Verordnung sein und kann jederzeit mündlich und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
3. 30-Prozent-Begrenzung je Quartal
Pro Quartal dürfen maximal 30 Prozent aller GKV-Behandlungen einer Praxis als telemedizinische Leistung erbracht werden. Die Grenze gilt praxisbezogen und wird von der GKV durch Stichproben überprüft.
Welche Leistungen sind ausgeschlossen?
Folgende Leistungen können in der Ergotherapie nicht telemedizinisch erbracht werden:
- Thermische Anwendungen
- Ergotherapeutische temporäre Schienen
- Hausbesuche
Welche Heilmittel können in der Ergotherapie als Videotherapie abgerechnet werden?
In der Ergotherapie ist die Bandbreite telemedizinisch erbringbarer Leistungen groß: von der Einzelbehandlung über Parallel- und Gruppentherapie bis zur Beratung zur Integration ins häusliche und soziale Umfeld. Darüber hinaus können bis zu 2 Einheiten je Verordnung als Telefontermin abgehalten werden. Die Behandlungszeit darf dabei aufgeteilt werden (z. B. 3 × 15 Minuten).
Beim Einsatz von Videotherapie können Sie ergänzend therapierelevante Videos und digitale Gesundheitsanwendungen erklären und einsetzen.
Reguläre GKV-Verordnung (Standardverordnung)
Heilmittel | Einzel | Parallel (2 Pat.) | Gruppe (3–6 Pat.) | Beratung Integration |
|---|---|---|---|---|
| Motorisch-funktionell | X4122 | X4225 | X4229 | X4127 |
| Sensomotorisch-perzeptiv | X4123 | X4226 | X4230 | X4128 |
| Hirnleistungstraining | X4124 | X4227 | X4231 | X4132 |
| Psychisch-funktionell | X4125 | X4228 | X4232 | X4129 |
Blankoverordnung
Heilmittel | Einzel | Parallel (2 Pat.) | Gruppe (3–6 Pat.) | Beratung Integration |
|---|---|---|---|---|
| Motorisch-funktionell | 54162 | 54265 | 54269 | 54167 |
| Hirnleistungstraining | 54164 | 54267 | 54271 | 54172 |
| Psychisch-funktionell | 54165 | 54268 | 54272 | 54169 |
Die Beratung zur Integration ins häusliche und soziale Umfeld kann einmal pro Verordnungsfall als Einzeltherapie erbracht werden und erfordert keine gesonderte Verordnung. Sie ist in der verordneten Behandlungsmenge enthalten.
Aktuelle Vergütungssätze finden Sie in unseren Ergotherapie-Preislisten und in der jeweils gültigen Vergütungsvereinbarung auf der Website des GKV-Spitzenverbandes.
Therapie, wo sie gebraucht wird - auch auf Distanz: Videotherapie einfach umsetzen mit Optica Viva und WebPrax
Optica Viva ermöglicht die Durchführung von Videotherapie direkt aus der Software heraus – ohne Zusatzsoftware und ohne Systemwechsel. Wird ein Termin als telemedizinische Leistung angelegt, bucht Optica Viva ihn automatisch bei WebPRAX und stellt dem Patienten den Zugangslink bereit – alles in einem Schritt. So lassen sich Ausfallzeiten kurzfristig mit Videoterminen auffangen und neue Therapieangebote schaffen, ohne dass sich am gewohnten Workflow etwas ändert.
Was muss ich bei der Durchführung einer Videotherapie beachten?
1. Erster Termin grundsätzlich in Präsenz
Die erste Therapieeinheit eines Verordnungsfalls muss im persönlichen Kontakt stattfinden – in der Praxis oder beim Hausbesuch. Erst ab der zweiten Einheit können Sie fallbezogen nach therapeutischer Notwendigkeit entscheiden, ob weitere Termine telemedizinisch stattfinden können.
2. Eine Rückkehr zur Präsenz immer möglich
Sowohl Therapeut:innen als auch Klient:innen können eine laufende Videobehandlung jederzeit in eine Präsenzbehandlung umwandeln. Die Behandlungskontinuität muss dabei gewahrt bleiben. Deshalb ist Videotherapie grundsätzlich aus den zugelassenen Praxisräumen heraus zu erbringen.
Ausnahme: In begründeten Ausnahmefällen ist Homeoffice möglich – etwa bei einem Wasserschaden in der Praxis.
3. Nur zertifizierte Videodienstanbieter nutzen
Für die Videotherapie sind ausschließlich von der GKV zertifizierte Videodienstanbieter zugelassen. Die aktuelle Liste zertifizierter Videodienstanbieter ist beim GKV-Spitzenverband abrufbar.
4. Datenschutz berücksichtigen
Um sicherzustellen, dass Privatsphäre und Vertraulichkeit (analog zu einer Behandlung in Präsenz) gewährt sind, müssen Sie mit Blick auf den Datenschutz folgendes berücksichtigen:
- Die Videotherapie findet ausschließlich in einem störungsfreien Raum statt.
- Aufzeichnungen der Behandlung sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Klient:innen zulässig.
- Bei Gruppentherapien müssen alle Teilnehmenden der Bildteilung digital zustimmen.
Behandlungsbestätigung: So wird Videotherapie korrekt dokumentiert
Heilmittel werden im Wortlaut des Vertrages oder mit anerkannten Kürzeln dokumentiert. Auf der Rückseite der Heilmittelverordnung tragen Sie im Unterschriftfeld des Behandlungstages das Kürzel „TML" ein. Die Bestätigung ist in der Patientenakte zu archivieren und auf Anforderung der Krankenkasse vorzulegen.
