Abrechnung

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FAQ: Blankoverordnung in der Physiotherapie

In diesem FAQ sammeln wir die häufigsten Fragen und Antworten zur Blankoverordnung in der Physiotherapie.

Illustration: Laptop, über dem zwei Sprechblasen mit Fragezeichen und Textbalken schweben

Dieser Beitrag wird laufend aktualisiert (zuletzt aktualisiert April 2025).

Die Blankoverordnung bringt auch in der Physiotherapie einige Eigenheiten bzw. Besonderheiten mit, die sich in Verwaltung und Abrechnung vom Umgang mit einer regulären Muster 13 Heilmittelverordnung unterscheiden. Dieses FAQ sammelt daher die häufigsten Fragen zur Blankoverordnung Physiotherapie, die wir im Beitrag gemeinsam mit Physio Deutschland beantworten.

Für einen kompakten Überblick zur Blankoverordnung empfehlen wir Ihnen darüber hinaus unser Webinar zur Blankoverordnung in der Mediathek sowie unseren Beitrag “Blankoverordnung Physiotherapie”.

Allgemeine Informationen zur Blankoverordnung

Jeder niedergelassene Arzt mit Kassenzulassung kann eine Blankoverordnung ausstellen. Ausgenommen sind Ärzte in Krankenhäusern und Kliniken im Rahmen des Entlassmanagements, da im Entlassmanagement keine Blankoverordnungen ausgestellt werden dürfen.

Grundsätzlich ist die Blankoverordnung ist ab dem 1. November 2024 bei den festgelegten Diagnosen (EX) die Regel, d.h. es soll/wird eine Blankoverordnung ausgestellt. In medizinisch begründeten Ausnahmen dürfen Arztpraxen aber auch eine „normale“ Verordnung ausstellen.

Nein, die Blankoverordnung Physiotherapie gilt nicht für das Entlassmanagement. Sollten Patient:innen Ihnen eine solche VO vorlegen, so ist diese nicht gültig.

16 Wochen nach Ausstellung der ersten Blankoverordnung - also nach Ablauf der 16-Wochen-Frist.

Nein, für BG-Verordnungen gilt die Blankoverordnung nicht. Hier muss mit den regulären BG-Rezepten gearbeitet werden.

Nein, dies ist nicht möglich. Eine neue VO kann man erst nach 16 Wochen ausstellen.

Es darf nur keine 2. Blanko oder Standardverordnung parallel begonnen werden, wenn der ICD-10 Code und die Diagnosegruppe identisch sind.

Wenn die Patienten austherapiert sind, dann kann die Verordnung auch vor Ablauf der 16 Wochenfrist abgerechnet werden.

Nein, hier gilt die gleiche Regelung wie bei den Standardverordnungen.

Handhabung und Dokumentation

Falls Ihnen die Zeilen auf der Verordnungsrückseite nicht ausreichen (z.B. weil die vollen 16 Wochen mit entsprechend vielen Terminen genutzt wurden), können Sie zusätzliche Datenblätter für die Quittierung von Therapieeinheiten nutzen. 

Achten Sie dann bitte darauf, diese Zusatzblätter zu nummerieren, z.B. mit 1/4, 2/4 usw., damit die Zusatzblätter bei der Abrechnung jederzeit Ihrer ursprünglichen Verordnung zugeordnet werden können.

Es muss nur das Heilmittel "Blankoverordnung" eingetragen sein. Anzahl und Frequenz fallen weg und werden auch von Ihnen als Therapeut:innen nicht eingetragen. Sie füllen wie gewohnt die Rückseite aus. Ein Beispiel finden Sie in unserem Beitrag “Blankoverordnung Physiotherapie” 

Nein, die Dokumentation ändert sich nicht.

Hier gilt der gleiche Ablauf wie bei einer “normalen” Verordnung: Das Original bleibt in der ersten Praxis und der oder die Patient:in kann mit einer Kopie in der zweiten Praxis weiterbehandelt werden.

