ePA für alle: In Heilmittelpraxen noch nicht angekommen

Seit dem 15. Januar 2025 gibt es die elektronische Patientenakte für alle, kurz ePA. Zunächst wurde sie nur in den Modellregionen Hamburg, Franken und in Teilen von Nordrhein-Westfalen eingeführt. Die bundesweite Einführung folgt im Laufe des Jahres. Welche Änderungen bringt das für Heilmittelerbringer:innen?

PAtientin gibt ihrem Physiotherapeuten Inhalte aus ihrer ePA frei

Die Einführung der elektronischen Patientenakte wurde am 15. Januar als weiterer Meilenstein auf dem Weg zur Digitalisierung im Gesundheitswesen verkündet. Wer gleich einen Blick in seine ePA werfen wollte, stellte ernüchtert fest, dass sie auch in den Modellregionen noch nicht recht angekommen ist: Denn die Einführung geschieht schrittweise und zunächst nur bei zwei Kassenarten. Dabei handelt es sich anfangs noch um ein unbeschriebenes digitales Blatt, das erst nach und nach mit Dokumenten befüllt wird. „Man muss bedenken, dass die ePA an Millionen Versicherte ausgeliefert werden muss. Diejenigen, die sie schon haben, bemerken das vermutlich erst beim nächsten Arztbesuch“, erklärt Andreas Pfeiffer, Vorsitzender des Deutschen Verbands Ergotherapie e.V. (DVE). „In Heilmittelpraxen kommt die ePA frühestens dann an, wenn Behandlungen verordnet werden. Je mehr Zeit ins Land streicht, desto mehr Versicherte erhalten die ePA und kommen damit auch zu den Therapeut:innen.“ Bisher sei dem DVE allerdings noch keine Praxis für Ergotherapie bekannt, die bereits ihre Eintrittskarte in die Telematikinfrastruktur (TI) eingelöst habe und angeschlossen sei, was Voraussetzung für die Nutzung der ePA ist.

Die ePA, das unbeschriebene digitale Blatt

Die ePA ist ein digitaler Aktenordner, der medizinische Informationen von Patient:innen bundesweit in einer cloudbasierten Datenbank bündelt. Ziel ist es, Leistungserbringer:innen und Akteur:innen im Gesundheitswesen besser zu vernetzen und die interdisziplinäre Zusammenarbeit im Sinne der Versorgungsqualität zu verbessern. So können sie im Behandlungskontext auf die ePA zugreifen, Gesundheitsdaten der Patient:innen einsehen und die Akte mit Dateien, etwa Befunden, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichten, Daten zum E-Rezept oder elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen anreichern. Für Ärzt:innen besteht nach §§ 347 und 348 SGB V bereits eine Pflicht, die ePA zu befüllen. Für Heilmittelerbringer:innen gilt diese noch nicht: Der Gesetzgeber sieht lediglich vor, dass der Anschluss an die TI ab 2026 verpflichtend werden soll.  

Erst eVO führt Heilmittelerbringer:innen sicher auf die Datenautobahn

Bisher ist der Anschluss an die TI für Heilmittelpraxen freiwillig. Andreas Pfeiffer sieht erst die Einführung der elektronischen Heilmittelverordnung (eVO) als Wegmarker, der Therapeut:innen zielsicher auf die Datenautobahn einweist: „KIM, TIM, ePA und Co versprechen interessante Funktionen, mit denen Therapeut:innen behandlungsrelevante Informationen zukünftig schneller und verlässlicher bekommen und umgekehrt auch weitergeben können. Ohne die eVO, die 2027 kommen soll, lohnt sich der ganze Aufwand wohl für viele für die Praxen aktuell noch nicht wirklich, weil der Nutzen der TI-Anwendungen im Heilmittelalltag noch zu gering scheint.“ Dabei bildet die ePA die Basis für eine bessere interdisziplinäre Zusammenarbeit im Gesundheitswesen: Wo heute Arztberichte, Befunde aus bildgebenden Verfahren oder Medikationslisten oft nur auf Nachfragen in Heilmittelpraxen ankommen, wird all das zukünftig automatisiert in der ePA digital abgeheftet. „Die ePA trägt entscheidend zur qualitativen Verbesserung der Patientenversorgung bei“, so Andreas Pfeiffer. Dabei gilt es für Heilmittelerbringer:innen zu beachten, dass sie als patientengeführte Akte nicht die Dokumentationspflicht erfüllt. 

Patientenansicht in Optica Viva

Bereit für die TI mit Optica Viva

Um die Funktionen der TI nutzen zu können, benötigen Sie eine TI-fähige Softwarelösung. Optica Viva ist schon heute bereit und integriert verfügbare Anwendungen direkt in die Software: KIM ist die bislang einzige TI-Anwendung, die für Heilmittelerbringende verfügbar ist und als eigenes Modul in Optica Viva integriert und sofort nutzbar. Auch weitere Anwendungen wie z.B. die elektronische Patientenakte (ePA) werden sobald verfügbar direkt in die Software integriert.

