Telematikinfrastruktur für Hilfsmittelerbringer: Pflichten, Fristen und Umsetzung
Dieser Beitrag zeigt, welche Vorgaben für Hilfsmittelerbringende gelten, welche Fristen aktuell maßgeblich sind und wie Sie den TI-Anschluss strukturiert vorbereiten und umsetzen.
Inhalte:
- Was bedeutet die Telematikinfrastruktur für Hilfsmittelerbringer?
- Ist die Telematikinfrastruktur für Hilfsmittelerbringende Pflicht?
- Welche Fristen müssen Hilfsmittelerbringende kennen?
- Was benötigen Hilfsmittelerbringer:innen für den TI-Anschluss?
- Welche TI-Anwendungen sind für Hilfsmittelerbringende relevant?
- Wie gelingt die TI-Anbindung in der Praxis?
- Welche Fehler sollten Hilfsmittelerbringende vermeiden?
- Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Telematikinfrastruktur für Hilfsmittelerbringende
- Fazit: Was Hilfsmittelerbringende jetzt tun sollten
Was bedeutet die Telematikinfrastruktur für Hilfsmittelerbringer?
Die Telematikinfrastruktur (TI) bindet Hilfsmittelerbringer:innen in die digitale Vernetzung des Gesundheitswesens ein. Sie schafft die technische Grundlage dafür, Informationen und Daten sicher mit anderen Beteiligten der Versorgung auszutauschen.
Die TI kurz erklärt
Die TI ist die sichere digitale Infrastruktur des deutschen Gesundheitswesens. Sie vernetzt unter anderem Arztpraxen, Krankenhäuser, Apotheken, Krankenkassen und weitere Leistungserbringer. Mit dem TI-Anschluss werden auch Hilfsmittelerbringende Teil dieser digitalen Infrastruktur.
Was sich für Betriebe verändert
Für Hilfsmittelerbringer:innen bedeutet die TI vor allem, dass bislang papierbasierte und durch Medienbrüche geprägte Prozesse zunehmend digital abgebildet werden können. Betriebe müssen ihre bestehenden Systeme und Abläufe daher schrittweise auf die digitale Vernetzung im Gesundheitswesen ausrichten.
Ist die Telematikinfrastruktur für Hilfsmittelerbringende Pflicht?
Ja. Für Hilfsmittelerbringer:innen ist die Anbindung an die Telematikinfrastruktur gesetzlich verpflichtend. Die Grundlage dafür bildet § 360 SGB V. Die Vorschrift verpflichtet die betroffenen Leistungserbringer, sich an die TI anzuschließen, um die technischen Voraussetzungen für die vorgesehenen digitalen Prozesse zu schaffen.
Wer von der TI-Pflicht betroffen ist
Die Anschlusspflicht betrifft Hilfsmittelerbringende, die an der Versorgung gesetzlich Versicherter mit Hilfsmitteln beteiligt sind. Dazu zählen je nach Leistungsangebot beispielsweise:
- Sanitätshäuser
- Betriebe der Orthopädietechnik
- Betriebe der Orthopädieschuhtechnik
- Homecare-Anbieter
Maßgeblich ist damit nicht allein die Betriebsbezeichnung, sondern ob ein Leistungserbringer Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V abgibt.
TI-Anschluss und eVerordnung klar unterscheiden
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen TI-Anschluss und elektronischer Hilfsmittelverordnung. Beides hängt zusammen, bezeichnet aber nicht dasselbe:
- Der TI-Anschluss schafft die technische Voraussetzung dafür, dass ein Betrieb an der Telematikinfrastruktur teilnehmen kann.
- Die elektronische Hilfsmittelverordnung ist ein konkreter digitaler Prozess, der über die TI abgewickelt werden soll.
Für beide gelten unterschiedliche gesetzliche Vorgaben und Zeitpunkte. Deshalb sollte die Frist für den TI-Anschluss nicht mit dem Start der elektronischen Hilfsmittelverordnung gleichgesetzt werden.
