Urteil verschärft Anforderungen an Ausfallhonorare in Praxen
Ausfallhonorare für versäumte oder kurzfristig abgesagte Termine sind in vielen Physiotherapiepraxen gängige Praxis. Wie genau eine solche Vereinbarung formuliert sein muss, damit sie im Streitfall Bestand hat, zeigt nun ein Urteil des Amtsgerichts Bad Urach. Konkret ging es um einen Anamnesebogen, auf dem lediglich der folgende Satz vermerkt war: „Ansonsten müssen wir Ihnen die freigehaltene Zeit in Rechnung stellen“. Dem Gericht reichte das nicht: Die Formulierung sei zu vage und genüge damit nicht dem gesetzlichen Transparenzgebot. Damit besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Zahlung. Verhandelt wurde der Fall zwar gegen eine Zahnarztpraxis, physio.de geht jedoch davon aus, dass sich die Entscheidung ohne Weiteres auf physiotherapeutische Praxen übertragen lässt.
Daran, dass Ausfallhonorare grundsätzlich zulässig sind, ändert das Urteil selbstverständlich nichts. Schon 2022 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Praxen Patient:innen bei Nichterscheinen zur Kasse bitten dürfen, sofern diese im Vorfeld eindeutig über die Verbindlichkeit des Termins und mögliche Konsequenzen aufgeklärt wurden. Ergänzend stellt das aktuelle Urteil klar, dass sich auch die Höhe des Honorars beziehungsweise dessen Berechnung nachvollziehbar aus der Vereinbarung ergeben muss. Ein pauschaler Verweis reicht dafür nicht aus.
Praxisinhaber:innen sollten ihre bestehenden Unterlagen daher zeitnah prüfen. Statt eines beiläufigen Satzes im Anamnesebogen empfiehlt sich eine eigenständige, präzise formulierte Regelung, die klar benennt, wann ein Ausfallhonorar anfällt und wie hoch es ausfällt. Wichtig dabei: Kann der frei gewordene Termin anderweitig vergeben werden, etwa über eine Warteliste, muss dieser Betrag gegengerechnet werden.
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