FAQ: Blankoverordnung in der Physiotherapie

In diesem FAQ sammeln wir die häufigsten Fragen und Antworten zur Blankoverordnung in der Physiotherapie.

Illustration: Laptop, über dem zwei Sprechblasen mit Fragezeichen und Textbalken schweben

Dieser Beitrag wird laufend aktualisiert.

Die Blankoverordnung bringt auch in der Physiotherapie einige Eigenheiten bzw. Besonderheiten mit, die sich in Verwaltung und Abrechnung vom Umgang mit einer regulären Muster 13 Heilmittelverordnung unterscheiden. Dieses FAQ sammelt daher die häufigsten Fragen zur Blankoverordnung Physiotherapie, die wir im Beitrag gemeinsam mit Physio Deutschland beantworten.

Für einen kompakten Überblick zur Blankoverordnung empfehlen wir Ihnen darüber hinaus unser Webinar zur Blankoverordnung in der Mediathek sowie unseren Beitrag “Blankoverordnung Physiotherapie”.

Die Blankoverordnung hat eine Gültigkeit von 16 Wochen und muss innerhalb dieser Zeit abgearbeitet werden. Verlängerungen sind nicht möglich.

Innerhalb der 16-Wochen-Frist ab Ausstellungsdatum können Physiotherapeut:innen in Absprache mit den Patient:innen frei über den Einsatz der Heilmittel nach dem Heilmittelkatalog, die Dauer und Frequenz der Behandlungseinheiten sowie die Gesamtdauer der Therapie entscheiden.

Es dürfen nur die ICD-10 Codes dem Anhang 1 der Anlage 1 aufgeführten Liste für die Blankoverordnung verordnet werden. Eine Übersicht finden Sie beim GKV-Spitzenverband.

Jeder niedergelassene Arzt mit Kassenzulassung kann eine Blankoverordnung ausstellen. Ausgenommen sind Ärzte in Krankenhäusern und Kliniken im Rahmen des Entlassmanagements, da im Entlassmanagement keine Blankoverordnungen ausgestellt werden dürfen.

Grundsätzlich ist die Blankoverordnung ist ab dem 1. November 2024 bei den festgelegten Diagnosen (EX) die Regel, d.h. es soll/wird eine Blankoverordnung ausgestellt. In medizinisch begründeten Ausnahmen dürfen Arztpraxen aber auch eine „normale“ Verordnung ausstellen.

Falls Ihnen die Zeilen auf der Verordnungsrückseite nicht ausreichen (z.B. weil die vollen 16 Wochen mit entsprechend vielen Terminen genutzt wurden), können Sie zusätzliche Datenblätter für die Quittierung von Therapieeinheiten nutzen. 

Achten Sie dann bitte darauf, diese Zusatzblätter zu nummerieren, z.B. mit 1/4, 2/4 usw., damit die Zusatzblätter bei der Abrechnung jederzeit Ihrer ursprünglichen Verordnung zugeordnet werden können.

Nein, die Blankoverordnung Physiotherapie gilt nicht für das Entlassmanagement. Sollten Patient:innen Ihnen eine solche VO vorlegen, so ist diese nicht gültig.

Unterbrechungsfristen und die 12-Wochen-Frist fallen im Rahmen der Blankoverordnung Physiotherapie weg, da Sie selbst über die Behandlungsfrequenz bestimmen können. Es müssen daher auch nicht die üblichen Kürzel (K, F, T) notiert werden. 

Die neuen Positionen Physiotherapeutische Diagnostik (PD, Positionsnummer 20522) und Bedarfsdiagnostik (BD, Positionsnummer 20523) gelten nur für Physiotherapie-Blankoverordnungen.

Als Heilmittelerbringene können und müssen Sie die gesamte Zuzahlung auf einmal verlangen - auch mehrere Zuzahlungen, wenn bereits absehbar ist, dass diese anfallen (§ 8 Abs. 4 S. 3 des Rahmenvertrages nach § 125 SGB V). Da § 8 Abs. 4 des Rahmenvertrages bereits eine Pflicht zur schriftlichen Mahnung ab dem zweiten Behandlungstag festlegt, dürfen Sie keine Ratenzahlungen zulassen.

