TI-FAQ: Kosten und Refinanzierung

Wichtiger Hinweis zu den in diesem Beitrag genannten Förderbeträgen:
Die Förderungsmodalitäten zur TI werden aktuell zwischen GKV und Verbänden neu verhandelt. Grund dafür ist, dass die zwischen Physiotherapie und GKV geschlossene Vereinbarung zur Refinanzierung an jene der Ärzteschaft gekoppelt ist. Diese hatte eine Laufzeit bis zum 30.06.2023, sodass zum 01.07.2023 eine neue Vereinbarung für Ärzte in Kraft trat.
Die neue Vereinbarung zwischen GKV und Ärzteschaft wurde nach langen Verhandlungen beider Seiten kurz vor dem Auslaufen der alten Vereinbarung Ende Juni vom Bundesministerium für Gesundheit endgültig festgelegt. Da sich die Finanzierung der Physiotherapie an jener der Ärzte orientiert, müssen GKV-Spitzenverband und die Physiotherapieverbände nun die genauen Refinanzierungsbedingungen für Physiotherapeut:innen nochmals verhandeln.
Sobald die Ergebnisse vorliegen informieren wir Sie selbstverständlich und aktualisieren dieses FAQ entsprechend. Bis dahin halten wir Sie über alle neuen Entwicklungen auf dem Laufenden. Alle bislang bekannten Details finden Sie hier: "Update zur TI Refinanzierung in der Physiotherapie"
Wer sich an die Telematikinfrastruktur anschließen möchte, benötigt dafür eine bestimmte Austtattung, z.B. ein Kartenterminal oder Ausweiskarten. Da diese zunächst einmal von Ihnen angeschafft werden muss, entstehen hier Kosten. In der Physiotherapie ist die Übernahme dieser Kosten zwischen Berufsverbänden und GKV-Spitzenverband verhandelt worden, entstehende Kosten werden Ihnen nach Anschluss an die TI erstattet. Dabei gehen Sie jedoch in Vorleistung. Für alle weiteren Berufsgruppen ist noch keine Refinanzierung vereinbart.
Eine Übersicht über die bisherige Förderung in der Physiotherapie bis Juli 2023 finden Sie in unserem Beitrag "TI: das ist die Finanzierungsvereinbarung für Physiotherapeut:innen"
Wer übernimmt die Kosten für die TI-Anbindung? Wie ist die Kostenübernahme geregelt?
Mit Inkrafttreten des TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) ist festgelegt, dass die jeweiligen Berufsverbände die Refinanzierung des TI-Zugangs für Ihre Berufsgruppe mit dem GKV-Spitzenverband verhandeln. Die Kosten für Anschluss und Betrieb der TI werden von den Kostenträgern erstattet. Auch die Umsatzsteuer wird erstattet.
In der Physiotherapie wurde bereits eine Kostenübernahme ausgehandelt: TI: das ist die Finanzierungsvereinbarung für Physiotherapeut:innen
Update Juli 2023: Zum 01.07.2023 tritt einen neue Finanzierungsvereinbarung in Kraft. Sobald Details bekannt sind, aktutalisieren wir dieses FAQ entsprechend.
Welche Kosten fallen an (einmalig und im laufenden Betrieb)?
In der Physiotherapie fallen an: 3732,23 Euro einmalig und 86,11 Euro monatlich (plus USt).
Zudem fallen noch Kosten für den eHBA 420,17 Euro (plus USt.) und 390,76 Euro (plus USt.) für die SMC-B an. Alle Kosten bis auf die Hälfte der Kosten für die eHBA werden erstattet.
Update Juli 2023: Zum 01.07.2023 tritt einen neue Finanzierungsvereinbarung in Kraft. Sobald Details bekannt sind, aktutalisieren wir dieses FAQ entsprechend.
Ist die Mehrwertsteuer Teil der Förderung?
Auch die Umsatzsteuer wird von den Kostenträgern erstattet.
Was kostet alles insgesamt bei einem oder einer Angestellten?
Die einmalige Förderhöhe beläuft sich bei 1-3 vollzeitäquivalenten Therapeut:innen auf 3.732,23 Euro. Monatlich kommen 95,88 € an. Hinzu kommt in beiden Fällen eine Umsatzsteuer von 19%.
Ab wann kann ich die Förderung beantragen?
Die Förderung kann ab dem Moment beantragt werden, an dem Sie Zugang zur TI haben bzw. eine Rechnung vorlegen können. Der Anspruch auf die einmalige Ausstattungspauschale muss verpflichtend bis zum Ende des auf den Monat des Anschusses an die TI folgenden Quartals beantragt werden.
Die Betriebskosten müssen ebenfalls einmal (separat) beantragt werden. Die Erstattung der Betriebskosten ist an die Gültigkeitsdauer der SMC-B Karte gekoppelt, d.h. sobald eine neuer Institutionsausweis notwendig wird, muss auch der Förderantrag neu gestellt werden.
Wo muss ich den Förderantrag stellen?
