3 Monate Hebammenhilfevertrag: Zwischenfazit zu Vergütung, Arbeitsrealität und Versorgung
Der neue Hebammenhilfevertrag bringt insbesondere Beleghebammen in finanzielle Bedrängnis. Verbände warnen, die Versorgung von Schwangeren, jungen Müttern und ihren Babys sei in Gefahr und haben juristische Schritte eingeleitet. Studien bestätigen eine Kündigungswelle unter Hebammen, während sich das Berufsfeld mit den umfassenden Neuerungen rund um Vergütung, Zeittaktung und Abrechnung befasst.
Rechts- und Vergütungsrahmen der Hebammen unter Druck
Der Hebammenhilfevertrag ist der zentrale bundesweit gültige Rechts- und Vergütungsrahmen für die Versorgung gesetzlich krankenversicherter Schwangerer, Gebärender, Wöchnerinnen und Neugeborener durch Hebammen. Er regelt mit seinem Inkrafttreten seit November 2025 verbindlich, welche Leistungen freiberufliche Hebammen erbringen dürfen, wie diese definiert sind, unter welchen Voraussetzungen sie abrechenbar sind und wie hoch die Vergütung ausfällt. Damit hat der Vertrag unmittelbare Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Hebammentätigkeit, die Ausgestaltung der klinischen und außerklinischen Versorgungsmodelle sowie auf die konkrete Organisation von Arbeitszeiten, Rufbereitschaften und Dokumentation. In seiner Bedeutung geht der Vertrag über eine reine Honorarordnung hinaus: Er setzt den strukturellen Rahmen für die Geburtshilfe in Deutschland. Mit dem neuen Hebammenhilfevertrag steht sie auf dem Prüfstand, da sowohl Vergütungssysteme als auch organisatorische Abläufe neu geregelt werden.
Neue Stundensätze gleichen Teuerungsrate nicht aus
Der neue Hebammenhilfevertrag brachte dem Berufsfeld ab dem 1. November 2025 nicht weniger als einen Paradigmenwechsel weg von Pauschalen hin zu einer Abrechnung nach Zeit: Er ersetzt die bisherigen pauschalen Vergütungsmodelle durch eine Abrechnung in Einheiten von jeweils abgeschlossenen fünf Minuten. Eine Leistung, die z. B. 12 Minuten dauert, wird auf 10 Minuten abgerundet, während 13 Minuten auf 15 Minuten aufgerundet werden können. Für außerklinisch tätige freiberufliche Hebammen sieht der neue Vertrag einen festgesetzten Stundensatz von 74,28 € vor. Das ist zwar höher als zuvor, bleibt aber unter den Forderungen des Deutschen Hebammenverbands (DHV). Gleichzeitig erhalten Beleghebammen im Krankenhaus nur etwa 80 % dieses Stundensatzes (59,40 €/h) für viele Leistungen, was aus Sicht der Verbände zu Einkommenseinbußen führt. „Unsere Kritik am geschiedsten Hebammenhilfevertrag ist, dass der festgesetzte Stundensatz noch nicht einmal die Teuerungsrate der letzten acht Jahre ausgleicht. Obwohl Hebammen der einzige nichtärztliche vollakademisierte Beruf sind, bleibt die Vergütung der Hebammen auch mit dem neuen Hebammenhilfevertrag deutlich hinter der Vergütung der Physio- und Ergotherapeut:innen oder Logopäd:innen zurück“, heißt es in einer Stellungnahme des DHV für Optica.
Fast jede zweite Hebamme erwägt Berufswechsel
Durch die Umstellung auf eine zeitbasierte Vergütung, neue Zuschlagslogiken und spezifische Anreize, z. B. für eine Eins-zu-eins-Betreuung, beeinflusst der Hebammenhilfevertrag, welche Betreuungsformen künftig wirtschaftlich sind und welche unter Druck geraten. Entsprechend wird der Vertrag von Berufsverbänden nicht nur als Abrechnungsinstrument, sondern als gesundheitspolitisches Steuerungsinstrument bewertet, das mittelbar auch die Versorgungssicherheit, die Attraktivität des Berufs und die Verfügbarkeit von Hebammenleistungen prägt. „Wir sehen, dass Beleghebammen, die durch den neuen Vertrag durchschnittlich zwanzig Prozent weniger verdienen, gekündigt haben oder planen, dies zu tun, weil ihr Beruf für sie finanziell nicht mehr auskömmlich ist“, so der DHV. Der GKV-Vertragspartnerliste könne man entnehmen, dass sich die Zahl der Dienstbeleghebammen zwischen Mitte Oktober und Mitte Dezember 2025 um rund 200 reduziert hat, von rund 2.600 auf 2.400 und man rechne mit weiteren Kündigungen. Eine repräsentative Befragung im Auftrag des DHV zeigte, dass jede zweite Hebamme (43,64 Prozent) über einen Berufswechsel nachdenke.
