Nachgehakt: So steht die erste an die TI angeschlossene Logopädie-Praxis zur Verschiebung

Am 06.11.2025 hat der deutsche Bundestag beschlossen, dass die Anschlussfrist für Hilfs- und Heilmittelerbringer vom 01.01.2026 auf den 01.10.2027 verschoben wird. Praxisinhaber Carsten Schilling fasst zusammen, was dies genau für die bedeutet und konkrete Handlungsempfehlungen aussprechen.

Gastbeitrag von Carsten Schilling (Logopädie Schilling)

Die TI-Anschlussfrist wurde verschoben - aber was ändert sich nun wirklich? Zunächst einmal gilt: Ein Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) ist weiterhin möglich – und ausdrücklich empfehlenswert. Auch an der Refinanzierung durch die GKV ändert der aktuelle Beschluss nichts. Ursprünglich sollte der verpflichtende Anschluss für Heilmittelerbringer im Zeitraum vom 01.07.2024 bis zum 01.01.2026 erfolgen. Dieser Zeitraum wurde nun bis zum 01.10.2027 verlängert.

Die Verschiebung der TI-Anschlusspflicht ist wohl auch darauf zurückzuführen, dass mehrere Verbände im Frühjahr genau dies gefordert hatten. Hintergrund waren zwei Punkte: Zum einen war die Refinanzierung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig geklärt. Zum anderen konnten sich einzelne Berufsgruppen technisch noch gar nicht anschließen. Beides ist inzwischen gelöst – alle Berufsgruppen können sich seit spätestens Anfang Oktober anbinden, und auch das Formular zur Refinanzierung steht nun im GKV-Antragsportal bereit.

Warum die Frist dennoch bis 2027 verlängert wurde, erschließt sich mir daher nicht vollständig. Wahrscheinlicher ist, dass die Verlängerung vor allem den Hilfsmittelerbringern zugutekommt, die den zusätzlichen Zeitraum tatsächlich benötigen.

Was bedeutet die Verschiebung der TI-Frist konkret?

Hier muss in vier Personenkreise unterschieden werden, für die unterschiedliche Empfehlungen zum Tragen kommen. 

1. Praxen, die bereits angeschlossen sind

Für diese Praxen ändert sich nichts. Die Kosten werden wie gewohnt refinanziert, und Sie können die Vorteile der TI unverbindlich nutzen. Wer bereits an die TI angeschlossen ist, weiß die Vorteile von KIM in der Regel zu schätzen. Je nach Anbieter wird in Kürze auch die Nutzung der ePA folgen. 

2. Praxen, die eHBA und/oder SMC-B schon bestellt haben

Hier gilt: Bitte unbedingt weitermachen! Solange die Karten ungenutzt in der Schublade liegen, werden sie nicht refinanziert. Der Anspruch auf Refinanzierung sämtlicher Kosten (und somit auch der Karten) beginnt an dem Tag, an dem die Praxis an die TI angeschlossen ist. Beenden Sie den bereits begonnen Prozess, beantragen Sie die Refinanzierung und nutzen Sie die Zeit, um die Vorteile der TI unverbindlich kennen zu lernen, ohne sie zwingend nutzen zu müssen.

3. Praxen, die bisher noch nichts unternommen haben

Lassen Sie sich nicht drängen – aber lehnen Sie sich auch nicht zurück. Nutzen Sie die Veranstaltungen, die zurzeit überall angeboten werden und schließen einen TI-Vertrag bei dem Anbieter Ihres Vertrauens ab. Eine gute Orientierung ist und meine Empfehlung ist, den Vertragsabschluss spätestens Anfang bis Mitte 2026 anzugehen. So bleibt genug Zeit für einen entspannten Anschluss, für die Einführung von KIM und ePA und für die nötige Eingewöhnung – und das alles, solange die Nutzung der TI noch komplett freiwillig ist.

4. Praxen, die ihre Tätigkeit bis 2027 aufgeben werden

Wer plant, seine Praxis bis 2027 aufzugeben, muss sich nicht mehr an die TI anschließen. Hier lohnt sich aber ein genauerer Blick:

  • Wenn Sie kein Interesse daran haben, sich mit neuen Techniken zu beschäftigen, müssen Sie sich auch nicht mehr mit der TI befassen. Sie werden bis Ende 2027 auch noch gut ohne die TI zurecht-kommen.

  • Wenn Sie aber ein gewisses Interesse an digitalen Lösungen und Lust haben, die Vorteile der TI noch nutzen zu wollen, schließen Sie sich möglichst schnell an.  Sowohl für Karten als auch für TI-Anbieter gilt meist eine Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren. Die Refinanzierung läuft übrigens so lange, wie das IK besteht und die Praxis an die TI angeschlossen ist.

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