Videotherapie in der Logopädie: GKV-Regeln, Abrechnung & Voraussetzungen

Videotherapie ist in der Logopädie seit 2022 Teil der GKV-Regelversorgung. Alle aktuellen Voraussetzungen, Positionsnummern und Abrechnungsregeln für Logopädiepraxen auf einen Blick.

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Stand: Mai 2026

Videotherapie in der Logopädie ist seit September 2022 fester Bestandteil der GKV-Regelversorgung – geregelt im GKV-Rahmenvertrag für Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (§ 125 SGB V). Wer die aktuellen Regeln zur Videotherapie Logopädie GKV kennt, kann Terminausfälle auffangen, Patient:innen flexibler versorgen und das eigene Therapieangebot gezielt erweitern. 

Was Videotherapie in der Logopädie für Ihre Praxis leisten kann

Spontane Absagen, weite Anfahrten, Dienstreisen oder ein erkranktes Kind zu Hause – es gibt viele Gründe, warum eine Therapieeinheit in Präsenz nicht stattfinden kann. Bislang bedeutete das: Therapieziel verzögert, Verordnung läuft weiter, alle Beteiligten frustriert.

Die Möglichkeit, eine Videotherapie für logopädische Behandlungen durchzuführen hat das geändert. Behandlungen können bei geeigneten Patient:innen und Diagnosen flexibel ortsunabhängig stattfinden, ohne Qualitätsverlust. Gleichzeitig lassen sich Fahrzeiten für Hausbesuche reduzieren, Therapieerfolge durch Beratung im häuslichen Umfeld stabilisieren und die Eigenverantwortung von Patient:innen stärken.

Kurz: Wer Videotherapie in der Logopädie richtig einsetzt, versorgt mehr Patient:innen besser – und entlastet dabei auch das eigene Team.

Videotherapie für Logopädie GKV-Rezepte: Wann ist sie möglich?

Grundsatz: Kein gesondertes Rezept notwendig

Videotherapie in der Logopädie muss nicht extra verordnet werden. Logopäd:innen entscheiden je Patient:in und Diagnose selbst, ob Videotherapie möglich und therapeutisch sinnvoll ist. Ärzt:innen können sie jedoch aus medizinischen Gründen ausschließen, indem sie im Feld „Therapieziele/weitere med. Befunde und Hinweise" auf der Verordnung einen entsprechenden Hinweis hinterlassen. Dieser Ausschluss kann nur nach ärztlicher Rücksprache aufgehoben werden.

Mit welchen Patient:innen darf Videotherapie druchgeführt werden?

Videotherapie in der Logopädie ist grundsätzlich für alle Altersgruppen und fast alle Diagnosen möglich – sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Patient:innen sind körperlich und psychisch in der Lage, aktiv an einer Videotherapie teilzunehmen, und verfügen über ausreichend Medienkompetenz.
  • Bei Pflegebedürftigen oder Patient:innen mit Fremdhilfebedarf muss eine Betreuungsperson anwesend sein.
  • Die notwendigen technischen Voraussetzungen (videofähiges Endgerät, stabile Internetverbindung, störungsfreie Umgebung) sind gegeben.
  • Das angestrebte Therapieziel kann auch durch Videotherapie erreicht werden.
  • Patient:innen willigen nach Aufklärung schriftlich in die Durchführung von Videotherapie ein. Diese Einwilligung darf keine Voraussetzung für die Annahme der Verordnung sein und kann jederzeit, unbegründet und mündlich widerrufen werden.Welche Leistungen können als Videotherapie durchgeführt werden?

Logopäd:innen können Leistungen aus den Bereichen Diagnostik, Therapie, Hausbesuch oder Berichten telemedizinisch erbringen und abrechnen. Hierfür müssen die folgenden Positionsnummern verwendet werden:

Wann ist Videotherapie in der Logopädie nicht möglich?

Videotherapie ist laut GKV-Rahmenvertrag ausgeschlossen bei:

  • Aspirationsgefahr
  • Tonlosigkeit
  • Nicht kompensierter Hörminderung oder -verlust
  • Stark fluktuierender Symptomatik (z. B. akute Aphasie, unmittelbare postoperative Phase)
  • Nicht kompensierten psychischen Beeinträchtigungen
  • Therapie im Rahmen der Frühförderung

Außerdem müssen Erst- und Bedarfsdiagnostik sowie regelmäßige Verlaufskontrollen weiterhin in Präsenz stattfinden.

