Anpassung der Beihilfesätze im Heilmittelbereich

Die Bundesbeihilfe hat zum 01.05.2023 in einigen Bundesländern die Sätze in der Beihilfe erhöht. Alle Informationen lesen Sie hier.

Zum 01.05.2023 hat die Bundesbeihilfe die beihilfefähigen Höchstsätze auf das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst. Diese Höchstwerte werden allen Bundesbeamten von der Bundesbeihilfestelle erstattet. Die Liste mit allen beihilfefähigen Höchstsätzen finden Sie hier

Für Landesbeamte gelten die Höchstwerte in der Landesbeihilfeverordung ihres jeweiligen Bundeslandes. In der Regel übernimmt die Landesbeihilfe die Bundesbeihilfesätze in die Landesbeihilfeverordnungen, manchmal gibt es dabei allerdings zeitliche Verzögerungen. Wir haben Ihnen eine Übersicht zusammgestellt, in welchen Bundesländern, die Übernahme bereits erfolgt ist und damit die neuen Höchstsätze analog zu denen der Bundesbeihilfe gelten:

Bund seit 01.05.2023
Niedersachsen seit 01.04.2023
Baden-Württemberg seit 01.05.2023
Brandenburg seit 01.05.2023
Mecklenburg-Vorpommern seit 01.05.2023
Nordrhein-Westfalen  seit 01.05.2023
Sachsen-Anhalt seit 01.05.2023
Bayern ab 01.07.2023

 

Alle weiteren Bundesländer werden wir ergänzen, sobald die entsprechenden Beihilfeverordnungen vorliegen. 

Beihilfe: Teilerstattung von Kosten bei privat versicherten Beamt:innen

Die jeweiligen Dienstherren (Bund oder Land) von Beamt:innen, Soldat:innen und Berufsrichter:innen gewähren die Beihilfe als finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für die Beamt:innen und deren Kinder oder Ehepartner:innen, soweit diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind. Die Beihilfe ist keine vollständige Erstattung sondern eine Unterstützung, sodass es Differenzen zwischen den Beihilfesätzen und den tatsächlichen Behandlungskosten geben kann. Diese müssen die Patient:innen selbst tragen oder die Erstattung der Differenz über eine entsprechende private Zusatzversicherung absichern.

Möchten Sie Leistungen mit Privatpatient:innen abrechnen, sollten Sie stets einen Honorarvertrag vereinbaren, in dem Preise und Leistungen festgehalten werden. Dies vermeidet Missverständnisse und Unklarheiten zwischen Patient:in, privater Krankenversicherung und Ihnen.

 

!
Nutzen Sie schon eine Praxissoftware?