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Eins-zu-eins-Betreuung unter der Geburt rechnet sich nicht
Neben der Vergütung bringt der Hebammenhilfevertrag weitere Neuerungen mit sich. Sie betreffen etwa die Zuschlagsregelungen, die Organisation der Betreuung rund um die Geburt sowie die formalen Anforderungen an die Abrechnung. Dabei sieht der Vertrag einen Zuschlag für kontinuierliche Eins-zu-eins-Betreuung rund um die Geburt vor, insbesondere jeweils zwei Stunden vor und nach der Geburt. Das soll die Betreuungsqualität erhöhen, ist jedoch an enge Abrechnungsbedingungen gekoppelt, was die Verbände für nicht realisierbar halten: „Beleghebammen erhalten künftig 80 Prozent des regulären Stundensatzes für die Hilfeleistung an einer Versicherten. Kommt eine zweite oder sogar dritte Frau parallel hinzu, erhalten sie für die sogenannte Überwachungsleistung lediglich 30 Prozent des Stundensatzes, obwohl die Hebamme in dieser Zeit für alle drei Frauen die Verantwortung trägt“, beschreibt der DHV die Schieflage.
Zeitbasierte Abrechnung mit verschärften Dokumentationspflichten
Im neuen Hebammenhilfevertrag wird strikt zwischen ambulanter und stationärer Leistungserbringung unterschieden. Auch für außerklinische Geburten im Geburtshaus oder zu Hause wurden neue Grundpauschalen und zeitabhängige Vergütungen vereinbart. Ambulante Leistungen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Geburt stehen, können künftig von Beleghebammen gar nicht mehr abgerechnet werden. Grundsätzlich werden Vor- und Nachsorge sowie Beratungen im neuen Vertrag zeitbasiert abgerechnet: Jede Leistung wird in Einheiten von jeweils abgeschlossenen fünf Minuten erfasst und honoriert. Das soll eine am tatsächlichen Aufwand orientierte Vergütung ermöglichen und längere direkte Betreuungszeiten besser abbilden. Mit der zeitbasierten Abrechnung gehen jedoch auch verschärfte Dokumentationspflichten einher: Jede erbrachte Leistung muss detailliert und zeitlich exakt dokumentiert werden, um gegenüber den Krankenkassen nachweisbar und abrechenbar zu sein. Diese Anforderungen sind deutlich strenger als im alten Vertragswerk und erhöhen den administrativen Aufwand.
Drohende Versorgungslücke mit juristischen Schritten schließen
Die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (DGGG) warnt in einer Stellungnahme zum neuen Hebammenhilfevertrag vor erheblichen Problemen sowohl für die Qualität der Versorgung der Frauen als auch für die Hebammen selbst. Der DHV warnt: „Unsere große Sorge ist, dass dies regional zu Einschränkungen von geburtshilflichen Leistungen führt, dass Kreißsäle nur eingeschränkt besetzt werden können oder gar schließen müssen. Das geht aus einer Repräsentativbefragung des Deutschen Krankenhausinstituts hervor. Wir gehen davon aus, dass die Folgen in der Versorgung im Laufe von 2026 sukzessive spürbar werden – auf dem Rücken der Frauen und der Hebammen“. Der Verband hat juristische Schritte gegen Teile des Vertrags eingeleitet, darunter einen Eilantrag beim Landessozialgericht Berlin‑Brandenburg, um die Umsetzung der neuen Vergütungsregelungen zu stoppen. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt, womit der Vertrag vorerst weiter in Kraft bleibt. Der Verband hat zusätzlich ein Hauptsacheverfahren angestrengt, um die rechtliche Überprüfung des Vertrags zu erreichen und gegebenenfalls Änderungen durchzusetzen