Therapie, wo sie gebraucht wird - auch auf Distanz: Videotherapie einfach umsetzen mit Optica Viva und WebPrax 

Optica Viva ermöglicht die Durchführung von Videotherapie direkt aus der Software heraus – ohne Zusatzsoftware und ohne Systemwechsel. Wird ein Termin als telemedizinische Leistung angelegt, bucht Optica Viva ihn automatisch bei WebPRAX und stellt dem Patienten den Zugangslink bereit – alles in einem Schritt. So lassen sich Ausfallzeiten kurzfristig mit Videoterminen auffangen und neue Therapieangebote schaffen, ohne dass sich am gewohnten Workflow etwas ändert.

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Was muss bei der Durchführung von Videotherapie in der Logopädie beachtet werden?

1. Erste Einheit in Präsenz

Die erste Therapieeinheit eines Verordnungsfalls muss immer im persönlichen Kontakt stattfinden – in der Praxis oder beim Hausbesuch. Dabei werden die oben genannten Voraussetzungen geprüft und die Eignung für Videotherapie festgestellt.

2. Wechsel in die Präsenz muss jederzeit möglich sein

Ein gewünschter oder therapeutisch notwendiger Wechsel zurück in die Präsenztherapie muss jederzeit möglich sein. Daher führen Therapeut:innen die Videotherapie grundsätzlich aus den zugelassenen Praxisräumen durch.

Ausnahme Schwangerschaft: Um ein betriebliches Beschäftigungsverbot nach Mutterschutzgesetz zu vermeiden, dürfen Schwangere bereits laufende Behandlungen als Videotherapie von Zuhause weiterführen und so begonnene Verordnungen beenden.

3. 30-Prozent-Begrenzung je Quartal

Pro Quartal dürfen maximal 30 Prozent aller GKV-Behandlungen einer Praxis als telemedizinische Leistung erbracht werden. Die Grenze gilt praxisbezogen, nicht für einzelne Verordnungen, und wird durch Stichproben der GKV überprüft.

4. Zertifizierten Videodienstanbieter nutzen

Für die Videotherapie muss ein von der GKV zertifizierter Videodienstanbieter genutzt werden. Die aktuelle Liste zertifizierter Videodienstanbieter ist auf der Website des GKV-Spitzenverbandes abrufbar. 

5. Datenschutz gewährleisten

Um Sicherheit und Vertraulichkeit sicherzustellen, muss Ihre Praxis folgendes sicherstellen:

  • Videotherapie findet ausschließlich in den zugelassenen Praxisräumen statt (Ausnahme: Homeoffice für Schwangere, s. o.).
  • Aufzeichnungen der Behandlung sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Patient:innen zulässig.
  • Bei Gruppentherapien müssen alle Teilnehmenden der Bildteilung digital zustimmen und sollen bei der ersten gemeinsamen Einheit einander vorgestellt werden.

Abrechnung: Welche Leistungen können als Videotherapie Logopädie abgerechnet werden?

Logopäd:innen können Einzel- und Gruppentherapie telemedizinisch erbringen und über gesonderte Positionsnummern abrechnen. Hybride Formen – bei denen einzelne Patient:innen in der Praxis anwesend und andere per Video zugeschaltet sind – sind ebenfalls möglich.

Wurde eine Position als Doppelbehandlung verordnet und erbracht, kann die entsprechende Positionsnummer zwei Mal abgerechnet werden.

Hat der oder die Vertragsärzt:in einen Hausbesuch verordnet, kann diese Leistung unter den genannten Voraussetzungen auch telemedizinisch erbracht werden. Die Hausbesuchspauschale ist in diesem Fall jedoch nicht abrechenbar.

Positionsnummer

Bezeichnung / Leistungsbeschreibung

X3122Einzel-Therapie (telemedizinisch) – Regelbehandlungszeit 30 Minuten
X3123Einzel-Therapie (telemedizinisch) – Regelbehandlungszeit 45 Minuten
X3124Einzel-Therapie (telemedizinisch) – Regelbehandlungszeit 60 Minuten
X3240Gruppen-Therapie 2 Patient:innen, je Patient:in (telemedizinisch) – 45 Minuten
X3243Gruppen-Therapie 2 Patient:innen, je Patient:in (telemedizinisch) – 90 Minuten
X3242Gruppen-Therapie 3–5 Patient:innen, je Patient:in (telemedizinisch) – 45 Minuten
X3244Gruppen-Therapie 3–5 Patient:innen, je Patient:in (telemedizinisch) – 90 Minuten

Behandlungsbestätigung bei Videotherapie in der Logopädie

Die erbrachten Heilmittel dokumentieren Sie wie gewohnt mit der Therapiezeit. Auf der Rückseite der Heilmittelverordnung tragen Sie am Behandlungstag im Unterschriftfeld das Kürzel „TML" (für telemedizinische Leistung) ein. Die Bestätigung muss in der Patientenakte archiviert werden.

