Neue Rahmenverträge bei den gesetzlichen Unfallversicherungen in der Ergotherapie und Physiotherapie seit April 2023

Die wichtigsten Neuerungen und Änderungen im Überblick.

Therapeutin arbeitet mit männlichem Patient an einem Gehbarren

Seit dem 01.04.2023 gelten in der Physiotherapie und der Ergotherapie jeweils neue Rahmenverträge bei der Gesetzlichen Unfallversicherung. Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zusammengetragen. Die vollständigen Verträge sowie Fragen-Antwort-Kataloge finden Sie direkt bei der DGUV.

Der neue Vertrag gilt für alle Verordnungen mit einem Ausstellungsdatum ab dem 01.04.2023. Für Verordnungen, die vor dem 01.04.2023 ausgestellt wurden und bei denen der neue Vertrag bereits angewendet wurde (weil Behandlungen in den Zeitraum ab dem 01.04.2023 fallen), wird eine Anwendung der neuen Regelungen durch die Unfallversicherungsträger ausnahmsweise nicht beanstandet. 

Neue Preise für Physios

Mit Start zum 01.04.2023 haben sich die Vergütungssätze in der Physiotherapie erhöht, die Erhöhung der A-Positionen beträgt 3,47%.

Die aktuellen Preise, auch für Ergotherapeut:innen finden Sie hier:
Preisliste Physiotherapie
Preisliste Ergotherapie

Neue Verordnungsvordrucke

Mit Gültigkeitsbeginn des neuen Vertrags gibt es auch neue Verordnungsvordrucke für DGUV-Versicherte. Ein Muster des neuen Verordnungsvordrucks finden Sie z.B. beim VPT

Bis Ende Oktober 2023 können Ärtz:innen aber weiterhin die alten Verordnungsvordrucke nutzen. 

Wichtig: Die Regelungen des neuen Rahmenvertrags können auch dann angewandt werden, wenn Ärzt:innen noch die alten Verordnungsvordrucke verwenden. Etwaige Änderungen, die Physiotherapeut:innen z. B. zur Änderung des Behandlungsbeginns – im Einvernehmen mit den Ärtz:innen – vornehmen möchte, können auf den alten Mustern an einer beliebigen freien Stelle vorgenommen werden – beispielsweise in den Freiräumen der alten Felder 2 und 3. Wichtig ist, dass der zuständige Unfallversicherungsträger die entsprechende Änderung erkennen und zuordnen kann.

Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung richtet sich nach dem Vertrag gemäß § 125 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit der Anlage „Zulassungsvoraussetzungen“, in der jeweils gültigen Fassung. 

Zusätzlich müssen Therapeut:innen eine berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens zwei Jahren in einer Teil- oder Vollzeittätigkeit nachweisen können. Erfahrungszeiten in einer geringfügigen Beschäftigung werden nicht angerechnet. In der vorgeschriebenen berufspraktischen Erfahrungszeit von mindestens zwei Jahren müssen mindestens 20 Unfallverletzte behandelt worden sein. Der Nachweis kann alternativ auch durch eine Bestätigung über eine sechsmonatige stationäre klinische Tätigkeit erbracht werden. Als Praxisinhaber:in erfüllen Sie die Zusatzvoraussetzung auch, wenn Sie zum Zeitpunkt des Therapiebeginns seit mindestens fünf Jahren eine Zulassung nach § 124 SGB V haben.

Behandlungsbeginn

Mit der Behandlung ist grundsätzlich zum dem vom Arzt oder der Ärztin auf der Verordnung angegebenen Datum (Physiotherapiebeginn/Ergotherapiegebinn), spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, bei dringendem Behandlungsbedarf (und einer entsprechenden Angabe auf der Verordnung) ist innerhalb von 7 Kalendertagen zu beginnen. 

Hat der verordnende Arzt/Ärztin ein konkretes Datum zum Beginn der Physiotherapie oder Ergotherapie angegeben, ist davon auszugehen, dass diese Angabe aus medizinischen Gründen bewusst getroffen wurde. Die Behandlung ist also erst zu diesem Datum zu beginnen.