Welche Fristen müssen Hilfsmittelerbringende kennen?
Für Hilfsmittelerbringende sind derzeit vor allem zwei Termine relevant: die Frist für den verpflichtenden TI-Anschluss und die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Hilfsmittelverordnung. Da beide nicht zusammenfallen, sollten sie bei der Planung getrennt betrachtet werden.
Die aktuelle Frist für den TI-Anschluss
Hilfsmittelerbringer:innen müssen sich nach aktuellem Rechtsstand bis zum 1. Oktober 2027 an die Telematikinfrastruktur anschließen.
Ursprünglich war der TI-Anschluss bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgesehen. Die Frist wurde jedoch verschoben. Für die aktuelle Planung von Hilfsmittelerbringer:innen ist daher der 1. Oktober 2027 entscheidend.
Wann die elektronische Hilfsmittelverordnung kommt
Für die elektronische Verordnung von Hilfsmitteln nennt § 360 SGB V derzeit den 1. Juli 2027. Damit liegt der gesetzlich vorgesehene Start der elektronischen Hilfsmittelverordnung drei Monate vor der Frist für den verpflichtenden TI-Anschluss der Hilfsmittelerbringer.
Wichtig ist dabei der jeweilige Rechtsstand: Geplante Änderungen an diesen Vorgaben sind von bereits geltendem Recht zu unterscheiden. Ändert der Gesetzgeber Termine oder Anforderungen, müssen Betriebe ihre Planung entsprechend anpassen.
| Frist | Änderung | Aktueller Status | Handlungsbedarf |
|---|---|---|---|
| 1. Juli 2027 | elektronische Verordnung von Hilfsmitteln | nach aktuellem Rechtsstand gesetzlich verpflichtend | weitere Umsetzung verfolgen |
| 1. Oktober 2027 | verpflichtender TI-Anschluss für Hilfsmittelerbringer | nach aktuellem Rechtsstand gesetzlich verpflichtend | TI-Anbindung rechtzeitig vorbereiten |
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Was benötigen Hilfsmittelerbringer:innen für den TI-Anschluss?
Für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur benötigen Hilfsmittelerbringer:innen einen sicheren TI-Zugang, die erforderlichen technischen Komponenten und eine geeignete Branchen- beziehungsweise Verwaltungssoftware. Welche Komponenten konkret erforderlich sind, hängt auch vom gewählten Zugangsmodell und ica der vorhandenen IT-Infrastruktur ab.
Technische und organisatorische Voraussetzungen
Zu den zentralen Voraussetzungen für die TI-Anbindung gehören:
- TI-Zugang: Die Verbindung zur TI kann beispielsweise über ein TI-Gateway hergestellt werden. Dabei wird die notwendige Konnektorleistung zentral über einen zugelassenen Anbieter bereitgestellt. Mit OpticaTI bietet Optica Hilfsmittelerbringenden eine Lösung für den Zugang zur Telematikinfrastruktur.
- E-Health-Kartenterminal: Das zugelassene Kartenterminal dient unter anderem dazu, die für die TI erforderliche Institutionskarte einzulesen.
- SMC-B: Die Institutionskarte weist den Betrieb gegenüber der TI als berechtigte Einrichtung aus und ist für Hilfsmittelerbringende eine zentrale Voraussetzung für den Zugang.
- TI-kompatible Software: Die eingesetzte Branchen- oder Verwaltungssoftware muss die benötigten TI-Funktionen unterstützen. Optica bietet mit Optica Omnia eine TI-fähige Softwarelösung für Hilfsmittelerbringende, mit denen sich die TI in bestehende digitale Arbeitsabläufe integrieren lässt.
Neben der Technik müssen auch die organisatorischen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Dazu gehört insbesondere, wer im Betrieb für die TI verantwortlich ist und wie die neuen digitalen Prozesse in die bestehende IT- und Softwarelandschaft eingebunden werden. Wenn TI-Zugang und Branchensoftware aufeinander abgestimmt sind, lassen sich zusätzliche Schnittstellen und Medienbrüche im Arbeitsalltag reduzieren.
