TI-Pflicht und Renteneintritt: Wie gehen Praxisinhabende kurz vor dem Ruhestand mit der TI um?

Deutlich wiegt die Kritik, wie langsam das deutsche Gesundheitssystem im Vergleich zu den europäischen Nachbarn bei der Digitalisierung ist. Für Praxisinhaber:innen kurz vor der Rente kommt die Telematikinfrastruktur viel zu schnell: Die Datenautobahn des Gesundheitssystems pflastert den Weg für digitalisierte Prozesse, weniger Bürokratie und eine bessere Patientenversorgung. Das geht für Akteur:innen im Gesundheitswesen nicht ohne Mehraufwand einher, den sich Heilmittelerbringer:innen auf dem Sprung in den wohlverdienten Ruhestand gerne ersparen würden: PCs müssen angeschafft, eine Standleitung ins Internet gelegt und Praxisverwaltungssoftware aufgesattelt werden; Konnektor, Kartenlesegerät, SMC-B-Karte und elektronischer Heilberufeausweis müssen beschafft und Prozesse digitalisiert werden.
TI-Verweigerung ohne Sanktionen, aber mit finanziellen Nachteilen
Nicht nur für angehende Pensionäre sind das umfassende Neuerungen, die noch während ihrer Einführung steten Anpassungen unterworfen sind und deren Refinanzierung noch nicht abschließend geklärt ist. Nichtsdestotrotz hat der Gesetzgeber die TI-Pflicht für Heilmittelerbringer:innen zum 1.1.2026 im SGB V verankert und Ausnahmeregelungen oder Übergangsfristen sind auch für Praxisinhaber:innen kurz vor der Rente nicht vorgesehen. Lena Fox ist Expertin fürs SGB V bei Physio Deutschland - Deutscher Verband für Physiotherapie e. V. und weiß: „Heilmittelerbringer:innen drohen keine Strafen, wenn sie sich nicht an die TI anschließen. Es ergeben sich aber finanzielle Nachteile, wenn sie weiterhin abrechnen wollen und Patient:innen nicht mehr in die Praxis kommen, weil sie weder ihre elektronische Patientenakte einlesen noch die elektronische Heilmittelverordnung einlösen können.“ Die elektronische Patientenakte (ePA) wird seit dem 15.1.2025 in Modellregionen eingeführt und soll im Laufe des Jahres bundesweit ausgerollt werden. Die elektronische Heilmittelverordnung (eVO) ist für 2027 angekündigt. „Neben abrechnungsrelevanten Nachteilen verschenken Praxisinhaber:innen, die sich kurz vor Renteneintritt gegen den TI-Anschluss entscheiden, auch die Möglichkeit, von der monatlichen TI-Förderpauschale zu profitieren, die quartalsweise ausgezahlt wird, wenn alle Komponenten nachweislich angeschafft wurden“, erklärt Lena Fox.
TI-Anschluss verschafft Attraktivitätsbonus in der Nachfolgeplanung
Steht zum Ende der beruflichen Laufbahn in der Heilmittelpraxis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger in den Startlöchern, verschafft die TI-Anbindung neben Finanzspritzen zur Refinanzierung einen entscheidenden Attraktivitätsbonus: „So müssen Nachfolger:innen zwar ihren elektronischen Heilberufeausweis mitbringen und eine eigene SMC-B-Karte als Schlüssel in die TI beantragen, aber eine digitalisierte Praxis mit W-LAN-Anschluss, PCs, Konnektor oder TI-Gateway, Kartenlesegerät und Praxisverwaltungssoftware erleichtert und beschleunigt die Übergabe ganz erheblich“, so Lena Fox. Dabei stellt die vorhandene TI-Anbindung sicher, dass die Praxis zukunftsfähig übergeben und nahtlos weiter abgerechnet werden kann.

Bereit für die TI mit Optica Viva
Um die Funktionen der TI nutzen zu können, benötigen Sie eine TI-fähige Softwarelösung. Optica Viva ist schon heute bereit und integriert verfügbare Anwendungen direkt in die Software: KIM ist die bislang einzige TI-Anwendung, die für Heilmittelerbringende verfügbar ist und als eigenes Modul in Optica Viva integriert und sofort nutzbar. Auch weitere Anwendungen wie z.B. die elektronische Patientenakte (ePA) werden sobald verfügbar direkt in die Software integriert.