Haben Sie als Therapeut:in Zweifel, so können Sie mit dem oder der verordnenden Ärzt:in Rücksprache halten. Die einvernehmliche Änderung muss dann von Arzt oder Ärztin bzw. vom Leistungserbringenden auf der Vorderseite des Verordnungsblattes im Freitext-Feld „8“ dokumentiert werden. Achten Sie darauf, die Änderung mit Datum, ggf. dem Kürzel „LE“ (falls durch LE) und einer Unterschrift zu versehen.

In Fällen, in denen das Datum im Feld „Beginn“ offensichtlich fehlerhaft ist gilt das Datum der Ausstellung der Verordnung als Beginn der Physiotherapie oder Ergotherapie. Die Behandlung muss dann spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen, bei dringendem Behandlungsbedarf innerhalb von 7 Kalendertagen, nach Ausstellungsdatum beginnen.

Gültigkeit und Unterbrechungsfristen

Nach Ablauf von zwei Monaten nach dem vom Arzt/Ärztin auf der Verordnung unter Feld 8 angegeben Datum zum Beginn bzw. dem Verordnungsdatum verliert die Verordnung ihre Gültigkeit und es muss eine neue Verordnung ausgestellt werden. So ist eine VO mit Physio-/Ergobeginn 12.04.23 bis einschließlich 12.06.23 gültig. 

Wenn die auf der Verordnung angegebenen Anzahl der Behandlungen nicht vor Ablauf der Gültigkeit der Verordnung erbracht werden kann, können Sie mit dem Arzt oder der Ärztin die Durchführung der noch offenen verordneten Behandlungen vereinbaren, ohne dass eine erneute Verordnung ausgestellt werden muss, sofern das Erreichen des angestrebten Therapieziels weiterhin gesichert ist.

Die einvernehmliche Änderung auch hier im Freitext-Feld „8“ zu dokumentieren. Achten Sie darauf, die Änderung mit Datum, ggf. dem Kürzel „LE“ (falls durch LE) und einer Unterschrift zu versehen. Fehlen eine oder mehrere dieser Angaben entfällt der Vergütungsanspruch für die nach Ablauf der Gültigkeit der VO durchgeführten Behandlungen.

Unterbrechungen sind zulässig, sofern die behandlungsfreie Zeit deswegen nicht mehr als 14 Tage beträgt und das Therapieziel nicht gefährdet wird.

Beispiel: Fand die letzte Behandlung am 02.05.23 statt ist der späteste nächster Behandlungstag der 17.05.23. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten Feiertag oder Samstag, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag.

Neu: Langzeitverordnungen

Ärzt:innen können nun auf der Vorderseite des Verordnungsvordrucks das Feld „Langzeitverordnung“ ankreuzen. Die Behandlung einer Langzeitverordnung kann jedoch nicht beginnen, bevor die Genehmigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorliegt. Erfolgt die Kostenzusage nach mehr als 14 Kalendertagen bzw. bei dringlichem Behandlungsbedarf nach mehr als 7 Kalendertagen nach dem in Feld 8 angegebenen Datum („Physiotherapiebeginn“), verliert die Verordnung ihre Gültigkeit und Sie benötigen eine neue oder geänderte VO.  Eine Kostenzusage können Patient:innen mit einem formlosen Schreiben und einer Kopie der Verordnung beim zuständigen UV-Träger einholen.

Zwischenabrechnungen von Langzeitverordnungen sind je nach Bedarf möglich. Die Abrechnung muss dabei als Zwischenabrechnung erkennbar sein. Es werden eine Rechnung & eine Kopie der Verordnung benötigt.

