Videotherapie in der Physiotherapie: GKV-Regeln, Abrechnung & Voraussetzungen
Wo Videotherapie in der Physiotherapie wirklich hilft
Physiotherapie lebt vom direkten Kontakt – das gilt für Befundung, manuelle Techniken und viele Behandlungsformen weiterhin uneingeschränkt. Dennoch gibt es Situationen, in denen eine Behandlung per Video nicht nur möglich, sondern sogar sinnvoll ist.
Patient:innen, die nach einer Knie-OP selbstständig Übungen durchführen, profitieren von der therapeutischen Begleitung in ihrer eigenen Umgebung. Wer auf Dienstreise ist oder weit entfernt wohnt, muss eine Therapieeinheit nicht einfach ausfallen lassen. Und bei Hausbesuchen kann Videotherapie helfen, lange Fahrzeiten zu reduzieren und mehr Patient:innen zu versorgen.
Kurz gesagt: Videotherapie in der Physiotherapie ist kein Ersatz für Präsenz – aber eine sinnvolle Ergänzung, die Therapieerfolge sichert, wo persönliche Termine nicht möglich sind.
Videotherapie in der Physiotherapie (GKV): Wann ist sie möglich?
Die Verordnung bleibt unverändert
Videotherapie muss nicht gesondert verordnet werden – die reguläre Heilmittelverordnung reicht aus. Physiotherapeut:innen entscheiden eigenständig, ob eine Behandlung per Video fachlich sinnvoll und umsetzbar ist. Einzig Ärzt:innen können Videotherapie aus medizinischen Gründen ausschließen, indem sie im Feld „Therapieziele/weitere med. Befunde und Hinweise" einen entsprechenden Vermerk hinterlassen. Eine Änderung ist nur nach ärztlicher Rücksprache möglich.
Patientenseitige Voraussetzungen
Videotherapie in der Physiotherapie setzt voraus, dass Patient:innen:
- körperlich und psychisch in der Lage sind, aktiv per Video an der Therapie teilzunehmen, und über ausreichend Medienkompetenz verfügen. Bei Pflegebedürftigen muss eine Betreuungsperson anwesend oder vorab als erreichbare Kontaktperson benannt sein.
- über die technischen Grundlagen verfügen: ein videofähiges Endgerät, eine stabile Internetverbindung und eine störungsfreie Umgebung.
- ein Therapieziel verfolgen, das sich auch per Video vollwertig erreichen lässt.
- nach Aufklärung schriftlich in die Videotherapie einwilligen. Diese Einwilligung ist freiwillig, darf keine Bedingung zur Annahme der Verordnung sein und kann jederzeit mündlich und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Welche Heilmittel können als Videotherapie abgerechnet werden?
Anders als z.B. in der Logopädie sind in der Physiotherapie nicht alle Heilmittel und nicht unbegrenzt viele Einheiten je Verordnung als Videotherapie möglich. Der GKV-Rahmenvertrag legt klare Mengengrenzen fest – sowohl für reguläre GKV-Verordnungen als auch für Blankoverordnungen:
Bis zu 50 % der verordneten Einheiten je (Blanko-)Verordnung:
- KG Einzelbehandlung
- KG Gruppenbehandlung
- KG Mukoviszidose
Bis zu 3 Einheiten je (Blanko-)Verordnung:
- KG-ZNS Kinder nach Bobath
- KG-ZNS Erwachsene nach Bobath
Bis zu 1 Einheit je (Blanko-)Verordnung:
- Manuelle Therapie
Was muss bei der Durchführung von Videotherapie in der Physiotherapie beachtet werden?
1. Erster Termin immer in Präsenz
Bevor Videotherapie stattfinden darf, muss mindestens eine Einheit des Verordnungsfalls im persönlichen Kontakt – in der Praxis oder beim Hausbesuch – stattgefunden haben. Dabei prüfen Therapeut:innen, ob die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Rückkehr zur Präsenz bleibt jederzeit möglich
Ob auf Patientenwunsch, bei technischen Schwierigkeiten oder aus therapeutischer Notwendigkeit – der Wechsel zurück in die Präsenztherapie muss jederzeit und auch kurzfristig möglich sein. Daher ist Videotherapie in der Physiotherapie grundsätzlich aus den zugelassenen Praxisräumen durchzuführen. Homeoffice ist für GKV-Behandlungen nicht zulässig.
3. Nur zertifizierte Videodienstanbieter nutzen
Für die Teletherapie in der Physiotherapie sind ausschließlich GKV-zertifizierte Videodienstanbieter zugelassen. Standardtools wie Zoom, Microsoft Teams oder Skype erfüllen die Datenschutzanforderungen nicht und dürfen nicht eingesetzt werden. Die aktuelle Liste zertifizierter Videodienstanbieter ist beim GKV-Spitzenverband abrufbar. Idealerweise ist die Videotherapie bereits in ihrer Praxissoftware integriert.
