Ergotherapie Rahmenvertrag: die Änderungen im Überblick

Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen rund um Fristen, Positionsnummern, Preisen und Abrechnung zusammengefasst.

Ergotherapeutin arbeitet mit kleinem Mädchen

Am 01.01.2022 ist der neue bundeseinheitliche Vertrag über die Versorgung mit Leistungen der Ergotherapie in Kraft getreten. Dieser löst alle bisherigen Kassenverträge mit Leistungen der Ergotherapie ab, sodass seit Jahresbeginn nur noch der Vertrag des GKV-Spitzenverbands mit den Ergotherapieverbänden gilt.  Das sind die wesentlichen Änderungen und Entscheidungen der Schiedsstelle im Überblick:

Neue Preise

Wie bereits seit Dezember bekannt ist, wurde eine grundsätzliche Vergütungssteigerung von 5,85% vereinbart, die ab dem 01.10.2022 gilt.  Im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 30.09.2022 gilt zudem ein befristeter Zuschlag von 11,7% als Ausgleich für die lange Verhandlungsdauer.

Regelleistungszeiten, Nachbereitung und Dokumentation

Die Vor- und Nachbereitung des Therapieplatzes und der Therapiemittel ist nach Ansicht der Schiedsstelle für die Maßnahmen der Ergotherapie unabdingbar. Mit dem neuen Rahmenvertrag sind deshalb nun in den Regelleistungszeiten auch Zeiten für Vor- und Nachbereitung sowie für die Dokumentation eindeutig geregelt: Es gelten je 15 Minuten pro Behandlungseinheit.
Die Regelleistungszeiten für die Positionsnummern lauten wie folgt:
 

Positionsnummer Regelleistungszeit Therapiezeit
54102 45 Minuten 30 Minuten
54107 120 Minuten 105 Minuten
54205 45 Minuten 30 Minuten
54209 45 Minuten 30 Minuten
54103 60 Minuten 45 Minuten
54108 120 Mintuen 105 Minuten
54206 60 Minuten 45 Minuten
54210 60 Minuten 45 Minuten
54104 45 Minuten 30 Minuten
54112 120 Minuten 105 Minuten
54207 45 Minuten 30 Minuten
54211 60 Minuten 45 Minuten
54109 120 Minuten 105 Minuten
54208 75 Mintuen 60 Minuten
54212 105 Minuten 90 Minuten

Abrechnung und Fristen

Die Positionsnummer 54002, der Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs (Funktionsanalyse), kann je Verordnungsfall bei Therapiebeginn im Rahmen der ersten Verordnung einmal zusätzlich ohne gesonderte Verordnung abgerechnet werden.  Wenn gesetzlich Versicherte innerhalb eines Verordnungsfalls die Praxis wechseln, kann diese Position ebenfalls einmal zusätzlich ohne gesonderte Verordnung abgerechnet werden. In diesem Fall sollten Sie wenn möglich das Wort Praxiswechsel auf der Verordnung vermerken. 

Eine Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld können Sie einmal pro Verordnungsfall oder orientierender Behandlungsmenge als Einzeltherapie erbringen. Es braucht dazu keine separate Verordnung, denn die Leistungsposition ist in der Anzahl der verordneten Therapien enthalten. Bei progredienten und schweren chronischen Erkrankungen (vor allem bei Patient:innen mit langfristigem Heilmittelbedarf) darf die Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld (abhängig vom Erkrankungsverlauf) zusätzlich einmal pro Quartal erbracht werden. 

Wichtig: Die Positionsnummer 59932 (Mehraufwand für die Beratung) kann nur in Kombination mit den Positionsnummern 54107, 54108, 54109, 54112 abgerechnet werden. Wenn die ergotherapeutische Einzelbehandlung dabei als Hausbesuch verordnet wurde, kann die Position 59932 nicht abgerechnet werden.
Bei den Fristen gilt sowohl für die Abrechnung, als auch bei Absetzungen und Nachberechnungen oder Widersprüchen eine Frist von 9 Monaten: 

Verordnungen müssen somit innerhalb von 9 Kalendermonaten beim Kostenträger abgerechnet werden. Die Frist hierfür beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die letzte Behandlung stattgefunden hat. 
Auch Absetzungen müssen in einer 9-Monatsfrist vom Kostenträger durchgeführt werden. Diese beginnt dabei ab dem Rechnungseingang beim Kostenträger. Nachberechnungen oder Widersprüche können ebenfalls nur 9 Monate nach Absetzungsdatum durchgeführt werden. 

