Bürokratiekrake Präqualifizierung: FAQ

Die Präqualifizierung (PQ) ist das A und O für Hilfsmittelleistungserbringer. Die wichtigsten Fragen um dieses Thema haben wir für Sie zusammengetragen.

Die Präqualifizierung ist die Eignungsprüfung der Krankenkassen, der sich Hilfsmittelleistungserbringer vor der Aufnahme ihrer abrechnungsrelevanten Tätigkeiten stellen müssen. Dabei müssen potenzielle Lieferanten ihre Fachkenntnis und Leistungsfähigkeit nach speziellen Kriterien nachweisen. Erfüllen Leistungserbringer diese Kriterien, erhalten sie darüber ein Präqualifizierungszertifikat. Es bildet die Voraussetzung für die Zusammenarbeit mit den Krankenkassen. Dabei regelt § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V, dass Hilfsmittel nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 SGB V abgegeben werden dürfen. Die PQ ist mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) im April 2017 verpflichtend für alle Leistungserbringer geworden, die mit einer Krankenkasse einen Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V schließen wollen.

Die Präqualifizierung wird gemäß § 126 Abs. 1a Satz 2 SGB V von akkreditierten Präqualifizierungsstellen durchgeführt. Diese Stellen werden von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) ernannt und ihre Arbeit regelmäßig kontrolliert. Eine Suchfunktion auf der DAkks-Website erleichtert das Auffinden von Präqualifizierungsstellen.

Die Preisgestaltung obliegt den PQ-Stellen. Entsprechend variieren die Kosten der PQ beispielsweise je nach Umfang der Versorgungsbereiche und Anzahl der Betriebsstätten. Die Geltungsdauer der PQ-Zertifikate beträgt fünf Jahre. Dann muss eine erneute PQ erfolgen. Dabei sind die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands erneut vollumfänglich nachzuweisen. So dürfen beispielsweise Fotos der aktuellen Betriebsausstattung nicht älter als drei Monate sein.

Die Präqualifizierungsstellen erteilen die PQ gemäß der nach § 126 Abs. 1a Satz 4 SGB V geltenden Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands. Dabei müssen Hilfsmittelleistungserbringer nachweisen, dass sie eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel nach Abs. 1 Satz 3 sicherstellen. Die Leistungen im Hilfsmittelbereich sind vielfältig. Entsprechend komplex und auf die jeweiligen Hilfsmittel zugeschnitten ist der Kriterienkatalog des GKV-Spitzenverbands. Die Eignungskriterien umfassen fachliche, persönliche, räumliche und sachliche Voraussetzungen. Leistungserbringer müssen sie erfüllen, wollen sie Vertragspartner der Krankenkassen gemäß § 127 SGB V werden und Leistungen abrechnen. 

Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands werden fortlaufend an die sich stetig ändernden Rahmenbedingungen angepasst. So gilt ab dem 1.1.2022 bereits die 14. Fortschreibung der Eignungskriterien. Sie trägt den Änderungen in den Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V Rechnung. 

Die aktuell geltenden Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands können hier eingesehen werden. 

Eine zentrale Voraussetzung für die PQ besteht im Nachweis der fachlichen Qualifikationen. Der Kriterienkatalog des GKV-Spitzenverbands beinhaltet eine Aufzählung der notwendigen Sachkenntnis der fachlichen Leitung. Diese muss beispielsweise eine Meisterqualifikation nachweisen. Dabei können diese Anforderungen auch durch andere berufsrechtlich anerkannte, gleichwertige Qualifikationen erfüllt sein. Das kann individuell im Rahmen der PQ geprüft werden. 

Bei den organisatorischen Voraussetzungen für eine PQ ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Neugründung oder eine Erneuerung der PQ handelt. Als neue Betriebe gelten all jene, die nach dem 31. Dezember 2010 gegründet wurden. Für sie gelten andere Kriterien als für „Altbetriebe“. Eine Betriebsübernahme zählt bis auf wenige Ausnahmen übrigens auch als Neubetrieb. Zur Prüfung müssen Hilfsmittelbetriebe eines der folgenden Dokumente nachweisen: 

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Gewerbeanmeldung
  • Eintragung in die Handwerksrolle 
  • Handelsregisterauszug

Betriebsbegehungen mit Inventarprüfungen sind in einzelnen Versorgungsbereichen bei der erstmaligen Präqualifizierung ein fester Bestandteil des Verfahrens. Auch beim Bezug neuer Räumlichkeiten, bei einem Inhaberwechsel, bei der Erweiterung der PQ auf neue Versorgungsbereiche oder bei Auffälligkeiten in den schriftlichen Dokumenten kommt es zur Betriebsbegehung. Grundsätzlich sind Betriebsbegehungen nur bei wenigen und vornehmlich handwerklich gefertigte Hilfsmittel umfassenden Versorgungsbereichen notwendig. Leistungserbringer werden über die Betriebsbegehung im Vorfeld informiert. Sie sollten sich mit den räumlichen Kriterien einer PQ auseinander- und die entsprechenden Anforderungen umsetzen.   
 

Die räumlichen Anforderungen im Rahmen der Präqualifizierung sind abhängig von den Versorgungsbereichen, die im Betrieb abgedeckt werden sollen. So muss die Ausstattung für eine leistungsgerechte Versorgung gewährleistet sein. Darüber hinaus müssen Neubetriebe je nach Versorgungsbereich unter anderem einen Ganganalysebereich, einen schallgeschützten Raum für Hörgeräteanpassungen oder eine behindertengerechte Toilette zur Verfügung stellen. Der Nachweis über die Erfüllung der räumlichen Anforderungen erfolgt in der Regel durch eine Grundrissskizze. 

Die Erfüllung der Anforderungen muss für alle Betriebsstätten nachgewiesen werden, in denen eine Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt. Wenn in einer Zentralwerkstatt keine Versorgung stattfindet, müssen sie nicht präqualifiziert werden. Lediglich ein Nachweis über die Erfüllung der Ausstattungsvoraussetzungen ist erforderlich.

In den betreffenden Versorgungsbereichen wird im Rahmen der PQ eine schriftliche Selbstverpflichtung gefordert. Sie beinhaltet eine Beschreibung der Maßnahmen und die Versicherung, dass bei der Aufbereitung die medizinprodukterechtlichen Anforderungen beachtet werden. Die Einzelschritte bei der Aufbereitung nicht sterilisierbarer Medizinprodukte umfasst laut Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI) und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): 

  • Sachgerechte Vorbereitung (z.B. Vorreinigung, Zerlegung,…)
  • Reinigung, Desinfektion, Spülung und Trocknung
  • Prüfung auf Sauberkeit und Unversehrtheit
  • Pflege und Instandsetzung
  • Funktionsprüfung
  • Ggf. Kennzeichnung 

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