5. Datenschutz beachten, auch bei Gruppentherapie
- Videotherapie findet Therapeutenseitig ausschließlich in den zugelassenen Praxisräumen statt - in einem separaten Raum.
- Behandlungsaufzeichnungen sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Patient:innen zulässig.
- In Gruppentherapien müssen alle Teilnehmenden der Bildteilung digital zustimmen und sollen bei der ersten gemeinsamen Einheit einander vorgestellt werden.
Therapie, wo sie gebraucht wird - auch auf Distanz: Videotherapie einfach umsetzen mit Optica Viva und WebPrax
Optica Viva ermöglicht die Durchführung von Videotherapie direkt aus der Software heraus – ohne Zusatzsoftware und ohne Systemwechsel. Wird ein Termin als telemedizinische Leistung angelegt, bucht Optica Viva ihn automatisch bei WebPRAX und stellt dem Patienten den Zugangslink bereit – alles in einem Schritt. So lassen sich Ausfallzeiten kurzfristig mit Videoterminen auffangen und neue Therapieangebote schaffen, ohne dass sich am gewohnten Workflow etwas ändert.
Abrechnung: Leistungen und Positionsnummern für die Videotherapie
Telemedizinische Leistungen in der Physiotherapie werden über gesonderte Positionsnummern abgerechnet. Die Vergütungssätze entsprechen den jeweils gültigen Präsenzvergütungen.
Reguläre GKV-Verordnung (Standardverordnung)
Heilmittel | Positionsnummer | Einheiten je VO |
|---|---|---|
| KG Einzelbehandlung | X0521 | Bis zu 50 % |
| KG Gruppenbehandlung | X0621 | Bis zu 50 % |
| KG Mukoviszidose | X0722 | Bis zu 50 % |
| KG-ZNS Kinder nach Bobath | X0728 | Bis zu 3 |
| KG-ZNS Erwachsene nach Bobath | X0720 | Bis zu 3 |
| Manuelle Therapie | X1221 | 1 |
Blankoverordnung
Heilmittel | Positionsnummer | Einheiten je BlankoVO |
|---|---|---|
| KG Einzelbehandlung | 20536 | Bis zu 50 % |
| KG Gruppenbehandlung | 20539 | Bis zu 50 % |
| Manuelle Therapie | 20544 | 1 |
Aktuelle Vergütungssätze finden Sie in unseren Preislisten und in der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung Physiotherapie auf der Website des GKV-Spitzenverbandes.
So wird die Behandlung korrekt bestätigt
Sie dokumentieren wie gewohnt – im Wortlaut des Vertrages oder mit anerkannten Kürzeln. Auf der Rückseite der Heilmittelverordnung tragen Sie im Unterschriftfeld das Kürzel „TM" ein, um die Einheit als telemedizinische Leistung zu kennzeichnen. Der Nachweis ist in der Patientenakte zu archivieren.
Für die Bestätigung durch Patient:innen stehen drei Wege offen:
- Digitale Bestätigung per E-Mail oder Fax im Anschluss an die Behandlung – mit Name, Geburtsdatum, Datum, Uhrzeit und Therapieinhalt.
Beispiel: „Hiermit bestätige ich (Max Muster, 17.07.63) meine Teilnahme an der Videotherapie mit Physiotherapie-Beispiel. Am 17.12.24 von 09:30 bis 09:50 Uhr haben wir gemeinsam Krankengymnastik durchgeführt." - PDF-Nachweis des genutzten zertifizierten Videodienstanbieters.
- Nachträgliche persönliche Unterschrift beim nächsten Präsenztermin
Videotherapie für Privatpatient:innen und Selbstzahler in der Physiotherapie
Außerhalb der GKV-Regelversorgung entfallen die Mengenbegrenzungen und Heilmittelvorgaben vollständig. Für Privatpatient:innen und Selbstzahler lassen sich telemedizinische Leistungen deutlich freier gestalten – zum Beispiel:
- Beratungen per Video zu Befunden, Eigenübungen, Trainingsplanung oder ergonomischen Alltagsfragen
- Digitale Kurse für Rückengymnastik, Beckenbodentraining oder Sturzprävention
- Videosprechstunden bei akuten Beschwerden oder zur Überbrückung bis zum nächsten Präsenztermin
- Fernbehandlungen für Patient:innen, die auf spezialisierte Therapie angewiesen sind, aber keinen wohnortnahen Zugang haben
- Ergänzende Folgebehandlungen nach abgeschlossener GKV-Versorgung zur langfristigen Stabilisierung der Therapieerfolge
Ein weiterer Vorteil: Bei Privatleistungen können Therapeut:innen die Videotherapie auch aus dem Homeoffice durchführen. Die Preisgestaltung liegt vollständig in Praxishand. Ob die PKV Kosten erstattet, klären Privatpatient:innen vorab mit ihrer Versicherung.
