Anpassung der Beihilfesätze im Heilmittelbereich

Mit Jahresbeginn 2022 hat die Bundesbeihilfe ihre Höchstwerte bei einigen Positionen angepasst, die zwischenzeitlich unter den Preisen der gesetzlichen Krankenversicherung lagen. Diese Höchstwerte werden allen Bundesbeamten von der Bundesbeihilfestelle erstattet. Die Liste mit allen beihilfefähigen Höchstsätzen finden Sie hier.
Für Landesbeamte gelten die Höchstwerte in der Landesbeihilfeverordung ihres jeweiligen Bundeslandes. In der Regel übernimmt die Landesbeihilfe die Bundesbeihilfesätze in die Landesbeihilfeverordnungen, manchmal gibt es dabei allerdings zeitliche Verzögerungen. Wir haben Ihnen eine Übersicht zusammgestellt, in welchen Bundesländern, die Übernahme bereits erfolgt ist und damit die neuen Höchstsätze analog zu denen der Bundesbeihilfe gelten:
Bund | seit 01.01.2022 |
Baden-Württemberg | seit 01.01.2022 |
Hamburg | seit 01.01.2022 |
Mecklenburg-Vorpommern | seit 01.01.2022 |
Niedersachsen | seit 01.01.2022 |
Nordrhein-Westfalen | seit 01.01.2022 |
Sachsen-Anhalt | seit 01.01.2022 |
Schleswig-Holstein | seit 01.01.2022 |
Brandenburg | seit 01.01.2022 |
Bayern | seit 01.03.2022 |
Rheinland-Pfalz | seit 01.03.2022 |
Alle weiteren Bundesländer werden wir ergänzen, sobald die entsprechenden Beihilfeverordnungen vorliegen.