TI: das ist die Finanzierungsvereinbarung für Physiotherapeut:innen

Endlich ist ausgehandelt, wie der Anschluss von Physiotherapeut:innen an die TI refinanziert werden soll. Alles Wichtige im Überblick.

TI-Kartenterminal

Die Umsetzung der Telematikinfrastruktur in der Physiotherapie nimmt endlich Fahrt auf: Mit den Unterschriften der maßgeblichen Verbände und des GKV-Spitzenverbands auf der Finanzierungsvereinbarung ist nun die größte Hürde genommen. Alle wichtigen Fragen rund um die Finanzierung klären wir in diesem Beitrag.

Wofür braucht es die Finanzierungsvereinbarung und was regelt sie?

Die Finanzierungsvereinbarung regelt, wer die Einrichtung und den Betrieb der TI finanziert. Sie regelt also den Ausgleich der Aufwendungen, die Ihnen als Physiotherapeut:in durch die erforderliche erstmalige technische Ausstattung und den fortlaufenden Betrieb der TI entstehen.

Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung wurde nun eine verbindliche Finanzierungsgrundlage geschaffen, um Ihnen die Nutzung der gesetzlich vorgesehenen TI-Anwendungen zu ermöglichen. 

Mit Abschluss der Vereinbarung orientieren sich die Erstattungssätze für die Physiotherapiewie an jenen, die zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband als Kostenausgleich für Vertragsärzt:innen geschlossen wurden. 

Welche Kosten werden erstattet?

Der GKV-Spitzenverband bezahlt Physiotherapeut:innen einmalig eine Ausstattungspauschale und eine Pauschale für die SMC-B Karte und den eHBA. Hinzu kommt fortlaufend quartalsweise eine Betriebskostenpauschale. 

Anspruch auf Kostenausgleich haben Physiotherapeut:innen sobald und solange sie an die TI angeschlossen sind, die Zugriffsmöglichkeit über die SMC-B Karte besteht und die vertraglich festgelegten Komponenten und Dienste vorhanden und nutzbar sind. Das bedeutet, dass Sie zunächst einmal in Vorleistung gehen müssen, um alle Komponenten anzuschaffen. Sobald alles bereit ist, können Sie die Erstattung beantragen. 

Die Kosten für ausgleichsfähige Ausstattung:

  • Eine einmalige Erstausstattungspauschale in Höhe von 1.396,22 € bis max. 2.484,45 € (abhängig von der Anzahl der in der Praxis in Vollzeit tätigen Therapeut:innen) für die Anschaffung eines Konnektors und eines oder mehrerer Kartenterminals je nach Anzahl der Therapeut:Innen in Vollzeit.
  • Eine einmalige Einrichtungspauschale in Höhe von 168,07 € für die Übermittlung medizinischer Dokumente über KIM
  • Eine TI-Starterpauschale in Höhe von 756,30 € (unabhängig von der Anzahl der in der Praxis tätigen Therapeut:innen)
  • Eine einmalige Erstausstattungspauschale in Höhe von 630,25 € für die Integration des ePA-Moduls 
  • Eine einmalige Erstausstattungspauschale in Höhe von 781,51 € für die Integration der Module NFDM (Notfalldatenmanagement) und eMP (elektronischer Medikationsplan).

Wichtig: Der Anspruch auf die einmalige Ausstattungspauschale muss verpflichtend bis zum Ende des auf den Monat des Anschlusses an die TI folgenden Quartals erhoben werden.

Ausgleichsfähige Betriebskosten:

  • Eine quartalsweise ausgezahlte Betriebskostenpauschale für den laufenden Betrieb der TI in Höhe von 208,40 € 
  • Eine quartalsweise ausgezahlte Betriebskostenpauschale für den laufenden Betrieb der SMC-B Smartcard in Höhe von 19,54 €
  • Eine einmalig ausgezahlte Betriebskostenpauschale für die Bereitstellung einer eHBA-Smartcard in Höhe von 232,60 € (Auf Basis einer Zertifikatslaufzeit von fünf Jahren und der laut Vereinbarung quartalsweise zu zahlende Betrag von 11,63 €)
  • Eine quartalsweise ausgezahlte Betriebskostenpauschale für den laufenden Betrieb von KIM in Höhe von 19,66 €
  • Eine quartalsweise ausgezahlte Betriebskostenpauschale für den laufenden Betrieb der ePA in Höhe von 19,54 €
  • Eine quartalsweise ausgezahlte Betriebskostenpauschale für den laufenden Betrieb des NFDM/eMP in Höhe von 10,71 €

Können angestellte Physiotherapeut:innen nachweisen, dass sie sich einen eHBA angeschafft haben, so haben sie Anspruch auf die Erstattung der Kosten des eHBA durch ihre:n Arbeitgeber:in. Diese können die Kosten in der oben genannten Höhe von den Krankenkassen zurückfordern. 

Die Module für ePA und NFDM/eMP sind für Physiotherapeut:innen bislang nicht nutzbar, jedoch werden die Module direkt mit angeschlossen, sodass diese sofort verwendet werden können, sobald dies gegeben ist.  

Wie mache ich meine Ansprüche geltend, wie rechne ich Kosten ab?

Die Abrechnung erfolgt zwischen den berechtigten Physiotherapeut:innen und dem GKV, der ein eigenes Beantragungsportal dafür eingerichtet hat. Alternativ können die erforderlichen Unterlagen schriftlich auf dem Postweg eingereicht werden. 

Optica unterstützt Sie gerne bei diesem Prozess. Gerne können Sie sich bei uns registrieren und wir kommen auf Sie zu. 

Wie lange gelten die vereinbarten Regelungen zur Erstattung der Kosten?

Vereinbart ist eine Laufzeit der Finanzierung bis zum 30.06.2023.  Zum 01.07.2023 tritt einen neue Finanzierungsvereinbarung in Kraft. Sobald Details bekannt sind, aktutalisieren wir diesen Beitrag entsprechend.


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