Der Förderantrag muss im GKV-Portal gestellt werden. Hierzu benötigen Sie die Rechnung für den TI-Anschluss (z.B. vom Softwareanbieter oder vom Optica TI-Paket) sowie die Telematik-ID, die Ihnen vom eGBR bereitgestellt wird.
Eine Anleitung zum Vorgehen wird auch im Portal bereitgestellt.
Wie lange wird der GKV-Spitzenverband in etwa brauchen, um die Anträge auf Erstattung zu bearbeiten? Wann wird das Geld nach Einreichung des Erstattungsantrags in etwa bei mir ankommen?
Die Abrechnung und Auszahlung der Förderung ist in § 6 der Vereinbarung geregelt. Dort heißt es unter § 6 Abs. 4: „…spätestens bis zum 15. des dritten Monats des auf das Abrechnungsquartal folgenden Quartals“. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erhalten Sie Ihr Geld.
Feste Vorgaben für die Bearbeitung der Anträge gibt es nicht. Vollständige Anträge anspruchsberechtigter Physiotherapeuten werden gemäß § 6 Abs. 4 der betreffenden Finanzierungsvereinbarung bis zum 15. des dritten Monats des auf das Abrechnungsquartal folgenden Quartals ausgezahlt. So werden Pauschalen für vollständige Anträge, die bspw. im 1. Quartal 2023 eingereicht werden, zum 15.06.2023 erstmalig ausgezahlt. Bis dahin wird eine Bearbeitung vollständiger Anträge erfolgen.
Wie lange ist gewährleistet das die monatlichen Kosten erstattet werden?
Die aktuelle geltende Finanzierungsvereinbarung ist bis zum 30.06.2026 gültig
Bekomme ich auch die Förderung, wenn ich die TI noch nicht nutzen kann, weil das Umfeld (Kliniken, Ärzte..) noch nicht soweit ist?
Die Förderung ist unabhängig von Ihrem Umfeld. Sobald Sie angeschlossen sind, Zugang zu TI haben und die Dienste nutzen können, sind Sie berechtigt die Förderung zu beantragen. Ob Sie die Dienste tatsächlich in Anspruch nehmen, hat keinen Einfluss auf Ihren Anspruch auf Erstattung.
Warum wird die Förderung für den laufenden Betrieb quartalsweise ausbezahlt?
Dies wurde vom GKV-Spitzenverband und den Physiotherapieverbänden so ausgehandelt.
Wir sind eine stationäre Rehaklinik mit zusätzlicher niedergelassener Physiopraxis. Müssen wir die Finanzierungsvereinbarung doppelt abschließen (Klinik und Praxis) und die digitale Ausstattung (Konnektoren/Kartenterminals) doppelt vorhalten?
Die Komponenten müssen in einem solchen Fall nicht doppelt angeschafft werden, es können mehrere sog. „Mandanten“ aufgeschaltet werden. Auch an einem Konnektor können mehrere Kartenterminals angedockt werden. Im Weiteren ist dann abhängig von Ihren Örtlichkeiten, wie viele Kartenterminals Sie in Klinik und Praxis benötigen.
Gelten die Förderungen nur für Physiotherapie oder auch für alle anderen Heilmittelerbringer:innen?
Die Förderungen zur Refinanzierung werden, genau wie die Rahmenverträge von den jeweiligen Berufsverbänden mit den Kostenträgern verhandelt. Somit wird es für jede Berufsgruppe eine separate Vereinbarung geben. Die Fördersummen auf unserer Website und aus den Webinare gelten aktuell nur für die Physiotherapie. Sobald bei weiteren Beurfsgruppen eine Finanzierung bekannt ist ergänzen wir diese natürlich.
Erfolgt eine Kostenübernahme auch bei bereits vorhandener Hardware bzw. Software?
Die Beantragung der Hardwarekomponenten für den TI-Anschluss kann einmalig erfolgen und muss spätestens bis zum Ende des Quartals beantragt werden, nachdem Sie sich angeschlossen haben.
Vorhandene Hardwarekomponenten (Konnektor, Kartenterminal), die Sie ggf. übernehmen können nicht erneut gefördert werden. Eine Praxissoftware ist ebenfalls nicht Teil der Förderung. Die Kostenübernahme der laufenden Kosten können Sie quartalsweise beantragen so lange und sobald Sie an der TI angeschlossen sind.
Kann ich nachträglich eine höhere Förderung fordern, wenn sich die Anzahl meiner Mitarbeiter:innen erhöht?
Das ist richtig. Erhöht sich die Anzahl der angestellten Vollzeittherapeut:innen stehen der Praxis möglicherweise zusätzliche Kartenterminals zu (§ 2 Abs. 1 TI-FinV).
Wie werden Minijobber berücksichtigt?
Hier müssten die jeweiligen Anteile auf Ebene der Vollzeit-Berechnung berücksichtigt werden. Entsprechend ergeben 5 Angestellte a 0,2 eine Vollzeitstelle.