Auch bei der Abrechnung eines Hausbesuchs gibt es Neuerungen. Hierfür gibt es nur noch folgende Abrechnungsnummern: 

  • x9933 Hausbesuch incl. Wegegeld
  • x9934 Hausbesuch in sozialen Einrichtungen. 

Wichtig: Diese Position ist auch beim Besuch nur einer einzelnen Person abzurechnen. 

Die Positionen X9901 (Hausbesuch), x9902 (Hausbesuch in sozialer Einrichtung) sowie x9906 (Wegegeldpauschale) und x9907 (Kilometergeld) fallen weg. 

Folgende Positionen sind in den neuen Preislisten nicht mehr enthalten:

  • x4110:  Ergotherapeutische Belastungserprobung bei psychisch funktioneller Störung 120-150 Min. 
  • x4111:  Beratung ins häusliche Umfeld. 

Zulassungsempfehlungen

Im neuen Vertrag ist die fachliche Leitung keine zulassungsrelevante Bedingung mehr, sondern dient nur der Qualitätssicherung in der Praxis. 
Auch weitere Zulassungskriterien sind entfallen, so gehört ein Webstuhl nun nicht mehr zur Pflichtausstattung. 
Alle Zulassungskriterien hat der BED übersichtlich zusammengestellt

Fortbildungen

Fortbildungen sind nun in einer eigenen Anlage des Rahmenvertrags (Anlage 4) geregelt und sollen auch digital möglich sein: Online-Fortbildungen und Webinare werden anerkannt, wenn diese die üblichen Anforderungen an eine Fortbildung erfüllen, Teilnehmer sich vorab registrieren müssen und die Teilnahme an der Veranstaltung protokolliert wird. Außerdem muss es eine Möglichkeit zur direkten Interaktion mit den Dozierenden während der Fortbildung geben.

Verordnungen und Korrekturmöglichkeiten

Wie auch in anderen Berufsgruppen wird es künftig mehr Möglichkeiten zur Korrektur fehlerhafter Verordnungen geben. Sollte die Verordnung Fehler haben, darf trotzdem mit der Behandlung begonnen werden, wenn die folgenden Angaben korrekt sind:

  • Name, Vorname und Geburtsdatum des/der Versicherten
  • Kostenträger
  • Ausstellungsdatum
  • Diagnose
  • Heilmittel
  • Stempel und Unterschrift des Arztes oder der Ärztin

Nach einer Absetzung gibt die Krankenkasse die einmalige Möglichkeit, auf einer Kopie der Verordnung die fehlenden Angaben zu ergänzen oder fehlerhafte Angaben zu korrigieren. Dies muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Eine Korrekturgebühr fällt dafür nicht an.

Weitere Änderungen und Fristen im Überblick

  • Die Frist für den Behandlungsbeginn hat sich von 14 auf 28 Tage erhöht
  • Bei den Unterbrechungsfristen gelten nun 70 Kalendertage insgesamt, gerechnet ab dem 15. Unterbrechungstag
  • Die Zuzahlung wird nun eindeutig am Tag der ersten Behandlung fällig. Darüber müssen Sie ihre Patient:innen schriftlich informieren. Wird nicht bei der ersten Behandlung bezahlt, so dürfen Sie diese ab der 2. Behandlung schriftlich daran erinnern
  • Die Aufbewahrungsfrist für Verlaufsdokumentationen beträgt nun 4 Jahre
  • Doppelbehandlungen sind Teil der neuen Heilmittelrichtlinie und gelten somit nun auch für die Ergotherapie. 
  • Das Genehmigungsverfahren außerhalb des Regelfalls entfällt

Bis wann muss der Rahmenvertrag anerkannt werden?

Auch dieser Rahmenvertrag muss von Ergotherapiepraxen mit Kassenzulassung innerhalb von 6 Monaten anerkannt werden, um die Zulassung aufrecht zu erhalten. Diese Frist läuft somit bis zum 30.06.2022. Die Regelungen gelten jedoch unabhängig davon, ob ein Praxisinhaber den Vertrag bereits anerkannt hat oder nicht.
 

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