Vom Sinn des Ausfallhonorars

Das Rechtsempfinden ist klar: Erscheinen Patient:innen einfach nicht zu Terminen, sollten Therapeut:innen entschädigt werden – oder?

Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe auf physiotherapeutische Praxen

Sie kennen das: Da haben Sie und Ihr Praxisteam Sorgfalt und Zeit in die Koordinierung der Patiententermine investiert und auch etwas jongliert, damit jede:r drankommen kann. Nun könnte es an der Therapiebank eigentlich losgehen, aber die Patientin oder der Patient erscheint nicht. Die Gründe variieren: Der eine stand zu lange im Stau, die andere hat den Absprung von der Arbeit nicht rechtzeitig geschafft. Und nicht selten werden die eigentlich begehrten Termine auch schlichtweg verschwitzt.

So weit, so ärgerlich. Doch wie geht man mit solchen Ausfällen um. Haben Therapeut:innen trotzdem Anspruch auf Honorar, und macht das Einfordern eines Ausfallhonorars Sinn? Die Antwort hängt sowohl von ihren persönlichen Einschätzungen als auch von juristischen Fragen ab. „Im streng juristischen Sinne ist ‚Ausfallhonorar‘ nicht der richtige Begriff“, erläutert die Rechtsanwältin Ute Teschke-Bährle, deren Kanzlei Bährle & Partner seit Langem die Rechte von Therapeut:innen zu ihren fachlichen Schwerpunkten zählt. „Es wird vielmehr geprüft, ob der oder die Therapeut:in trotzdem Anspruch auf das Honorar als Schadenersatz hat. Dafür müssen aber bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.“

So müssen Sie unter anderem nachweisen können, dass Ihre Praxis eine reine „Bestellpraxis“ ist, welche die Patient:innen zu bestimmten festen Zeiten einbestellt. Das ist bei den allermeisten Praxen von Heilmittelerbringer:innen ohnehin der Fall, aber ein Grund mehr, die Terminvergabe gründlich zu dokumentieren. Einige Praxen kommunizieren, etwa auf ihren Websites, auch ganz bewusst, dass sie als reine Bestellpraxen organisiert sind.

Schnell kann Aussage gegen Aussage stehen

„Es geht darum, nachzuweisen, dass das Nicht-Erscheinen eines Patienten für Sie tatsächlich zu einem finanziellen Ausfall geführt hat, den sie nicht anderweitig kompensieren konnten“, sagt Ute Teschke-Bährle. Grundsätzlich können Therapeut:innen auf ihr Recht pochen, dass Behandlungszeiten als solche genutzt werden. Sie müssen sich nicht ohne Weiteres darauf verweisen lassen, dass man während des ausgefallenen Termins zum Beispiel Papierkram erledigen könnte. Einfach rausreden können sich säumige Patient:innen nicht: Haben diese mit Ihrer Praxis einen Termin vereinbart und erscheinen zu diesem nicht, befinden sie sich in sogenanntem Annahmeverzug und schulden Schadenersatz in Höhe der vereinbarten oder üblichen Vergütung.

Ein schriftlicher Behandlungsvertrag kann regeln, wann spätestens eine Absage zu erfolgen hat, etwa 24 Stunden vor dem Termin. Auch kann eine Entschädigungssumme festgehalten werden, welche der oder die Patient:in bei selbstverschuldetem Nicht-Erscheinen zahlt. Diese Summe sollte sich an üblichen Honorierungen für die vorgesehene Leistung orientieren, aber nicht identisch mit der vollen Vergütung sein.

„Für die Therapeut:innen entfällt ja bei nicht wahrgenommenen Terminen materieller und finanzieller Aufwand“, sagt Teschke-Bährle. „Eine zu hoch festgelegte Entschädigungspauschale kann die Vereinbarung aus dem Behandlungsvertrag vor Gericht angreifbar machen.“ Denn: Zahlen Patient:innen das Ausfallhonorar nicht freiwillig, müssen Therapeut:innen ihr Honorar einklagen. Schnell kann vor Gericht eine Pattsituation entstehen, so Teschke-Bährle, zum Beispiel wenn ein säumiger Patient behauptet: „Sie nehmen doch auch direkt Patienten ohne Termin dran!“ Keine leichte Situation: „Dann steht Aussage gegen Aussage, und es ist hilfreich, wenn jemand aus dem Team die Aussage der Praxisleitung zur Bestellpraxis bestätigen kann.“

Den Gang vors Gericht gut überlegen und Konsequenzen bedenken

Aber lohnt überhaupt der Gang vors Gericht? „Wohl nur in den seltensten Fällen“, sagt Teschke-Bährle. Schließlich gehe es um vergleichsweise geringe Summen, denen wiederum zunächst die Vorauszahlungspflicht für Gerichtskosten gegenübersteht. „Klar ist auch: Spätestens wenn Sie gegen jemanden vor Gericht ziehen, verlieren Sie ihn als Patienten.“ Zwar kann man so unzuverlässige „Kundschaft“ loswerden, „aber Therapeut:innen haben in erster Linie das Interesse, die Menschen zu behandeln und ihnen möglichst langfristig zu helfen und kein Interesse an Streit mit ihren Patienten“.

Für die Rechtsanwältin Teschke-Bährle sind deshalb zunächst andere als juristische Mittel entscheidend. „Es kommt ganz viel auf die Kommunikation an. Schon bei der Terminvereinbarung kann man für Pünktlichkeit und frühzeitige Absagen sensibilisieren, schließlich braucht das eine Praxis, um gut zu funktionieren. Man kann den Patient:innen veranschaulichen, dass letztlich der Behandlungserfolg an ihrer Termintreue hängt.“

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