Die Patienten-Bestätigung kann auf zwei Wegen erfolgen:

  1. Digitale Bestätigung per E-Mail oder Fax – mit Angabe von Name, Geburtsdatum, Datum, Uhrzeit und Behandlungsinhalt. Beispiel: „Hiermit bestätige ich (Max Muster, 17.07.63) meine Teilnahme an der Videotherapie mit Logopädie-Beispiel. Am 17.12.24 von 09:30 bis 10:00 Uhr haben wir gemeinsam Sprechtraining durchgeführt."
  2. PDF-Nachweis des genutzten zertifizierten Videodienstanbieters.

Videotherapie Logopädie für Privatpatient:innen und Selbstzahler

Für Privatpatient:innen und Selbstzahler gelten die GKV-Regeln nicht. Hier eröffnen sich zusätzliche Möglichkeiten, etwa:

  • Telemedizinische Beratungen zu Befunden, Hilfsmitteln, Eigenübungen oder Alltagsergonomie
  • Videosprechstunden bei akuten Problemen
  • Fernbehandlungen für Patient:innen ohne wohnortnahe Versorgung
  • Digitale Gruppenangebote z. B. zu Aussprache, Stimme oder Sprache

Die Preise für private telemedizinische Leistungen legen Praxen selbst fest. Ob und in welchem Umfang private Krankenversicherungen die Kosten erstatten, müssen Privatpatient:innen vorab selbst klären.

Videotherapie in der Logopädie jetzt in Ihrer Praxis etablieren

Die Grundlagen sind klar, die Regeln handhabbar. Wer Videotherapie in der Logopädie noch nicht oder kaum nutzt, kann mit überschaubarem Aufwand einsteigen: ein zertifizierter Videodienstanbieter, die notwendige Hardware (Laptop mit Webcam und Headset/Mirkofon), die Einwilligungsvorlage für Patient:innen und Sie können starten. Überlegen Sie vorab, welche Übungen oder welches Vorgehen bei welchen Diagnosen gut per Teletherapie durchgeführt werden können. Dabei können Sie auch das heimische Umfeld der Patient:innen mit einbinden.

Sprechen Sie geeignete Patient:innen beim nächsten Präsenztermin aktiv auf die Möglichkeit der Videotherapie an und schlagen Sie Videotherapie vor, wenn ein Termin droht, wegen Zeitproblemen auszufallen. 


Häufige Fragen zur Videotherapie in der Logopädie

Videotherapie in der Logopädie (auch: telemedizinische Leistung oder Teletherapie) ist die live per Videoübertragung erbrachte logopädische Behandlung, bei der sich Patient:in und Therapeut:in an unterschiedlichen Orten befinden. Inhalte, Ziele und Qualitätsstandards sind identisch zur Präsenztherapie.

Nein. Videotherapie in der Logopädie ist grundsätzlich für alle Altersgruppen und fast alle Diagnosen möglich, jedoch nicht bei Aspirationsgefahr, Tonlosigkeit, nicht kompensierter Hörminderung, stark fluktuierender Symptomatik oder nicht kompensierten psychischen Beeinträchtigungen. Auch Therapie im Rahmen der Frühförderung ist ausgeschlossen.

Nein. Eine gesonderte Verordnung ist nicht notwendig. Ärzt:innen können die Durchführung als Videotherapie aber aus medizinischen Gründen auf der Verordnung ausschließen.

Pro Quartal dürfen maximal 30 Prozent aller GKV-Behandlungen einer Praxis als telemedizinische Leistung erbracht werden. Die Begrenzung gilt für die gesamte Praxis, nicht für einzelne Verordnungen.

Nein. Die erste Einheit eines Verordnungsfalls muss immer im persönlichen Kontakt stattfinden – in der Praxis oder beim Hausbesuch. Erst danach ist Videotherapie in der Logopädie möglich.

Grundsätzlich nein – Videotherapie muss aus den zugelassenen Praxisräumen erbracht werden. Ausnahme: Schwangere dürfen bereits laufende Behandlungen zur Vermeidung eines Beschäftigungsverbots nach Mutterschutzgesetz von Zuhause weiterführen.


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