GKV-Pauschalen zur Finanzierung von Videotherapie-Ausstattung: Bis zu 1.250 € jährlich beantragen
Physiotherapiepraxen können laut GKV-Finanzierungsvereinbarung bis 2028 zwei Pauschalen zur Refinanzierung ihrer Videotherapie-Ausstattung beantragen. Diese decken die nötige Hard- und Software ab, die Physiotherapeut:innen für die telemedizinische Leistungserbringung benötigen:
1. Hardware-Pauschale: 950 € je Praxis
- Jährlich beantragbar für 2025, 2026 und 2027
- Für die Beschaffung und Wartung geeigneter Hardware (z. B. Laptop, Webcam, Headset)
2. Software-Pauschale: 300 € je Praxis
- Jährlich beantragbar für 2025, 2026, 2027 und 2028
- Für Anschaffung und Betrieb zertifizierter Videotherapie-Software
Voraussetzungen:
- Im Antragsjahr wurde mindestens eine telemedizinische Leistung im Rahmen der GKV erbracht und abgerechnet.
- Im Antragsjahr sind tatsächlich Kosten für Hard- bzw. Software entstanden. Belege müssen nicht eingereicht, aber auf Anfrage zeitnah vorgelegt werden können.
Die Pauschale gilt je zugelassener Praxis – bei mehreren Standorten ist je IK ein separater Antrag notwendig. Die Beantragung erfolgt jährlich bis Jahresende über das GKV-Antragsportal. Die Auszahlung erfolgt quartalsweise durch den GKV-Spitzenverband.
Jetzt starten: Videotherapie in der Physiotherapie in drei Schritten
Der Einstieg ist überschaubar: zertifizierter Videodienstanbieter einrichten, Einwilligungsformular bereithalten, geeignete Patient:innen ansprechen. Den Rest lernt man in der Praxis.
Prüfen Sie bei Ihren nächsten Terminen, welche Patient:innen von einer digitalen Einheit profitieren könnten – und sprechen Sie es direkt an. Die meisten sind offener dafür, als man erwarten würde.
Häufige Fragen zur Videotherapie in der Physiotherapie
Was ist Videotherapie in der Physiotherapie?
Videotherapie in der Physiotherapie (auch: telemedizinische Leistung oder Teletherapie) ist die live per Videoübertragung erbrachte physiotherapeutische Behandlung, bei der sich Patient:in und Therapeut:in an unterschiedlichen Orten befinden. Inhalte, Ziele und Qualitätsstandards sind dabei identisch zur Präsenztherapie. Seit April 2022 ist sie fester Bestandteil der GKV-Regelversorgung.
Muss Videotherapie in der Physiotherapie gesondert verordnet werden?
Nein. Eine gesonderte Verordnung ist nicht notwendig. Ärzt:innen können die Durchführung als Videotherapie jedoch aus medizinischen Gründen auf der Verordnung ausschließen.
Wie viele Einheiten dürfen als Videotherapie Physiotherapie GKV abgerechnet werden?
Das ist je Heilmittel unterschiedlich geregelt. KG Einzel, KG Gruppe und KG Mukoviszidose dürfen bis zu 50 % der verordneten Einheiten telemedizinisch erbracht werden. Für KG-ZNS nach Bobath gilt eine Grenze von 3 Einheiten, bei Manueller Therapie ist es 1 Einheit je Verordnung.
Kann die erste Therapieeinheit als Videotherapie stattfinden?
? Nein. Die erste Einheit eines Verordnungsfalls muss immer im persönlichen Kontakt stattfinden – in der Praxis oder beim Hausbesuch.
Dürfen Physiotherapeut:innen Videotherapie von Zuhause durchführen?
Bei GKV-Patient:innen nein – Videotherapie muss aus den zugelassenen Praxisräumen erbracht werden. Bei Privatpatient:innen und Selbstzahlern besteht diese Einschränkung nicht.
Welches Kürzel wird bei einer Videotherapie in der Physiotherapie auf der Verordnung eingetragen?
Das Kürzel „TML" (telemedizinische Leistung) wird auf der Rückseite der Heilmittelverordnung im Unterschriftfeld des Behandlungstages eingetragen.
Welche Positionsnummern werden für Videotherapie Physiotherapie GKV verwendet?
Für reguläre GKV-Verordnungen: X0521 (KG Einzel), X0621 (KG Gruppe), X0722 (KG Muko), X0728 (KG-ZNS Kinder), X0720 (KG-ZNS Erwachsene), X1221 (Manuelle Therapie).
Für Blankoverordnungen: 20536 (KG Einzel), 20539 (KG Gruppe), 20544 (Manuelle Therapie).
Eine Übersicht finden Sie auch in den Physiotherapie-Preislisten.