Gleitsichtgläser für Polizeibeamt:innen
- Seit dem 01.10.2021 gelten die neuen Festbeträge, inkl. einem erstmaligen Kapitel zu Gleitsichtgläsern
- Neue Festbetragsregelungen heben den Vertrag zwischen der Landesinnung und Ministerium des Inneren des Landes NRW ab dem 01.10.2022 auf
Festbeträge für Gleitsichtgläser
Mit Vertrag vom 13.06.2012 haben der Augenoptiker- und Optometristenverband NRW (Landesinnungsverband) und das Ministerium des Innern des Landes NRW die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Lieferung von Gleitsichtgläsern für Polizeivollzugsbeamt:innen des Landes NRW geregelt. Zweck des Vertrages war es, den Polizeivollzugsbeamt:innen des Landes NRW die Beschaffung nach augenfachärztlicher Verordnung erforderlicher Gleitsichtgläser der vereinbarten Güte zu Vertragspreisen zu ermöglichen, da es in den damals geltenden Regelungen zu Festbeträgen bei Sehhilfen aus dem Jahr 2009 keine Festbeträge für Gleitsichtgläser gab.
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Anspruch und Versorgung
Da gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 FHVOPol für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen besteht und für die Beschaffung und Instandsetzung von Sehhilfen die Festbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegt werden (§ 10 Abs. 2 S. 2 FHVOPol i.V.m. § 36 SGB V), finden nunmehr die neuen Festbetragsregelungen Anwendung. Als Folge dessen wird der mit dem Augenoptiker- und Optometristenverband NRW geschlossene Vertrag zur Lieferung von Gleitsichtgläsern in gegenseitigem Einvernehmen zum 30.09.2022 aufgehoben.
Für Anträge, die bis zum 30.09.2022 eingehen, gelten weiterhin die Regelungen des Vertrags zur Lieferung von Gleitsichtgläsern für Polizeivollzugsbeamt:innen des Landes Nordrhein-Westfalen. Ab dem 01.10.2022 eingehende Anträge werden nach den neuen Festbeträgen (die seit dem 01.10.2021 geltenden) für Gleitsichtgläser des GKV-Spitzenverbands abgerechnet.