Teilzeitkrankschreibung in Deutschland: Wie funktioniert das?

Mit der großen Reform der gesetzlichen Krankenversicherung (dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz) ist auch die Teilzeitkrankschreibung in Deutschland eingeführt worden - los geht es aber erst in einigen Monaten. Was die Neuregelung mit sich bringt, erläutert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel.

Auch jetzt ist es bereits so, dass nicht jede Erkrankung oder Verletzung zur Arbeitsunfähigkeit führt. So ist ein gebrochenes Bein bei einem Büromitarbeiter nicht zwingend ein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit, obwohl diese gleichwohl häufig ausgesprochen wird. Hier kann die Teilzeitkrankschreibung eine größere Flexibilität mit sich bringen. Auch der Wiedereingliederungsgedanke (wie beim „Hamburger Modell“) könne verfolgt werden, wenn ein Arbeitnehmer teilweise wieder arbeiten geht, soziale Kontakte hält und Stück für Stück wieder in das Arbeitsleben integriert wird.

Die Möglichkeit zur Teilzeitkrankschreibung wird für alle gesetzlich Krankenversicherten gelten. Wenn bei Ihnen eine nicht nur geringfügige Erkrankung vorliegt und Sie absehbar länger arbeitsunfähig sein werden, ist es möglich, eine Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 25, 50 oder 75 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit festzustellen. Eine solche Erkrankung liegt immer dann vor, wenn sie nach der ärztlichen Einschätzung voraussichtlich zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen führt.

Ganz wichtig ist das Prinzip der Freiwilligkeit. Die Teilzeitkrankschreibung kommt immer nur dann in Betracht, wenn sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber damit einverstanden sind. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können jederzeit eine vereinbarte Teilzeitkrankschreibung beenden, mit der Folge, dass dann wieder eine komplette Arbeitsunfähigkeit besteht.

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Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, den Arbeitsplatz so auszugestalten, dass er für eine  Teilzeitkrankschreibung geeignet ist.

Wenn ein Arzt einen Arbeitnehmer mit dessen Einwilligung in Teilzeit krankschreibt, dann hat der Arbeitgeber sieben Kalendertage Zeit, dem Arbeitnehmer mitzuteilen, ob er der teilweisen Erbringung der Arbeitsleistung zustimmt oder nicht. Stimmt der Arbeitgeber zu, muss er dies dem Arbeitnehmer in Textform mitteilen. Dabei ist eine E-Mail völlig ausreichend. Lehnt der Arbeitgeber die Teilzeitkrankschreibung ab oder reagiert er nicht oder nicht rechtzeitig, gilt der Arbeitnehmer als vollständig krankgeschrieben, so wie es bisher auch bekannt ist. Dies gilt dann auch rückwirkend für den gesamten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit. 

Für die Dauer der Teilzeitkrankschreibung zahlt der Arbeitgeber den prozentualen Teil des Gehaltes weiter, den der Arbeitnehmer arbeitet. Für den Rest erhält der Arbeitnehmer die bekannte Entgeltfortzahlung. Die Dauer der Entgeltfortzahlung erhöht sich mit der Teilzeitkrankschreibung nicht. Finanzielle Vorteile von der Teilarbeitsunfähigkeit dürften Arbeitnehmer daher oft nicht haben, da die Entgeltfortzahlung dem Arbeitslohn entspricht. Anders kann dies indes beim Krankengeld sein: Wer nach der Entgeltfortzahlung in das Krankengeld gerutscht ist, bekommt dieses bei einer Teilzeitkrankschreibung anteilig. Das Krankengeld ist jedoch geringer als das alte Arbeitsentgelt, sodass es hier durch die teilweise Weiterzahlung des alten Gehaltes zu einer finanziellen Verbesserung kommen sollte. 


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