Rezepte korrekt splitten, nahtlose Abrechnung sichern
Bei der reibungslosen Übergabe der Praxis an Nachfolger:innen gibt es dabei, ob mit TI-Anbindung oder ohne, einiges zu beachten. Insbesondere wenn es um das wichtige Thema der Abrechnung geht, sollte der Übergabeprozess gut geplant sein. Dabei ist es entscheidend, die Abrechnung der Leistungen während des Übergabezeitraums korrekt zu splitten. So muss berücksichtigt werden, welche Behandlungen noch über die alte Praxis durchgeführt werden und welche nach der Übergabe erfolgen. Nach § 18 Abs. 11 im Bundesrahmenvertrag muss das Rezept dann gesplittet werden, wenn die Behandlung über das Ende der Zulassung hinaus geht. Auf der Rückseite des Rezepts muss in dem Fall unter „Begründung“ vermerkt werden, dass es sich um ein Rezeptsplitting wegen Praxisübergabe zu einem bestimmten Zeitpunkt handelt, der mit angegeben werden muss. Es werden dann die Behandlungen bis zum Datum der Übergabe eingetragen und eine Kopie von Vorder- und Rückseite erstellt. Diese bekommt die Nachfolgerin oder der Nachfolger zur weiteren Bearbeitung. Das Original wird regulär abgerechnet. Auf der Kopie streicht die Nachfolgepraxis zunächst die erbrachten Behandlungen und vermerkt anschließend alle weiteren erbrachten Leistungen. Der Stempel der Vorgängerpraxis wird gestrichen und durch den eigenen ersetzt. Anschließend kann auch die Kopie regulär abgerechnet werden. Es ist ratsam, eine schriftliche Vereinbarung zur Nachfolge zu treffen, die den Zeitraum, die Verteilung der Einnahmen und alle relevanten Details umfasst. Eine Prüfung der Übergabe der Abrechnungsdaten durch einen Steuerberater oder einen Abrechnungsdienstleister ist hilfreich, um alle rechtlichen und steuerlichen Anforderungen zu erfüllen.
Übergabe sensibler Patientendaten nur nach Einwilligung
Neben den Rezepten bedürfen auch die sensiblen Patientendaten einer besonderen Behandlung, geht die Heilmittelpraxis an Nachfolger:innen über. Dabei gilt das sogenannte Zwei-Schrank-Prinzip: Demnach dürfen Patientendaten nur vom Aktenschrank der Vorgängerpraxis in ein neues Regal umziehen, wenn Patient:innen schriftlich ihre Einwilligung zur Weitergabe ihrer Daten erklärt haben. Digitalisierte Prozesse vereinfachen und beschleunigen das Vorgehen bei der Praxisübergabe erheblich: Sowohl das Rezept-Splitting als auch die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen übernimmt eine Praxisverwaltungssoftware quasi per Mausklick und reduziert zeitaufwändige manuelle Arbeitsschritte. Dabei muss bei der Übergabe geprüft werden, ob die bestehende Praxisverwaltungssoftware über eine Firmenlizenz gemeldet oder personengebunden ist und wie diese übertragen werden kann. Wichtig dabei zu beachten: Die Lösung sollte TI-ready sein.
OpticaTI: Ihr einfacher Anschluss an die Telematikinfrastruktur
OpticaTI bindet Sie unkompliziert an die TI an: unser Full-Service-Paket mit bequemer monatlicher Zahlung stellt Ihnen die notwendige Hardware und eine sichere VPN-Verbindung bereit, schließt Ihre Praxis an und unterstützt Sie mit weiteren Serviceleistungen, z.B. bei der Beantragung der Ausweise und der Förderung sowie mit einem kompetenten Support-Team.
Die monatlichen Kosten entsprechen dabei den Beträgen, die Sie von der GKV-Förderung erhalten - Ihr Anschluss wird also zu 100% refinanziert
Digitalisierung säumt den Weg: Egal ob in die TI oder den Ruhestand
Der Eintritt ins Rentenalter ist eine herausfordernde Zeit, insbesondere wenn das mit der Übergabe einer selbstständigen Tätigkeit einher geht. Dieser Bruch kann glimpflich erfolgen, ist er strategisch gut geplant und von fachkundiger Seite begleitet. Dabei lohnt sich das Einbiegen auf die Datenautobahn im Gesundheitswesen trotz nahendem Renteneintritt und verspricht einige Vorteile in der Nachfolgeplanung: Digitalisierte Praxisprozesse vereinfachen die Übergabe und ermöglichen diese in deutlich kürzerer Zeit. Zudem flankieren sie den Weg mit finanziellen Vorteilen durch eine nahtlose Abrechnung und Fördermittel. Die TI-Pflicht kommt: Dabei säumt die Digitalisierung den Weg von Heilmittelerbringer:innen sowohl auf dem Weg in den Ruhestand als auch auf die Datenautobahn. „Wir empfehlen unseren Mitgliedern, sich in jedem Fall frühzeitig mit der Digitalisierung zu beschäftigen, ganz unabhängig vom nahenden Renteneintritt. Denn wer jetzt noch mit Zettel und Papier abrechnet, wird ins Schwitzen kommen, egal ob auf dem Weg in die TI oder in den Ruhestand“, schließt Lena Fox.