TI-FAQ: Refinanzierung und Kosten

Auf einen Blick: In diesem FAQ finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten rund um Kosten und Förderung der Telematikinfrastruktur (TI).

Illustration: grüne Frage-Antwort Sprechblasen über einem Laptop mit lila Bildschirm

Wer die Vorteile der Telematikinfrastruktur nutzen möchte, benötigt dafür eine bestimmte Austtattung, z.B. ein Kartenterminal oder Ausweiskarten. Da diese zunächst einmal von Ihnen angeschafft werden muss, entstehen hier Kosten. In der Physiotherapie ist die Übernahme dieser Kosten zwischen Berufsverbänden und GKV-Spitzenverband verhandelt worden, entstehende Kosten werden Ihnen nach Anschluss an die TI erstattet. Dabei gehen Sie jedoch in Vorleistung. Für alle weiteren Berufsgruppen ist noch keine TI-Refinanzierung vereinbart.

Eine Übersicht über die bisherige Förderung in der Physiotherapie bis Juli 2023 finden Sie in unserem Beitrag "TI: das ist die Finanzierungsvereinbarung für Physiotherapeut:innen"

Im April 2024 wurde die neue Refinanzierungsvereinbarung beschlossen. Alle Informationen finden Sie in unserem Beitrag: “Telematikinfrastruktur: So sieht die neue TI-Refinanzierung in der Physiotherapie aus”.

Mit Inkrafttreten des TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) ist festgelegt, dass die jeweiligen Berufsverbände die Refinanzierung des TI-Zugangs für Ihre Berufsgruppe mit dem GKV-Spitzenverband verhandeln. Die Kosten für Anschluss und Betrieb der TI werden von den Kostenträgern erstattet. Auch die Umsatzsteuer wird erstattet.

In der Physiotherapie wurde bereits eine Kostenübernahme ausgehandelt: TI: das ist die Finanzierungsvereinbarung für Physiotherapeut:innen

Update Juli 2023: Zum 01.07.2023 tritt einen neue Finanzierungsvereinbarung in Kraft. Sobald Details bekannt sind, aktualisieren wir dieses FAQ entsprechend.   

In der Physiotherapie fallen Kosten für die Anschaffung der Hardware sowie den Betrieb an, die von der GKV erstattet werden.

Die monatliche Grundpauschale beträgt seit dem 01.01. 2024 200,22 Euro pro Praxis (für 2023: 192,80 Euro) und wird über einen Zeitraum von fünf Jahren quartalsweise ausgezahlt. Darüber hinaus gibt es nun eine Zuschlagspauschale für jeden Mitarbeitenden mit elektronischem Heilberufeausweis (eHBA) von monatlich 7,48 Euro (für 2023: 7,20 Euro).

Auch die Umsatzsteuer wird von den Kostenträgern erstattet.

Die einmalige Förderhöhe beläuft sich bei 1-3 vollzeitäquivalenten Therapeut:innen auf 3.732,23 Euro. Monatlich kommen 95,88 € an. Hinzu kommt in beiden Fällen eine Umsatzsteuer von 19%.

Die Förderung kann ab dem Moment beantragt werden, an dem Sie Zugang zur TI haben bzw. eine Rechnung vorlegen können. Der Refinanzierungsantrag muss von Ihnen bis spätestens Ende des Quartals eingereicht werden, in dem ihr Anschlusstag liegt. 

Der Förderantrag muss im GKV-Portal gestellt werden. Hierzu benötigen Sie die Rechnung für den TI-Anschluss (z.B. vom Softwareanbieter oder vom Optica TI-Paket) sowie die Telematik-ID, die Ihnen vom eGBR bereitgestellt wird. 

Eine Anleitung zum Vorgehen wird auch im Portal bereitgestellt. 

Mit Optica in die Telematikinfrastruktur 

Mit uns haben Sie auch bei der Digitalisierung einen kompetenten Partner, der Sie bei der Nutzung und der Anbindung an die Telematikinfrastruktur unterstützt. Für die Physiotherapie bieten wir dabei schon heute einen einfachen TI-Anschluss im attraktiven Full-Service Paket an. Und auch für die Ergotherapie, Logopädie und Podologie wird dies bald folgen. 