16 Wochen nach Ausstellung der ersten Blankoverordnung - also nach Ablauf der 16-Wochen-Frist.

Es muss nur das Heilmittel "Blankoverordnung" eingetragen sein. Anzahl und Frequenz fallen weg und werden auch von Ihnen als Therapeut:innen nicht eingetragen. Sie füllen wie gewohnt die Rückseite aus. Ein Beispiel finden Sie in unserem Beitrag “Blankoverordnung Physiotherapie” 

Physiotherapie-Blankoverordnungen abrechnen mit Optica

Ihre Blankoverordnungen rechnet Optica gewohnt zuverlässig für Sie ab: Sie reichen nur Ihre Verordnungen ein, alles andere erledigen wir - wie gewohnt ohne Abfotografieren, ohne Kodier- oder Begleitbelege oder Extra-App. Dabei rechnen wir den maximal möglichen Gegenwert Ihrer Leistungen für Sie ab und sorgen für die notwendige Liquidität, gerade bei den langen Laufzeiten der Blankoverordnung. 

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Der Grundgedanke ist gleich: damit Therapeut:innen das Wirtschaftlichkeitsgebot einhalten, gibt es in der roten Phase der Ampel einen Vergütungsabschlag. 

In der Ergotherapie gilt dieser für 9% der erbrachten Zeitintervalle, in der Physiotherapie für alle in der Roten Phase erbrachten Behandlungen. 

Die Ampel der Ergotherapie-Blankoverordnung hat außerdem noch eine gelbe Phase (kein Vergütungsabschlag aber Vorsicht). Zudem wird dort statt wie gewohnt in Behandlungseinheiten in sogenannten „Zeitintervallen“ gerechnet.

Wie können die Ampel in der Physiotherapie also mit einer Fußgängerampel vergleichen, jene in der Ergotherapie mit einer Auto-Ampel.

Es gilt jeweils ein Preisabschlag von 9 Prozent für alle Behandlungseinheiten, die außerhalb der grünen Phase erbracht werden.

Beispiel für grüne Ampel: 9 Behandlungstermine mit KG & MT, davon 6 Termine auch mit Fango.

Die Ampel ist pro Blankoverordnung zu sehen. Starten Sie eine neue Blankoverordnung fangen Sie wieder bei Null Behandlungseinheiten an.

Um die roten Ampelphasen und damit den pauschalen Preisabschlag von 9 % zu vermeiden, sollten Sie die Anzahl der erbrachten Behandlungseinheiten selbstständig im Blick behalten. 

Um sich lästiges Abzählen auf der Verordnung zu ersparen, hilft im Idealfall Ihre Praxissoftware und kann Ihnen den aktuellen Ampelstand bestenfalls auf einen Blick darstellen. Optica Viva unterstützt Sie hier umfangreich. 

Das Wiederaufnahmeformular hat nichts mit einer Unterbrechung zu tun. Hier geht um Patient:innen, die austherapiert sind (z.B. nach 4 Wochen). Dann kann die Verordnung abgerechnet werden. Wenn der Patient oder die Patientin aber innerhalb der 16 Wochen nach Ausstellung der Verordnung wieder die gleichen Probleme bekommt, kann durch das Wiederaufnahmeformular die Behandlung fortgesetzt werden und der/die Patient:in muss nicht warten, bis die 16 Wochenfrist abgelaufen ist.

Optica Kund:innen können dieses Formular über MeinOptica herunterladen. Auch die GKV stellt einen Download bereit. 

Die Rechnungsnummer erhalten Sie in Ihrer Abrechnung der Originalverordnung.

Wenn der Patient austherapiert ist oder abbricht, kann die Verordnung vor Ablauf der 16 Wochenfrist abgerechnet werden. 

Haben Sie eine Verordnung abgeschlossen und zur Abrechnung gebracht, bevor die 16 Wochen vorbei sind und Ihr:e Patient:in in diesem Zeitraum mit der selben Verletzung wieder zu Ihnen kommt, kann die Verordnung über das Wiederaufnahmeformular wieder aufgenommen werden. Zwar könnten Sie, um die rote Phase zu vermeiden, in der Praxis Ihre:n Patient:in bitten, bis zum Ende der 16 Wochen zu warten, um dann mit einer neuen Verordnung zu beginnen. Das dürfte aber wenig hilfreich sein, wenn Ihr:e Patient:in akuten Bedarf hat.

Haben Sie die Verordnung noch nicht abgerechnet und die VO mit einer “Behandlungspause” ruhen lassen, bevor die 16 Wochen vorbei sind, können Sie einfach weiter machen. 

Da Behandlungen in der roten Phase trotzdem noch mit dem Großteil der Vergütung bezahlt werden und eben nur 9% gekürzt werden, ist ein weiterbehandeln in der roten Phase nicht so dramatisch, wie es zunächst den Anschein haben mag. 

Genau das ist der Vorteil der BlankVO: Über die PD erkennen Sie “Red Flags” oder eine andere Diagnose, können Ihre Patient:innen zurück zum Arzt verweisen und sich dort ggffs eine normale Verordnung ausstellen lassen. 

