Fort- und Weiterbildung: Zertifikate unbedingt aufheben!

Fortbildungen, Weiterbildungen, Veranstaltungen - für allmögliche Veranstaltungen, Kurse und Seminare gibt es Teilnahmenachweise. Werden diese nicht sorgfältig aufbewahrt oder gar weggeworfen, kann dies ärgerliche Folgen haben, erläutert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel.

Ratgeber Recht Illustration

Viele Fortbildungen macht man für sich und das Team - um dazuzulernen, neue Methoden anbieten zu können, oder um sich selbst immer wieder zu fordern. Aber Zusatzqualifikationen und Weiterbildungen wie etwa zur Manuellen Lymphdrainage sind gleichzeitig auch abrechnungsrelevant.

Nachweise über das erfolgreiche Abschließen einer solchen Qualifikation oder Zusatzausbildung sollten Sie daher unbedingt im Original (und als digitale Kopie) aufheben - und zwar sowohl für sich selbst, als auch für die Angestellten. Denn abgerechnet werden dürfen diese speziellen Leistungen naturgemäß nur, wenn der Therapeut oder die Therapeutin auch nachweisen kann, dass er oder sie die notwendige Qualifikation besitzt.

Zusatzqualifikationen sind personenbezogen, nicht praxisbezogen. Auch nach Einreichen der Unterlagen bei der ARGE sollten die Nachweise daher aufgehoben werden: Denn auch bei der sorgsamsten ARGE können in der Aktenführung einmal Fehler passieren und beim Wechsel der ARGE, etwa nach einem Praxiswechsel (gerade in ein anderes Bundesland), sind die Zusatzqualifikationen und Weiterbildungen erneut nachzuweisen. Im Notfall hilft natürlich eine Anfrage bei dem Anbieter der Weiterbildung, aber diesen muss es dann, ggf. viele Jahre nach Absolvieren der Weiterbildung, auch noch geben - sonst muss man die Kurse erneut belegen.

Die Ein- bzw. Nachreichung der Zertifikate ist also Abrechnungsvoraussetzung. Können diese nicht nachgewiesen werden, können die Krankenkassen die Leistungen erfolgreich absetzen. Eine Klage hiergegen kann also nur erfolgreich sein, wenn die Krankenkassen trotz eines gegenüber den ARGEN nachgewiesenen Zertifikates abgesetzt haben.

Anders als in vielen anderen Berufsgruppen besteht im Heilmittelbereich eine Fortbildungspflicht. Wer genau (fachliche Leitung, Zulassungsinhaber:in, Angestellte Therapeut:innen) sich fortbilden muss und in welchem Umfang, regelt der jeweiligen Rahmenvertrag. Darüber hinaus sind Fortbildungen natürlich eine tolle Möglichkeit, sich fachlich weiterzuentwickeln und Mitarbeiter:innen zu fördern und zu halten. Zugleich sind sie jedoch auch immer wieder Ausgangspunkt von Diskussionen und Unstimmigkeiten, gerade hinsichtlich der Themenwahl und der zu übernehmenden Kosten.

Im Ratgeber Recht "Fortbildungen: hohe Fachlichkeit und normativer Dschungel – Ein Überblick über rechtliche Vorgaben" einen Überblick über rechtliche Vorgaben rund um das Thema fachliche Fort- und Weiterbildung bei den verschiedenen Heilmittelerbringenden. 


Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel und sein Team beraten bundesweit Heilmittelerbringende in allen rechtlichen Fragen.

Telefon: 0451 / 29 366 500
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