SMC-B, eBA und eHBA richtig einordnen
Bei den verschiedenen Karten und Ausweisen rund um die TI kann es schnell zu Verwechslungen kommen. Für Hilfsmittelerbringende ist vor allem die Unterscheidung zwischen Institutions- und personengebundenen Karten wichtig.
Die SMC-B (Security Module Card Typ B) ist der digitale Institutionsausweis des Betriebs. Sie weist die Einrichtung gegenüber der TI als berechtigt aus und wird für die Anbindung benötigt.
Der elektronische Berufsausweis (eBA) beziehungsweise elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist dagegen personengebunden. Für den TI-Zugang benötigen Hilfsmittelerbringer nach aktuellem Stand keinen eBA beziehungsweise eHBA. Auch für die Beantragung der SMC-B ist bei Hilfsmittelerbringer:innen kein solcher personengebundener Ausweis erforderlich.
Checkliste: Ist mein Betrieb TI-ready?
- Ist geklärt, über welches Modell der TI-Zugang erfolgen soll?
- Ist die benötigte SMC-B vorhanden oder ihre Beantragung vorbereitet?
- Ist ein geeignetes E-Health-Kartenterminal vorgesehen?
- Ist die eingesetzte Branchen- oder Verwaltungssoftware TI-kompatibel?
- Ist geklärt, welche TI-Dienste und Schnittstellen für den Betrieb benötigt werden?
- Sind Verantwortlichkeiten für die TI im Betrieb festgelegt?
Welche TI-Anwendungen sind für Hilfsmittelerbringende relevant?
Über die Telematikinfrastruktur stehen verschiedene digitale Anwendungen zur Verfügung. Für Hilfsmittelerbringer:innen unterscheiden sie sich vor allem darin, wofür sie eingesetzt werden und welche Bedeutung sie bereits heute für den Betriebsalltag haben.
KIM und digitale Kommunikation
KIM (Kommunikation im Medizinwesen) ermöglicht es, Nachrichten und Dokumente sicher mit anderen Teilnehmenden der Telematikinfrastruktur auszutauschen. Damit steht Hilfsmittelerbringenden beispielsweise für die Kommunikation mit Arztpraxen und anderen angeschlossenen Leistungserbringenden ein geschützter digitaler Kanal zur Verfügung.
Im Betriebsalltag kann KIM dazu beitragen, Rückfragen und Dokumente digital zu übermitteln und papier- oder faxbasierte Kommunikationswege zu reduzieren. KIM ist bereits nutzbar; in der aktuellen Onboarding-Checkliste der gematik wird ein KIM-Vertrag für Hilfsmittelerbringende als optional geführt.
ePA, TI-Messenger und eVerordnung
Neben KIM sind weitere Anwendungen relevant, deren Bedeutung für Hilfsmittelerbringende unterschiedlich weit entwickelt ist:
| Anwendung | Funktion | Bedeutung für Hilfsmittelerbringer | Status |
|---|---|---|---|
TI-Messenger (TIM) | sicherer Austausch von Kurznachrichten | ermöglicht eine direkte digitale Abstimmung innerhalb des Gesundheitswesens | verfügbar; konkrete Nutzung abhängig vom jeweiligen Einsatz |
Elektronische Patientenakte (ePA) | digitale Bündelung von Gesundheitsinformationen | kann perspektivisch für den Informationsaustausch im Versorgungsprozess relevant werden | Nutzungsmöglichkeiten für Hilfsmittelerbringende abhängig vom gesetzlichen und technischen Stand |
Elektronische Hilfsmittelverordnung | digitale Übermittlung von Hilfsmittelverordnungen | wird künftig für den digitalen Verordnungsprozess relevant | nach aktuellem Rechtsstand ab 1. Juli 2027 verpflichtend; konkrete Umsetzung befindet sich in Entwicklung |
Wie gelingt die TI-Anbindung in der Praxis?