Die Bestätigung durch Klient:innen kann auf drei Wegen erfolgen:
- Digitale Bestätigung per E-Mail oder Fax – mit Name, Geburtsdatum, Datum, Uhrzeit und Therapieinhalt. Beispiel: „Hiermit bestätige ich (Max Muster, 17.07.63) meine Teilnahme an der Videotherapie mit Ergotherapie-Beispiel. Am 17.12.24 von 09:30 bis 10:00 Uhr haben wir gemeinsam Hirnleistungstraining durchgeführt."
- PDF-Nachweis des genutzten zertifizierten Videodienstanbieters.
- Nachträgliche persönliche Unterschrift beim nächsten Präsenztermin.
Gibt es Videotherapie für Privatpatient:innen und Selbstzahler in der Ergotherapie?
Außerhalb der GKV-Versorgung entfallen alle Mengengrenzen und Heilmittelbeschränkungen. Das eröffnet ergotherapeutischen Praxen einen deutlich größeren Gestaltungsspielraum, etwa für:
- Alltagsberatungen per Video zu Wohnraumanpassung, Hilfsmitteln oder ergonomischen Fragen im häuslichen oder beruflichen Umfeld – direkt dort, wo die Herausforderungen sichtbar sind
- Videosprechstunden bei akuten Fragen oder zur Überbrückung bis zum nächsten Präsenztermin
- Spezialisierte Fernbehandlungen für Klient:innen, die keinen wohnortnahen Zugang zu ergotherapeutischer Versorgung haben
- Digitale Gruppen- oder Schulungsangebote zu Alltagskompetenzen, Stressbewältigung oder Selbstmanagement
- Ergänzende Folgebehandlungen nach GKV-Versorgung, um Therapieerfolge langfristig zu sichern
Die Preisgestaltung liegt vollständig in Praxishand. Ob und in welchem Umfang eine PKV Kosten erstattet, klären Privatpatient:innen vorab mit ihrer Versicherung.
Jetzt einsteigen: Videotherapie in der Ergotherapiepraxis nutzen
Die Rahmenbedingungen sind klar geregelt, die technischen Anforderungen überschaubar. Viele ergotherapeutische Leistungen, von der Alltagsberatung bis zum Hirnleistungstraining, eignen sich gut für die Erbringung per Video.
Überlegen Sie bei Ihrer nächsten Therapieplanung, für welche Klient:innen und Diagnosen ein telemedizinischer Termin sinnvoll sein könnte. Wer einmal gestartet ist, merkt schnell, wo Videotherapie eine echte Bereicherung für die Praxis (und vor allem für die Klient:innen) darstellt.
Häufige Fragen zur Videotherapie in der Ergotherapie
Was ist Videotherapie in der Ergotherapie?
Videotherapie in der Ergotherapie (auch: telemedizinische Leistung) ist die live per Videoübertragung erbrachte ergotherapeutische Behandlung, bei der sich Klient:in und Therapeut:in an unterschiedlichen Orten befinden. Therapieziele, Inhalte und Qualitätsstandards sind identisch zur Präsenztherapie. Seit Oktober 2022 ist sie Teil der GKV-Regelversorgung.
Muss Videotherapie in der Ergotherapie gesondert verordnet werden?
Nein. Die reguläre Heilmittelverordnung genügt. Ärzt:innen können die Durchführung als Videotherapie jedoch aus medizinischen Gründen auf der Verordnung ausschließen.
Wie viele Behandlungen dürfen in der Ergotherapie als Videotherapie erbracht werden?
Pro Quartal dürfen maximal 30 Prozent aller GKV-Behandlungen einer Praxis telemedizinisch erbracht werden. Zusätzlich können bis zu 2 Einheiten je Verordnung als Telefontermin stattfinden.
Welche Leistungen sind in der Ergotherapie von der Videotherapie ausgeschlossen?
Thermische Anwendungen, ergotherapeutische temporäre Schienen und Hausbesuche können nicht telemedizinisch erbracht werden.
Kann die erste Therapieeinheit als Videotherapie stattfinden?
Nein. Die erste Einheit eines Verordnungsfalls muss im persönlichen Kontakt stattfinden – in der Praxis oder beim Hausbesuch. Ab der zweiten Einheit können Therapeut:innen fallbezogen entscheiden.
Dürfen Ergotherapeut:innen Videotherapie aus dem Homeoffice durchführen?
Grundsätzlich nein. Videotherapie ist aus den zugelassenen Praxisräumen zu erbringen. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Wasserschaden in der Praxis) ist Homeoffice jedoch möglich.
Welches Kürzel wird bei Videotherapie Ergotherapie auf der Verordnung eingetragen?
Das Kürzel „TML" (telemedizinische Leistung) wird auf der Rückseite der Heilmittelverordnung im Unterschriftfeld des jeweiligen Behandlungstages eingetragen.
Welche Positionsnummern werden für Videotherapie Ergotherapie GKV verwendet?
Standardverordnung: X4122–X4125 (Einzel), X4225–X4228 (Parallel), X4229–X4232 (Gruppe), X4127–X4132 (Beratung Integration).
Blankoverordnung: 54162, 54164, 54165 (Einzel), 54265–54268 (Parallel), 54269–54272 (Gruppe), 54167–54172 (Beratung Integration).