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Die Abrechnung und Auszahlung der Förderung ist in § 6 der Vereinbarung geregelt. Dort heißt es unter § 6 Abs. 4: „…spätestens bis zum 15. des dritten Monats des auf das Abrechnungsquartal folgenden Quartals“. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erhalten Sie Ihr Geld.

Feste Vorgaben für die Bearbeitung der Anträge gibt es nicht. Vollständige Anträge anspruchsberechtigter Physiotherapeuten werden gemäß § 6 Abs. 4 der betreffenden Finanzierungsvereinbarung bis zum 15. des dritten Monats des auf das Abrechnungsquartal folgenden Quartals ausgezahlt. So werden Pauschalen für vollständige Anträge, die bspw. im 1. Quartal 2023 eingereicht werden, zum 15.06.2023 erstmalig ausgezahlt. Bis dahin wird eine Bearbeitung vollständiger Anträge erfolgen.

Die aktuelle geltende Finanzierungsvereinbarung ist bis zum 30.06.2026 gültig 

Die Förderung ist unabhängig von Ihrem Umfeld. Sobald Sie angeschlossen sind, Zugang zu TI haben und die Dienste nutzen können, sind Sie berechtigt die Förderung zu beantragen. Ob Sie die Dienste tatsächlich in Anspruch nehmen, hat keinen Einfluss auf Ihren Anspruch auf Erstattung.

Dies wurde vom GKV-Spitzenverband und den Physiotherapieverbänden so ausgehandelt.

Die Komponenten müssen in einem solchen Fall nicht doppelt angeschafft werden, es können mehrere sog. „Mandanten“ aufgeschaltet werden. Auch an einem Konnektor können mehrere Kartenterminals angedockt werden. Im Weiteren ist dann abhängig von Ihren Örtlichkeiten, wie viele Kartenterminals Sie in Klinik und Praxis benötigen.

Mit Optica Viva Ihre Refinanzierung sichern

Die neue Refinanzierungsvereinbarung in der Physiotherapie schreibt als Bedingung für die volle Förderung vor, dass alle für die Physiotherapie verfügbaren TI-Anwendungen aktiv genutzt werden müssen. Mit der Praxissoftware Optica Viva sind dafür gut gerüstet: KIM als bislang einzige für die Physiotherapie verfügbare TI-Anwendung, ist dabei als eigenes Modul in die Software integriert und sofort nutzbar. Auch weitere Anwendungen wie z.B. die elektronische Patientenakte (ePA) werden sobald verfügbar direkt in Oprica Viva integriert.

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Die Förderungen zur TI-Refinanzierung werden, genau wie die Rahmenverträge von den jeweiligen Berufsverbänden mit den Kostenträgern verhandelt. Somit wird es für jede Berufsgruppe eine separate Vereinbarung geben. Die Fördersummen auf unserer Website und aus den Webinaren gelten aktuell nur für die Physiotherapie. Sobald bei weiteren Beurfsgruppen eine Finanzierung der Telematikinfrastruktur bekannt ist, ergänzen wir diese natürlich. 

Die Beantragung der Hardwarekomponenten für den TI-Anschluss kann einmalig erfolgen und muss spätestens bis zum Ende des Quartals beantragt werden, nachdem Sie sich angeschlossen haben.

Verschiedene vorhandene Hardwarekomponenten (Konnektor, Kartenterminal), die Sie ggf. übernehmen können nicht erneut gefördert werden. Eine Praxissoftware ist ebenfalls nicht Teil der Förderung. Die Kostenübernahme der laufenden Kosten können Sie quartalsweise beantragen so lange und sobald Sie an der TI angeschlossen sind.

Das ist richtig. Erhöht sich die Anzahl der angestellten Vollzeittherapeut:innen stehen der Praxis möglicherweise zusätzliche Kartenterminals zu (§ 2 Abs. 1 TI-FinV).

Hier müssten die jeweiligen Anteile auf Ebene der Vollzeit-Berechnung berücksichtigt werden. Entsprechend ergeben 5 Angestellte a 0,2 eine Vollzeitstelle.