Arbeitsschutz: Sicherheit geht vor

Arbeitsschutz ist auch in therapeutischen Praxen keine Kür, sondern eine – zuweilen lästige – Pflicht. Zahlreiche Vorschriften sind dabei zwingend einzuhalten, nicht nur in Zeiten der Pandemie.

Gefährdungsbeurteilung einer Praxis

Einerseits ist Arbeitsschutz eine Selbstverständlichkeit. Schließlich haben Praxisinhaber:innen wenig Interesse daran, dass es im Team zu Ausfällen kommt. Und das passiert ganz schnell, wenn zum Beispiel der Computerarbeitsplatz zu unergonomisch ist und sich die Praxishilfe aufgrund daraus resultierender Rücken-, Nacken- oder Schulterschmerzen krankschreiben lässt. Aber auch den Therapeut:innen drohen im Praxisalltag Gefahren, die im Eigeninteresse der Praxisinhaber:innen zu beseitigen sind. Sei es, dass Mitarbeiter:innen auf eine wacklige Leiter steigen müssen, um die auf dem Schrank gelagerten Arbeitsmaterialien herunterzuholen. Oder sei es, dass sie mit einer höhen- und neigungsverstellbaren Therapiebank arbeiten, die unversehens auch mal einen Körperteil der behandelnden Person einklemmt, weil die vorgeschriebene Schutzmanschette fehlt. (Mehr zu Erster Hilfe erfahren Sie in der kommenden Ausgabe der ZUKUNFT PRAXIS.)

Anderseits kann Arbeitsschutz aber auch aufwändig und sehr bürokratisch sein. Denn bei dem Thema geht es eben nicht allein darum, dass man auf seinen gesunden Menschenverstand vertraut und das unternimmt, was man meint, aus Fürsorge gegenüber seinem Team machen zu müssen. So sind beim Arbeitsschutz zwingend einige Vorschriften zu beachten. Und nicht nur das: Deren Einhaltung muss dokumentiert und belegt werden.

Das Problem dabei: „Die allermeisten Praxisinhaber:innen haben sich mit diesen Themen überhaupt noch nicht beschäftigt“, sagt Lars Diemer vom Institut für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit. Der Grund dafür ist in seinen Augen nachvollziehbar. Denn die Gefahrenlage in Praxen sei zum Beispiel im Vergleich zu Unternehmen im produzierenden Gewerbe mit entsprechenden Maschinen und Geräten eher marginal. Für den Gesetzgeber ist das jedoch nicht relevant. „Sobald man als Unternehmer:in Angestellte hat, muss das Thema auf die Tagesordnung – völlig unabhängig von der Art des Unternehmens, der Zahl der Mitarbeiter:innen und der tatsächlichen Gefahrenlage.“
 

1. Stressfaktor bei den Arbeitsbedingungen für Frauen und Männer in Deutschland ist „starker Termin- und Leistungsdruck“.
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Rechtliche Folgen bei grober Fahrlässigkeit

Kontrollen der Berufsgenossenschaft sind dagegen selten und dienen eher der Aufklärung, bestenfalls der Ermahnung und nicht der Bestrafung. Dies ändert sich jedoch ganz schnell, sobald es einmal nicht gut läuft: „Wenn sich nach einem Unfall herausstellt, dass der Arbeitsschutz nicht beachtet und die nötigen Maßnahmen nicht ergriffen wurden, kann es zu erheblichen Geldstrafen kommen“, warnt Arbeitsschutz-Experte Diemer, sogar strafrechtliche Folgen für die Praxisinhaber:innen kann es geben, wenn grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vorliegt. „Und natürlich kann auch die Unfallkasse auf die Idee kommen, sich das Geld für die Behandlung der Mitarbeiter:innen zurückholen zu wollen“ (das ganze Interview lesen Sie hier).

Was ist also genau zu tun? Nachfrage bei der zuständigen Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW): „Die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber muss grundsätzlich nachweisen, dass eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung organisiert wurde – inklusive der Erstellung einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung“, erklärt Mareike Berger, Referentin der BGW. Eine solche Betreuung übernehmen externe Dienstleister, die sich diesen Service natürlich auch entsprechend bezahlen lassen. „Eine Alternative hierzu ist das Unternehmermodell, in dem die Unternehmerin oder der Unternehmer entsprechend qualifiziert wird, um dann auch selbst eine solche Gefährdungsbeurteilung durchzuführen“, so Berger. Diese sogenannte „Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung“ ist mit entsprechendem Aufwand für die Unternehmer:innen verbunden – und, je nachdem, wer diese Qualifizierung anbietet, ebenfalls mit Kosten.
 

149 Mrd. Euro beträgt in Deutschland die geschätzte ausgefallene Bruttowertschöpfung durch Arbeitsunfähigkeit.
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Daueraufgabe in Verantwortung der Unternehmer:innen

Zudem ist Arbeitsschutz keine einmalige Angelegenheit, sondern eine Daueraufgabe. Eine jährliche Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, die manch ein Dienstleister den Praxisinhaber:innen gelegentlich zu verkaufen versucht, ist zwar nach Auskunft von BGW-Referentin Berger nicht vonnöten. „Sie sollte jedoch regelmäßig oder anlassbezogen überprüft werden – in Verantwortung und im Ermessen der Unternehmerin oder des Unternehmers.“
 

Arbeitsschutz und Corona

Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es auch für den Arbeitsschutz einige besondere Auflagen zu beachten. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) erklärt auf ihrer Website den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für therapeutische Praxen und gibt Antworten auf häufige Fragen von Heilmittelerbringer:innen.

Darüber hinaus stellt auch das Corona-Informationsportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung wertvolle Informationen und Materialien zu Verfügung.
 


Checkliste Arbeitsschutz

Folgende Dokumente werden meist benötigt, wenn es zu einer Kontrolle der Aufsichtsbehörden kommt:

  • Nachweis der sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung gemäß Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (entweder eine Regelbetreuung oder eine alternative bedarfsorientierte Betreuung)
  • Gefährdungsbeurteilung Arbeitsschutz
  • Gefährdungsbeurteilung und Hygienekonzept Corona
  • Hautschutz- und Hygieneplan 
  • Nachweis über vorgeschriebene Wartungen (z. B. Feuerlöscher) und Messtechnische Kontrollen (MTK-pflichtige Medizinprodukte)
  • Nachweis der Unterweisungen der Mitarbeiter:innen
  • Nachweis, dass den Mitarbeiter:innen eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten wurde
  • Nachweis über Ersthelfer:innen (und ihre dafür erforderlichen Qualifikationen)
  • Aushänge: Erste-Hilfe-Plakat, Alarmplan, Corona-Schutzmaßnahmen
     


Interview mit Arbeitsschutz-Experte Lars Diemer:

Interview: "Das Thema muss auf die Tagesordnung!"

!
Nutzen Sie schon eine Praxissoftware?