Nein, für BG-Verordnungen gilt die Blankoverordnung nicht.

Nein, innerhalb der Blankoverordnung nicht. Parallel kann eine MLD Verordnung behandelt werden.

Um Ihren zusätzlichen Aufwand im Rahmen der Umsetzung der Physiotherapie-Blankoverordnung auszugleichen, zum Beispiel durch Aufwände bei der Organisation des Versorgungsablaufs oder der Sicherstellung der Versorgungsqualität, wurde im Vertrag die neue Position „Mehraufwandspauschale“ vereinbart. Diese wird mit 55 Euro vergütet und kann einmalig je Blankoverordnung abgerechnet werden.

Für Optica-Kund:innen gilt: Wir rechnen die Mehraufwandspauschale (Pos.-Nr. 20524) automatisch ab. Diese muss auf der Rückseite unter Maßnahmen nicht vermerkt werden. Sollten Sie die Abrechnung dieser Position nicht wünschen, teilen Sie uns dies bitte mit.

Nein, eine Zwischen- bzw. Teilabrechnung ist nicht möglich. Die Abrechnung erfolgt nach Beendigung der Verordnung – d.h. spätestens 16 Wochen nach Verordnungsdatum oder wenn die Behandlung früher beendet bzw. abgebrochen wurde. 

Es ist jedoch in Absprache mit den Patient:innen möglich, Zwischenrechnungen für die gesetzlichen Zuzahlungen zu stellen. 

Nein.

Die  „Physiotherapeutische Diagnostik“ wird mit 34,34 Euro vergütet, die “Bedarfsdiagnostik” wird mit 25,76 Euro vergütet.

Die Regelleistungszeit der Bedarfsdiagnostik liegt bei max. 15 Minuten.

Die Diagnostiken dürfen 1x Pro Verordnung abgerechnet werden und es müssen 28 Kalendertage zwischen PD und BD liegen.

Ja, Sie dürfen dann nur kein KG-Gerät erbringen, sondern nur Leistungen, für die Sie die Qualifikation haben. 

Hier gilt der gleiche Ablauf wie bei einer “normalen” Verordnung: Das Original bleibt in der ersten Praxis und der oder die Patient:in kann mit einer Kopie in der zweiten Praxis weiterbehandelt werden.

Nein, das wäre ein schwerer Verstoß gegen die Pflichten eines Heilmittelerbringenden und könnte mit Vertragsstrafen oder dem Ausschluss aus der Versorgung von GKV-Patient:innen geahndet werden. Die Abrechnung im roten Bereich bedeutet ja, dass die Behandlung unwirtschaftlich ist und nicht erbracht werden sollte. Dies ist also ein Fehlverhalten des Heilmittelerbringenden, welches er nicht auf den Patient:innen abwälzen darf.

Wenn durch die Blankoverordnungen in Zukunft der Heilmittelerbringende die Höhe der Zuzahlung mitgestalten kann, muss er die Patient:innen in Textform über die voraussichtlichen Kosten aufklären. Dies verlangt § 630c Abs. 3 BGB. Eine Schriftform ist dabei nicht notwendig, die einfachere Textform, d.h. per E-Mail oder mit einem ausgedrucktem, nicht unterschriebenen Formblatt, reicht aus. Wichtig ist, dass sich daraus die Höhe der erwarteten Zuzahlung ergibt.

Keiner der beiden Physios wird hierfür eine Absetzung erhalten, wenn und soweit beide nichts von der doppelten Inanspruchnahme wussten. Denn sie haben nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Wenn der gleiche Vertragsarzt beide Verordnungen ausgestellt hat, wird der Wert der zweiten Verordnung bei ihm, nicht beim zweiten Physio regressiert. Wenn der Patient “Ärztehopping” betrieben hat, verstößt er selbst gegen das Gesetz (§ 76 Abs. 3 S. 1 SGB V), dies bleibt aber ohne Sanktionen.

Die PD kann an einem eigenständigen Termin stattfinden, zählt aber nicht als Behandlungseinheit und damit nicht in die Ampelregelung.

Durch die PD kann ein Behandlungsplan mit Terminierung geregelt werden. 

Blankoverordnung in Optica Viva

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Optica Viva unterstützt Ergotherapeut:innen aktiv bei der Verwaltung und sicheren Abrechnung ihrer Blankoverordnungen. Dabei behält die Software zum Beispiel das neue Ampelsystem für Sie im Blick und denkt wie gewohnt auch bei der Rezeptprüfung und Dokumentation für Sie mit. 

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