Wenn durch die Blankoverordnungen in Zukunft der Heilmittelerbringende die Höhe der Zuzahlung mitgestalten kann, muss er die Patient:innen in Textform über die voraussichtlichen Kosten aufklären. Dies verlangt § 630c Abs. 3 BGB. Eine Schriftform ist dabei nicht notwendig, die einfachere Textform, d.h. per E-Mail oder mit einem ausgedrucktem, nicht unterschriebenen Formblatt, reicht aus. Wichtig ist, dass sich daraus die Höhe der erwarteten Zuzahlung ergibt.

Es reicht der Eintrag in einer Zeile.

Ja, Optica Viva erkennt dies automatisch.

Die Lokalisation muss angegeben sein, wenn z.B. eine zweite Verordnung mit gleichem ICD-10 Code und gleicher Diagnosegruppe ausgestellt wurde.

Ja , das geht auch. Es ist aber einfacher es in eine Zeile zu schreiben und es passieren weniger Datumsfehler.

ICD-Codes und Diagnosen

Es dürfen nur die ICD-10 Codes dem Anhang 1 der Anlage 1 aufgeführten Liste für die Blankoverordnung verordnet werden. Eine Übersicht finden Sie beim GKV-Spitzenverband.

Es muss mindestens ein ICD-10 Code in der ICD-10 Code-Liste aufgeführt sein.

Wenn ein ICD-10 Code im Bereich LHB oder BVB aufgeführt ist, ist die Verordnung Ampelfrei.

Nein, es muss nur mindestens 1 ICD-10 Code aufgeführt sein, der in der Liste angegeben ist.

Wir halten ein Merkblatt unter optica.de/downloads und in MeinOptica bereit.

Wenn sich der ICD-Code innerhalb der ersten 3 Ziffern unterscheidet, darf eine 2. Verordnung parallel durchgeführt werden.

Nur M75.1. ist ein LHB.

z.B. Wenn ein ICD-10 Code im Bereich LHB/BVB ist und ein zweiter im Bereich Fraktur, gilt der ID-10 Code vom LHB/BVB.

Eine Liste mit allen Diagnosen finden Sie zum Download bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Darauf sind auch die jeweiligen Abgabemengen im Ampelsystem angegeben:

Zur Diagnoseliste

Nein, da die ersten 3 Stellen des ICD-10 Codes identisch sind.

LHB u. BVB Verordnungen sind nicht Teil der Ampelregelung.

Ja, das betrifft sowohl die vorrangigen und die ergänzenden Heilmittel.

Ampelsystem und Vergütung

Der Grundgedanke ist gleich: damit Therapeut:innen das Wirtschaftlichkeitsgebot einhalten, gibt es in der roten Phase der Ampel einen Vergütungsabschlag. 

In der Ergotherapie gilt dieser für 9% der erbrachten Zeitintervalle, in der Physiotherapie für alle in der Roten Phase erbrachten Behandlungen. 

Die Ampel der Ergotherapie-Blankoverordnung hat außerdem noch eine gelbe Phase (kein Vergütungsabschlag aber Vorsicht). Zudem wird dort statt wie gewohnt in Behandlungseinheiten in sogenannten „Zeitintervallen“ gerechnet.

Wie können die Ampel in der Physiotherapie also mit einer Fußgängerampel vergleichen, jene in der Ergotherapie mit einer Auto-Ampel.

Die Absetzung erfolgt später.

Es gilt jeweils ein Preisabschlag von 9 Prozent für alle Behandlungseinheiten, die außerhalb der grünen Phase erbracht werden.

Beispiel für grüne Ampel: 9 Behandlungstermine mit KG & MT, davon 6 Termine auch mit Fango.

Die Zuzahlung wird vom vollen Heilmittelpreis berechnet.

Die Ampel ist pro Blankoverordnung zu sehen. Starten Sie eine neue Blankoverordnung fangen Sie wieder bei Null Behandlungseinheiten an.

Um die roten Ampelphasen und damit den pauschalen Preisabschlag von 9 % zu vermeiden, sollten Sie die Anzahl der erbrachten Behandlungseinheiten selbstständig im Blick behalten. 