Gültigkeit und Unterbrechungen von Langzeitverordnungen

Die Langzeitverordnung verliert ihre Gültigkeit, sobald an mehr als vier Kalenderwochen keine Therapie stattgefunden hat. Eine Ausnahme gibt es für den Fall einer stationären/ambulanten Reha, die länger als 21 Tage dauert. Hier gilt die VO fort, wenn die Behandlung innerhalb von 7 Tagen nach Ende der Reha fortgesetzt wird. Die Gültigkeit der Dauer der Langzeitverordnung wird durch keine der genannten Maßnahmen über den ursprünglichen Verordnungszeitraum von 6 Monaten verlängert. Sollte bei der versicherten Person Änderungen eintreten, die sich auf dessen Rehabilitationsfähigkeit auswirken, darf der Unfallversicherungsträger jederzeit die Langzeitverordnung überprüfen, ändern oder ggf. beenden.

Ist die Gültigkeitsfrist von 6 Monaten abgelaufen, können Ärzt:innen weitere Langzeitverordnungen ausstellen. Jede weitere Langzeitverordnung muss dann aber ebenfalls vom zuständigen UV-Träger genehmigt werden.

Behandlungsfrequenzen und Zeitintervalle

Die auf der VO angegebene Behandlungsfrequenz ist einzuhalten. Eine höhere Anzahl von Zeitintervallen pro Behandlungseinheit (als das Regel-Zeitintervall) bzw. eine höhere Anzahl von Behandlungseinheiten pro Tag (als eine Behandlungseinheit am Tag) kann nur dann erbracht werden, wenn sie ärztlich verordnet ist. 

Änderung/Ergänzungen können entweder arztseitig (erneute Arztunterschrift + Datumsangabe) oder im Einvernehmen mit dem Arzt bzw. der Ärztin erfolgen. Die einvernehmliche Änderung muss dann von Ihnen auf der Vorderseite des Verordnungsvordrucks im Feld „6“ mit Datumsangabe, dem Kürzel „LE“ und einer Unterschrift versehen werden.

Zeitintervalle in der Physiotherapie: Ein Zeitintervall entspricht einer Behandlungszeit von 10 Minuten

Zeitintervalle in der Ergotherapie: Ein Zeitintervall entspricht einer Behandlungszeit von 15 Min. Die notwendige Vor- & Nachbereitung ist Bestandteil der Behandlungszeit.

Grundsätzlich haben Sie als Leistungserbringer:in die Vorgaben des D-Arztes bzw. der D-Ärztin auf der Verordnung einzuhalten. Ist dies nicht möglich und unterschreiten Sie die auf der Verordnung gemachten Vorgaben (Behandlungsfrequenz, Anzahl der Behandlungseinheiten pro Tag, Zeitintervalle), so ist die Erbringung der „ausstehenden“ Leistungen im Rahmen der Gültigkeit der Verordnung (2 Monate) und nach den Bestimmungen der Unterbrechregelungen (max. 14 behandlungsfreie Kalendertage) möglich. Der Vergütungsanspruch für erbrachte Leistungen ist von etwaigen Unterschreitungen nicht betroffen und besteht.

Sind Nachberechnungen möglich?

Nachberechnungen sind grundsätzlich möglich, müssen aber für den Unfallversicherungsträger nachvollziehbar korrigiert und dokumentiert werden.

Zusätzliche Neuerungen und Besonderheiten in der Physiotherapie

Komplexe Verletzungsmuster

Bei komplexen Verletzungsmustern können die erste und zweite Behandlungseinheit der ersten Verordnung vom Therapeuten/Therapeutin selbstständig zeitlich zusammengelegt werden.

KG-Gerät/MTT

KG-Gerät ist keine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Gegebenenfalls ist die Verordnung einer MTT mit der EAP-Verordnung sinnvoll. Sie müssen deshalb Rücksprache mit dem D-Arzt/D-Ärztin halten und dann eine neue Verordnung ausstellen lassen. Einzelfallentscheidungen über die Kostenübernahme von KG-Gerät durch UV-Träger sind nicht Bestandteil der vertraglichen Regelungen und bilateral mit dem jeweiligen UV-Träger zu klären.
 

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