FAQ zur Heilmittelrichtlinie für die Logopädie

Die häufigsten Fragen rund um Rahmenvertrag und Heilmittelrichtline in der Logopädie übersichtlich zusammengefasst.

FAQ: Fragen und Antworten

Stand 07.04.2022

Für alle Logopäd:innen haben wir Anfang März die Gelegenheit ergriffen, Ihnen in einem Webinar die häufigsten Fragen zu benatworten, die nach einem Jahr Heilmittelrichtlinie bei uns oft gestellt werden, sodass Sie direkt praktische Erkenntnisse für den Praxisalltag gewinnen konnten. Diese Fragen haben wir für Sie in diesem FAQ zusammengetragen. 

Allgemeine Änderungen

In diesem Fall haben Sie zwei Möglichkeiten:

  •  Neues Rezept ausstellen lassen
  • Ausstellungsdatum vom Arzt mit Unterschrift und Änderungsdatum ändern lassen

Wichtig: Das Änderungsdatum muss vor dem Behandlungsbeginn liegen.

Eine Verordnung ist 9 Monate nach dem letzten Behandlungstag zum Monatsende verjährt.

Ja, das ist kein Problem.

Behandlungen dürfen ohne Begründung 14 Tage unterbrochen werden. Sobald die 14 Tage überschritten sind muss eine Begründung (z.B. K,F,T, Reha,...) eingetragen werden. Die Regelung, dass man bei Unterbrechung nicht länger als 28 Tage am Stück unterbrechen darf gilt nicht mehr.

Der Jahreswechsel hat ebenfalls keinen Einfluss auf den Beginn oder Unterbrechungsfristen.

Gibt es zwei identische Verordnungen mit identischem ICD-10 Code und identischer Diagnosegruppe können beide Verordnungen nur behandelt und abgerechnet werden, wenn es sich um unterschiedliche Lokalisationen handelt, z.B. rechte Schulter/linke Schulter.

Wichtig: Die ersten 3 Ziffern des ICD-10 Code sind ausschlaggebend.


Die Verordnung

Bis 10 Einheiten:  7 Monate nach Ausstellungsdatum

Ab 11 Einheiten: 9 Monate nach Ausstellungsdatum

Für den Hausbesuch tragen Sie auf der Rückseite das  Kürzel "HB" ein.

Für die Krankenkasse ist die Angabe des Hausbesuches auf der Rückseite der Verordnung keine Pflicht. Damit wir als Abrechnungszentrum aber eine genaue Rezeptabrechnung durchführen können, benötigen wir die Angabe auf der Rückseite der Verordnung unter "Maßnahmen".

Der Arzt oder die Ärztin muss dies auf der Verordnung vermerken oder über ein gesondertes Anforderungsformular anfordern. Das Kreuzchen bei Arztbericht reicht nicht aus. 

Ja, das Kürzel muss eingetragen werden. Es ist hierbei unerheblich, ob es in der Praxis nur eine:n Logopäd:in gibt oder mehrere.

Ja, ansonsten muss das kleine Kreuz unter Änderung Gruppe usw. eingetragen werden.

Angabe der Gruppengröße ist zwingend notwendig (z.B. 2 Personen oder 3 – 5 Personen) ( z.B. Logopädie 45 Min. Gruppe 2 Pers.)

Ohne Angabe wird automatisch die kleine Gruppe abgerechnet.

Kinder unter 10 Jahren dürfen nicht selbst unterschreiben. Erziehungsberechtigte oder betreuende Personen bestätigen am Ende der Behandlungsserie einmalig den Erhalt der Leistungen.

Die Behandlungsmenge muss zur Frequenzspanne passen:

  • Die Verordnung muss theoretisch innerhalb von 12 Wochen abzuarbeiten sein
  • Der Arzt oder die Ärztin dokumentiert nur in der Patientenakte die Gründe für den höheren Heilmittelbedarf

Beispiel:

  • 36 Einheiten mit einer Frequenz von 1-3 Wochen: 12-Wochen-Frist ist möglich
  • Die Verordnung muss aber in dem Fall nicht abgebrochen werden, wenn der/die Patient:in über die 12 Wochen hinaus behandelt wird.

Änderungen durch den Arzt oder die Ärztin können per Fax erfolgen.

Bitte achten Sie darauf, dass die Änderung mit Datum & Arztunterschrift festgehalten wird.

Das Fax wird der Abrechnung beigelegt. Es muss lesbar sein und wenn möglich das gleiche Format haben wie die Verordnung.

Bitte achten Sie auf das Faxdatum, oft werden hier falsche/veraltete Daten angegeben.

Korrekturmittel wie z.B. Tipp-Ex sind von Kassenseite nicht erlaubt. Verordnungen, die mit Tipp-Ex korrigiert wurden, werden abgesetzt.


Abrechnung mit Optica

Wenn „pflichtig“ angekreuzt ist und der/die Patient:in nicht pflichtig ist: 0 oder befreit auf der Verordnungsvorderseite notieren

Wenn „befreit“ angekreuzt ist und der/die Patient:in pflichtig ist: Zuzahlungsbetrag auf der Vorderseite notieren

Achtung: Die gesamte Zuzahlung ist am 1. Tag der Behandlung zu entrichten. Wird nicht direkt bezahlt, kann am 2. Behandlungstag eine Zahlungserinnerung erfolgen. Die Rechnungsstellung am Ende entfällt. Sollte Ihr Patient nach Abschluss der Behandlungen die Zuzahlung noch nicht bezahlt haben, können Sie diese bei den jeweiligen Krankenkassen mit der Zahlungserinnerung über den §43c einfordern.

Sie können innerhalb von 3 Monaten nach Absetzungsdatum (§ 18 Abs. 11) Widerspruch einlegen. 

Darauf muss auf der Verordnung geachtet werden:

  • Benötigt eigenständiges Datum
  • Eine Erstdiagnostik ist nur bei Erstverordnungen oder bei einem Praxiswechsel abrechenbar
  • Eine Bedarfsdiagnostik darf nicht zusammen mit einer Erstdiagnostik abgerechnet werden.
  • Diagnostiken müssen nicht vom Arzt oder der Ärztin verordnet sein.
  • ED (Erstdiagnostik) oder BD (Bedarfsdiagnostik) eintragen (inkl. Minuten)

Sie möchten Sich unser Webinar noch einmal ansehen?

Wir haben Ihnen eine Aufzeichnung der Veranstaltung in unserer Mediathek zur Verfügung gestellt.

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