Um sich lästiges Abzählen auf der Verordnung zu ersparen, hilft im Idealfall Ihre Praxissoftware und kann Ihnen den aktuellen Ampelstand bestenfalls auf einen Blick darstellen. Optica Viva unterstützt Sie hier umfangreich. 

Richtig, hier gibt es keine Abzüge.

Die Ampelregelung betrifft immer nur die jeweilige Blankoverordnung und beginnt bei der nächsten Blanko von vorn.

Die Diagnostiken sind Zuzahlungspflichtig. Die Verordnungsblattpausche ist nicht Zuzahlungspflichtig.

Nein, die Zuzahlung wird von der vollen Bruttosumme der Verordnung abgerechnet. Die Zuzahlung hat nichts mit der 9% Abzugsregelung zu tun.

Vergütungsabschläge und Abrechnung

Die Verordnung kann auch vor Abschluss der 16 Wochenfrist zur Abrechnung eingereicht werden.

Wenn der Patient austherapiert ist oder abbricht, kann die Verordnung vor Ablauf der 16 Wochenfrist abgerechnet werden. 

Nein, das wäre ein schwerer Verstoß gegen die Pflichten eines Heilmittelerbringenden und könnte mit Vertragsstrafen oder dem Ausschluss aus der Versorgung von GKV-Patient:innen geahndet werden. Die Abrechnung im roten Bereich bedeutet ja, dass die Behandlung unwirtschaftlich ist und nicht erbracht werden sollte. Dies ist also ein Fehlverhalten des Heilmittelerbringenden, welches er nicht auf den Patient:innen abwälzen darf.

Nein, dies führt nicht automatisch zu einer Absetzung. Wenn hier aber handschriftlich etwas eingetragen wird, dann kann die Korrekturregel greifen. (z.B. nur mit Arztunterschrift und Änderungsdatum). Darauf sollten Sie achten.

Ja, die Physiotherapeutische Diagnostik muss mit dem Rezept zur Abrechnung gegeben werden.

Eine Teilabrechnung ist nicht möglich. Wenn die Patienten austherapiert sind kann die Verordnung abgerechnet werden. Sollte innerhalb der laufenden 16 Wochen die Verletzung wieder aufbrechen, kann mit dem Wiederaufnahmeformular die Behandlung fortgesetzt werden.

Leistungsquittierung und Formulare

Um ganz sicher zu gehen, dass keine Absetzungen erfolgen sollte der Hausbesuch ausgeschrieben werden.

Nein, innerhalb der Blankoverordnung ist keine MLD möglich. Parallel kann eine MLD Verordnung behandelt werden.

Ja, auch die ergänzenden Heilmittel haben bei LHB oder BVB keine Begrenzung.

Ja, Sie dürfen dann nur kein KG-Gerät erbringen, sondern nur Leistungen, für die Sie die Qualifikation haben. 

Die neuen Positionen Physiotherapeutische Diagnostik (PD, Positionsnummer 20522) und Bedarfsdiagnostik (BD, Positionsnummer 20523) gelten nur für Physiotherapie-Blankoverordnungen.

Physiotherapie-Blankoverordnungen abrechnen mit Optica

Ihre Blankoverordnungen rechnet Optica gewohnt zuverlässig für Sie ab: Sie reichen nur Ihre Verordnungen ein, alles andere erledigen wir - wie gewohnt ohne Abfotografieren, ohne Kodier- oder Begleitbelege oder Extra-App. Dabei rechnen wir den maximal möglichen Gegenwert Ihrer Leistungen für Sie ab und sorgen für die notwendige Liquidität, gerade bei den langen Laufzeiten der Blankoverordnung. 

Mehr erfahren

Innerhalb der 16-Wochen-Frist ab Ausstellungsdatum können Physiotherapeut:innen in Absprache mit den Patient:innen frei über den Einsatz der Heilmittel nach dem Heilmittelkatalog, die Dauer und Frequenz der Behandlungseinheiten sowie die Gesamtdauer der Therapie entscheiden.

Ja, die Behandlungen müssen innerhalb der 16 Wochenfrist durchgeführt werden. Wenn weitere Behandlungen notwendig sind, muss eine neue Blankoverordnung ausgestellt werden.

