Hilfsmittelverträge – wie trete ich bei?

Wer mit den gesetzlichen Krankenkassen erfolgreich abrechnen möchte, muss bestehenden Hilfsmittelverträgen als Vertragspartner:in beitreten.

Junge Frau bei Recherchearbeiten

Die Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln wird in Hilfsmittelverträgen nach § 127 SGB V geregelt. Grundlage dieser Verträge ist die geltende Hilfsmittelrichtlinie inkl. dem aktuellen Hilfsmittelkatalog. Gesetzliche Krankenkassen haben auf dieser Grundlage mit Leistungserbringer:innen, Leistungserbringergemeinschaften, Berufsverbänden, Innungen und anderen Zusammenschlüssen von Leistungserbringer:innen Verträge abgeschlossen.

Leistungserbringer:innen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, können diesen Verträgen beitreten und als Vertragspartner:innen mit den Kostenträgern ihre Hilfsmittel abrechnen. Unter Hilfsmitteln fallen Sehhilfen, Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere medizinische Hilfsmittel sowie notwendiges Zubehör.

Gemäß § 126 Abs. 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs. 1, 2 oder 3 SGB V abgegeben werden. 

Nach § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, für alle gängigen Produktgruppen Verträge mit Leistungserbringer:innen zu schließen, um eine wohnortnahe, flächendeckende Versorgung ihrer Versicherten im Sachleistungssystem zu gewährleisten. Die Pflicht zu Vertragsabschlüssen korrespondiert mit dem Anspruch der Versicherten nach § 33 Abs. 6 SGB V auf Versorgung mit Hilfsmitteln, der sich auf die Inanspruchnahme von Leistungserbringer:innen beschränkt, mit denen die Krankenkassen Verträge abgeschlossen haben.

Grundsätzlich sind für Leistungserbringer:innen zwei Wege für einen Vertragsschluss möglich:

  1. Der Beitritt zu einem Hilfsmittelvertrag ist als Leistungserbringer:in direkt bei den Kostenträgern möglich. Wie beispielsweise bei der AOK hier abgebildet.
  2. Leistunsgerbringer:innen, die kein Mitglied einer anderen Organisationen sind und noch nicht anderweitig vertraglich gebunden sind, können durch eine Beitrittserklärung bei den Leistungserbringergemeinschaften, Berufsverbänden, Innungen, etc. den bestehenden Verträgen nach § 127 Abs. 2 S. 1 SGB V beitreten. Wie beispielsweise beim VDEK hier abgebildet. 

Für den Beitritt und die Bearbeitung eines Hilfsmittelvertrags bei den Leistungserbringergemeinschaften oder den Krankenkassen wird immer das Institutionskennzeichen (IK-Nummer) verlangt. Durch die IK-Nummer ist die eindeutige Zuordnung des Unternehmens möglich. Für die Abgabe von Hilfsmittel an Versicherte ist in jedem Fall eine gültige Präqualifizierung für die Produktgruppenbereiche notwendig.

Mehr Informationen zur Präqualifizierung finden Sie hier

Wenn der Vertrag direkt mit der Krankenkasse geschlossen wird, beginnt die Teilnahme frühestens mit dem Datum der Unterschrift. Wird der Vertragsbeitritt über eine Organisation geschlossen, so übermittelt diese das Datum der Vertragsteilnahme an die Krankenkassen. 

In der Regel erhalten die Leistungserbringer:innen keine schriftliche Bestätigung. Das Datum des Beitritts ist für beide Seiten verbindlich. 

Ja! Denn jeder Preisvereinbarung zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringer:innen ist einem eindeutigen Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) zugeordnet. Der neue Hilfsmittelvertrag inkl. dem enthalten (LEGS) muss dem Abrechnungsdienstleister für eine korrekte Abrechnung elektronisch oder per Post übermittelt werden. Fragen Sie uns bei Unklarheiten – wir helfen gerne!

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Ein Sanitätshaus muss heute in der Regel 100 bis 150 Verträge „leben". Das bedeutet, es muss sich mit rund 1.000 Positionsnummern auskennen und dafür sorgen, dass alle Vertragsdaten immer aktuell sind. Verträge bzw. Preislisten in einer Branchensoftware selbst zu erfassen, bringt einen enormen Zeitaufwand mit sich. Auch Updates mit neuen Preisen sind im Handling nicht so einfach, zumal hier meist ein zeitlicher Verzug eintritt. Darüber hinaus ist es für den Leistungserbringer schon fast unmöglich, sicherzustellen, rechtzeitig über alle Vertragsänderungen informiert zu sein. 

Dieser Beitrag enthält weitere Information zur Verwaltung von Hilfsmittelverträgen: Vertragsdatenbanken: Orientierung im Abrechnungs-Dschungel

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