Telematikinfrastruktur: Kostenerstattung für Ergotherapie, Logopädie und Podologie im Überblick
Zuletzt aktualisiert: Januar 2026
Update Februar 2026: zum 01.01.2025 haben sich die Förderbeträge bei der Grundpauschale auf 213,75 € und bei der Pauschale pro eHBA auf 7,99 € erhöht.
Endlich ist es soweit: nach einigem hin und her ist das Unterschriftsverfahren für die Vereinbarung zur Erstattung der TI-Kosten für Ergotherapie, Logopädie und Podologie abgeschlossen. Damit ist der Startschuss offiziell gefallen: Praxen der Ergotherapie, Logopädie und Podologie können ab sofort die Telematikinfrastruktur-Pauschalen (TI-Pauschalen) beantragen – rückwirkend ab dem 1. Juli 2024.
Grundlage für die Vereinbarung ist § 380 SGB V, der einen Ausgleich für die Ausstattungs- und Betriebskosten beim Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) vorsieht.
Was ist die Telematikinfrastruktur (TI)?
Die TI ist das digitale Netz, das alle Akteure im Gesundheitswesen verbindet – von Ärzt:innen über Therapeut:innen bis zu Krankenkassen. Sie ermöglicht einen sicheren, digitalen Austausch medizinischer Daten und bildet die Basis für Anwendungen wie die eVerordnung, KIM oder die elektronische Patientenakte (ePA).
Gesetzlich geregelt: Finanzierung der TI-Kosten
Bereits seit 1. Juli 2024 besteht auch für Ergotherapie, Logopädie und Podologie laut § 380 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 4 Nr. 1 SGB V ein gesetzlicher Anspruch auf Kostenerstattung für den Anschluss an die TI. Die jetzt veröffentlichte Vereinbarung regelt im Detail:
- Wer Anspruch hat
- Welche Komponenten notwendig sind
- Wie hoch die Pauschalen sind
- Wie der Antrag gestellt wird
Damit ist nun auch praktisch die Anbindung an die TI möglich, inklusive rückwirkender Auszahlung.
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Wer hat Anspruch auf die TI-Pauschalen?
Anspruchsberechtigt sind alle zugelassenen Praxen nach §124 SGB V, also insbesondere:
- Ergotherapeutische Praxen
- Logopädische Praxen (inkl. Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schlucktherapie)
- Podologische Praxen
Wichtig: Pro Praxis-IK (Institutionskennzeichen) gibt es genau eine Pauschale, auch wenn mehrere Heilmittelerbringer unter einem Dach arbeiten.
So setzen sich die TI-Pauschalen zusammen
Es gibt zwei Arten von Pauschalen:
- Grundpauschale pro Praxis-IK von monatlich 213,75 € (2025: 207,93 €)
- Zuschlagspauschale für jede:n Mitarbeitende:n mit HBA (Heilberufsausweis) von monatlich 7,99 €(2025: 7,77 €)
Diese Beträge jährlich angepasst.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Erstattung erfüllt sein?
Für die Auszahlung müssen Praxen nachweisen, dass sie über folgende funktionsfähige Technik verfügen:
- Aktiver TI-Zugang (entweder über Konnektor oder TI-Gateway)
- Kartenterminal mit gSMC-KT
- eHBA (Heilberufsausweis) für mindestens eine Person
- SMC-B (Praxissausweis)
- KIM-Dienst (z. B. für eArztbriefe, eVerordnungen)
All dies wird in einer sogenannten Eigenerklärung im Antragsportal des GKV-Spitzenverbands dokumentiert.
Was passiert bei fehlender Ausstattung?
Wer die TI nicht vollständig eingerichtet hat, bekommt nur eine gekürzte Pauschale oder sogar gar keine Auszahlung:
- Bei einer fehlenden Anwendung: 50 % Kürzung
- Bei zwei oder mehr fehlenden Komponenten: keine Pauschale
- Keine Rückzahlung rückwirkend, wenn der Nachweis zu spät kommt
Bereit für die TI mit Optica Viva
Um die Funktionen der TI nutzen zu können, benötigen Sie eine TI-fähige Softwarelösung. Optica Viva ist schon heute bereit und integriert verfügbare Anwendungen direkt in die Software: KIM ist die bislang einzige TI-Anwendung, die für Heilmittelerbringende verfügbar ist und als eigenes Modul in Optica Viva integriert und sofort nutzbar. Auch weitere Anwendungen wie z.B. die elektronische Patientenakte (ePA) werden sobald verfügbar direkt in die Software integriert.
Ab wann kann ich die Erstattung beantragen?
Die Antragstellung ist ab dem 01.10.2025 über das GKV-Antragsportal möglich, dabei wird auch rückwirkend ausgezahlt, sollten Sie Ihre Praxis schon an die TI angeschlossen haben. Voraussetzung ist, dass Ihre Praxis aktiv an die TI angeschlossen ist und diese nutzen kann – also über alle erforderlichen Komponenten verfügt und eine funktionierende TI-Anbindung nachweisen kann.
Wichtig: Rückwirkende Auszahlung ab 1. Juli 2024
Obwohl die Vereinbarung erst jetzt veröffentlicht wurde, ist sie rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft getreten. Das bedeutet: Wer sich bereits an die TI angeschlossen hat, kann die Pauschalen auch für die zurückliegenden Monate beantragen.
Achtung Frist: Der Antrag muss innerhalb eines Quartals ab Bereitstellung des Antragsportals gestellt werden. Verpasst man die Frist, verfällt der Anspruch für die betroffenen Monate.
Auszahlung & Antragstellung – So funktioniert’s
Die TI-Pauschalen werden quartalsweise vom GKV-Spitzenverband ausgezahlt – vorausgesetzt, der Antrag ist fristgerecht eingegangen.
So gehen Sie vor:
- Anmeldung im Antragsportal mit SMC-B (Institutionsausweis)
- Einreichen der Eigenerklärung
- Eintragung der Telematik-ID des/der eHBA(s)
- Fristgerechter Antrag spätestens bis Ende des folgenden Quartals
Wer sich schon zwischen dem 01.07.2024 und der Freischaltung des Antragsportals an die TI angeschlossen hat, muss den Antrag innerhalb eines Quartals nach Bereitstellung des Portals stellen. Eine Ausführliche Anleitung zur Beantragung der Erstattung finden Sie in unserem Beitrag “Telematikinfrastruktur-Kosten: In 3 Schritten zur TI-Pauschale”
Die Erstattungsbeträge erhöhen sich jedes Jahr. Die Anpassung der Höhe der TI-Pauschale erfolgt jährlich zum 1. Januar nach Maßgabe der Veränderung des Punktwertes nach § 87 Absatz 2e SGB V.