Als Heilmittelerbringene können und müssen Sie die gesamte Zuzahlung auf einmal verlangen - auch mehrere Zuzahlungen, wenn bereits absehbar ist, dass diese anfallen (§ 8 Abs. 4 S. 3 des Rahmenvertrages nach § 125 SGB V). Da § 8 Abs. 4 des Rahmenvertrages bereits eine Pflicht zur schriftlichen Mahnung ab dem zweiten Behandlungstag festlegt, dürfen Sie keine Ratenzahlungen zulassen.

Genau das ist der Vorteil der BlankVO: Über die PD erkennen Sie “Red Flags” oder eine andere Diagnose, können Ihre Patient:innen zurück zum Arzt verweisen und sich dort ggffs eine normale Verordnung ausstellen lassen. 

Um Ihren zusätzlichen Aufwand im Rahmen der Umsetzung der Physiotherapie-Blankoverordnung auszugleichen, zum Beispiel durch Aufwände bei der Organisation des Versorgungsablaufs oder der Sicherstellung der Versorgungsqualität, wurde im Vertrag die neue Position „Mehraufwandspauschale“ vereinbart. Diese wird mit 55 Euro vergütet und kann einmalig je Blankoverordnung abgerechnet werden.

Für Optica-Kund:innen gilt: Wir rechnen die Mehraufwandspauschale (Pos.-Nr. 20524) automatisch ab. Diese muss auf der Rückseite unter Maßnahmen nicht vermerkt werden. Sollten Sie die Abrechnung dieser Position nicht wünschen, teilen Sie uns dies bitte mit.

Blankoverordnung in Optica Viva

Blankoverordnungen einfach mit Optica Viva verwalten

Optica Viva unterstützt Ergotherapeut:innen aktiv bei der Verwaltung und sicheren Abrechnung ihrer Blankoverordnungen. Dabei behält die Software zum Beispiel das neue Ampelsystem für Sie im Blick und denkt wie gewohnt auch bei der Rezeptprüfung und Dokumentation für Sie mit. 

Mehr erfahren

Nein, eine Zwischen- bzw. Teilabrechnung ist nicht möglich. Die Abrechnung erfolgt nach Beendigung der Verordnung – d.h. spätestens 16 Wochen nach Verordnungsdatum oder wenn die Behandlung früher beendet bzw. abgebrochen wurde. 

Es ist jedoch in Absprache mit den Patient:innen möglich, Zwischenrechnungen für die gesetzlichen Zuzahlungen zu stellen. 

Die  „Physiotherapeutische Diagnostik“ wird mit 34,34 Euro vergütet, die “Bedarfsdiagnostik” wird mit 25,76 Euro vergütet.

Die Regelleistungszeit der Bedarfsdiagnostik liegt bei max. 15 Minuten.

Die Diagnostiken dürfen 1x Pro Verordnung abgerechnet werden und es müssen 28 Kalendertage zwischen PD und BD liegen.

Es dürfen max. 2 vorrangige Heilmittel pro Behandlungstag abgegeben werden. Also KG Doppel und MT am gleichen Behandlungstag ist nicht möglich, da hier 3 Behandlungseinheiten abgegeben werden.

Keiner der beiden Physios wird hierfür eine Absetzung erhalten, wenn und soweit beide nichts von der doppelten Inanspruchnahme wussten. Denn sie haben nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Wenn der gleiche Vertragsarzt beide Verordnungen ausgestellt hat, wird der Wert der zweiten Verordnung bei ihm, nicht beim zweiten Physio regressiert. Wenn der Patient “Ärztehopping” betrieben hat, verstößt er selbst gegen das Gesetz (§ 76 Abs. 3 S. 1 SGB V), dies bleibt aber ohne Sanktionen.

Nein, diese Positionen werden nicht mitgezählt

Es darf bei jeder Blankoverordnung eine PD und ein BD abgerechnet werden.

Das geht auch, besser ist aber KG,KG.

Die PD und BD sind nicht Teil der Behandlungseinheiten.