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Die Verwaltung der ePA liegt in der Hand der Patient:innen

Über ihre ePA verfügen die Patient:innen selbst: Wollten sie vor dem 15. Januar Einblick in ihre digitale Behandlungsgeschichte gewähren, mussten Versicherte die ePA bei den Krankenkassen beantragen. Ab sofort legen Krankenkassen eine elektronische Patientenakte für alle an. Wollen Patient:innen das nicht, müssen sie aktiv widersprechen. So können sie auch eingrenzen, wer Zugriff auf ihre medizinischen Daten erhält und wie diese verwendet werden dürfen. Befüllen lässt sich das digitale Regal der Patientenhistorie zum einen von den Patient:innen selber über ePA-Apps, die von den Krankenkassen bereitgestellt werden. Außerdem versorgen vertragsärztliche Leistungserbringer:innen und Krankenhäuser sowie Apotheken, Heilmittelerbringer:innen, Pflegeeinrichtungen und die Krankenkassen die ePA mit Dokumenten. Für Therapeut:innen wird die ePA mit dem Einlesen der Gesundheitskarte einsehbar. Der Zugriff bleibt für 90 Tage bestehen.

Digitalisierte Prozesse als Zugangsvoraussetzung zur TI

Zugriff auf die ePA erhalten im Behandlungskontext nur die Leistungserbringer:innen, die an die TI angeschlossen sind. Dabei ist die Registrierung über einen automatisierten Prozess schnell erfolgt. Der größere Schritt muss vor der Registrierung gegangen werden: Heilmittelpraxen müssen ihre Prozesse digitalisieren und eine TI-fähige Praxisverwaltungssoftware, wie Optica Viva, einführen. „Wer jetzt noch auf Papier dokumentiert, wird bei der Digitalisierung ins Schwitzen geraten“, befürchtet Andreas Pfeiffer. Deswegen empfiehlt er, die Praxisabläufe Schritt für Schritt anzupassen und dabei nicht alle noch analogen Schritte eins zu eins digital fortzuführen. So sollten etwa durchgeführte Therapiemaßnahmen und Behandlungsberichte ab sofort maschinenlesbar abgelegt werden, so dass sie zukünftig in der ePA gespeichert werden können. In der Praxisverwaltungssoftware wird es dann möglich sein, Dokumente aus der ePA zu betrachten und neue Dateien nahtlos einzustellen. 

So können Heilmittelerbringer:innen auf wichtige Informationen aus der ePA, beispielsweise Diagnosen, Vorbefunde oder Arztbriefe, direkt aus der Software zugreifen. Dadurch lassen sich Doppeluntersuchungen vermeiden und Therapieziele, Behandlungsverläufe und relevante Vorerkrankungen gezielt interdisziplinär abstimmen. So trägt die ePA auch zum Bürokratieabbau bei und reduziert den Verwaltungsaufwand. Zeitintensives Nachtelefonieren zur Anforderung von Arztbriefen oder Befunden fällt weg. Termine stehen zwar nicht in der ePA, aber mit der Anbindung an die Praxisverwaltungssoftware ist der digitale Terminkalender nur einen Mausklick entfernt.

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Die Eintrittskarte zur TI in der Schublade

Die Einführung der ePA legt in der Heilmittelversorgung die Basis für transparentere und bessere Therapieprozesse. Eingeführt für alle können Abläufe durch die ePA-Integration in die Praxisverwaltungssoftware optimiert werden. So bleibt mehr Zeit für das eigentliche therapeutische Wirken: Die Patientenversorgung gewinnt bei sinkendem Verwaltungsaufwand an Raum für Qualitätssteigerungen in der Therapie. Diese Szenarien zeichnen sich ab am digitalen Himmel der Gesundheitsversorgung, sobald die ePA tatsächlich für alle eingeführt ist: Planmäßig soll sie ab April auch über die Modellregionen hinaus ausgeliefert werden. Zum 15. Juli soll die elektronische Medikationsliste für Leistungserbringer:innen um Funktionen zur Medikationsplanung ergänzt werden. 

Daten der ePA können dann ohne Widerspruch der Patient:innen nach § 363 SGB V auch für Forschungszwecke genutzt werden und ein Messenger soll in die ePA-Apps der Versicherten integriert werden. „Für Heilmittelerbringer:innen ergibt sich der Nutzen der ePA erst mit der Zeit“, so Andreas Pfeiffer. Er sieht als zentralen Grund für die zögerliche Anbindung der Praxen an die TI neben dem noch geringen Nutzen ohne die eVO auch die bis auf die Physiotherapie noch nicht unterschriebenen Verträge zur Refinanzierung. So lange dürfte die Eintrittskarte der Heilmittelpraxen in die TI, sofern schon beantragt, mindestens noch in der Schublade verweilen.

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