Die PD kann an einem eigenständigen Termin stattfinden, zählt aber nicht als Behandlungseinheit und damit nicht in die Ampelregelung. Durch die PD kann ein Behandlungsplan mit Terminierung geregelt werden. 

KG & MT sind offizielle Abkürzungen und dürfen in jeder Zeile verwendet werden.

Wenn ein Hausbesuch verordnet ist, aber teilweise nur durchgeführt wurde, sollte ein Information für Ihr Abrechnungszentrum eingetragen werden.

Grundsätzlich sollte immer nur das abgerechnet werden, was auch durchgeführt wurde.

Fristen

Die Blankoverordnung hat eine Gültigkeit von 16 Wochen und muss innerhalb dieser Zeit abgearbeitet werden. Verlängerungen sind nicht möglich.

Unterbrechungsfristen und die 12-Wochen-Frist fallen im Rahmen der Blankoverordnung Physiotherapie weg, da Sie selbst über die Behandlungsfrequenz bestimmen können. Es müssen daher auch nicht die üblichen Kürzel (K, F, T) notiert werden. 

Nein, die 28 Tage müssen zwischen den Diagnostiken eingehalten werden.

Die 28 Tage First zählt ab dem ersten Heilmittel.

Hier gilt die gleiche Regelung wie bei den Standartverordnungen. Wenn die Beginnfrist nicht eingehalten werden kann, muss der ausstellende Vertragsarzt das Ausstellungsdatum mit Unterschrift und zusätzlichem Änderungsdatum korrigieren.

Bei Blankoverordnungen gibt es keine Unterbrechungsregelung. Die Verordnung kann nach dem Reha-Aufenthalt fortgeführt werden, solange die Behandlungen innerhalb der 16 Wochen Verordnungsfrist liegen.

Nach Ablauf der 16 Wochen gibt es keine Frist, ab der eine neue Blankoverordnung ausgestellt werden darf.

Beispiel. Blankoverordnung 1 wird am 04.11.2024 ausgestellt. Nach 16 Wochen, also ab dem 25.02.2025 kann Blankoverordnung 2 ausgestellt werden.

Wiederaufnahme der Blankoverordnung

Haben Sie eine Verordnung abgeschlossen und zur Abrechnung gebracht, bevor die 16 Wochen vorbei sind und Ihr:e Patient:in in diesem Zeitraum mit der selben Verletzung wieder zu Ihnen kommt, kann die Verordnung über das Wiederaufnahmeformular wieder aufgenommen werden. Zwar könnten Sie, um die rote Phase zu vermeiden, in der Praxis Ihre:n Patient:in bitten, bis zum Ende der 16 Wochen zu warten, um dann mit einer neuen Verordnung zu beginnen. Das dürfte aber wenig hilfreich sein, wenn Ihr:e Patient:in akuten Bedarf hat.

Haben Sie die Verordnung noch nicht abgerechnet und die VO mit einer “Behandlungspause” ruhen lassen, bevor die 16 Wochen vorbei sind, können Sie einfach weiter machen. 

Da Behandlungen in der roten Phase trotzdem noch mit dem Großteil der Vergütung bezahlt werden und eben nur 9% gekürzt werden, ist ein weiterbehandeln in der roten Phase nicht so dramatisch, wie es zunächst den Anschein haben mag. 

Nein.

Das Wiederaufnahmeformular hat nichts mit einer Unterbrechung zu tun. Hier geht um Patient:innen, die austherapiert sind (z.B. nach 4 Wochen). Dann kann die Verordnung abgerechnet werden. Wenn der Patient oder die Patientin aber innerhalb der 16 Wochen nach Ausstellung der Verordnung wieder die gleichen Probleme bekommt, kann durch das Wiederaufnahmeformular die Behandlung fortgesetzt werden und der/die Patient:in muss nicht warten, bis die 16 Wochenfrist abgelaufen ist.

Das Wiederaufnahmeformular für die Blankoverordnung  finden Sie in unserem Kundenportal MeinOptica.

Die Rechnungsnummer erhalten Sie in Ihrer Abrechnung der Originalverordnung.

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