Für die praktische TI-Anbindung empfiehlt sich ein schrittweises Vorgehen. Ausgangspunkt ist die bestehende IT- und Softwarelandschaft: Erst wenn geklärt ist, was bereits vorhanden und kompatibel ist, lässt sich der konkrete Anschluss sinnvoll planen.
Bestehende Systeme und Anbieter prüfen
Prüfen Sie zunächst, ob Ihre bestehende Branchen- oder Verwaltungssoftware die benötigten TI-Funktionen unterstützt. Der Softwareanbieter sollte außerdem Auskunft darüber geben können, wie die TI in die bestehenden Arbeitsabläufe integriert wird.
Bei der Auswahl einer TI-Lösung lohnt es sich, nicht nur auf den technischen Zugang zu achten. Vergleichen Sie insbesondere:
- Zugangsmodell: Wie wird die Verbindung zur TI hergestellt?
- Leistungsumfang: Welche Komponenten und Services sind enthalten?
- Kompatibilität: Lässt sich die Lösung mit der vorhandenen Branchensoftware verbinden?
- Support: Wer unterstützt bei Einrichtung, Betrieb und technischen Problemen?
- Kosten: Welche einmaligen und laufenden Kosten entstehen?
Je besser TI-Zugang und Branchensoftware zusammenspielen, desto weniger Schnittstellen müssen Betriebe selbst koordinieren. Optica bietet mit OpticaTI eine Lösung für die TI-Anbindung von Hilfsmittelerbringenden.
TI-Anschluss vorbereiten und umsetzen
Sind Zugangsmodell und technische Voraussetzungen geklärt, kann die eigentliche Umsetzung beginnen. Dabei ist folgende Reihenfolge empfehlenswert:
- SMC-B beantragen: Planen Sie für die Beantragung ausreichend Vorlauf ein, damit die benötigte Institutionskarte zur Einrichtung des TI-Zugangs vorliegt.
- TI-Zugang einrichten: Die vorgesehenen technischen Komponenten werden eingerichtet und mit der bestehenden IT-Umgebung verbunden.
- Benötigte Dienste einrichten: Soll KIM genutzt werden, wird das KIM-Postfach eingerichtet und in die vorgesehenen Arbeitsabläufe eingebunden.
- Zusammenspiel der Systeme testen: Prüfen Sie vor dem produktiven Einsatz, ob TI-Zugang, Branchensoftware und die benötigten Dienste wie vorgesehen zusammenarbeiten.
- Mitarbeitende vorbereiten: Legen Sie fest, wie die neuen digitalen Abläufe im Betriebsalltag funktionieren und wer für welche Aufgaben zuständig ist.
So wird aus dem TI-Anschluss nicht nur eine technische Installation, sondern ein funktionsfähiger Bestandteil der bestehenden Betriebsabläufe.
Welche Fehler sollten Hilfsmittelerbringende vermeiden?
Bei der TI-Anbindung lassen sich einige typische Stolpersteine vermeiden, wenn Betriebe bei der Planung auf folgende Punkte achten:
- Unterschiedliche Vorgaben in einen Topf werfen: TI-Anschluss, elektronische Hilfsmittelverordnung und weitere TI-Anwendungen folgen nicht automatisch denselben Vorgaben. Entscheidend ist, für jede Anforderung den jeweiligen Status und die geltenden Fristen zu betrachten.
- Mit veralteten Informationen planen: Fristen und Rahmenbedingungen rund um die TI haben sich bereits verändert. Ältere Veröffentlichungen können deshalb Angaben enthalten, die nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
- Die Vorbereitung zu spät beginnen: Softwarekompatibilität, SMC-B, TI-Zugang und weitere technische Voraussetzungen lassen sich nicht immer kurzfristig klären. Ausreichender Vorlauf reduziert das Risiko, dass einzelne Abhängigkeiten den Anschluss verzögern.
- Nur auf den Preis einer TI-Lösung schauen: Neben den Kosten spielen auch die Kompatibilität mit bestehenden Systemen, der Leistungsumfang und der Support eine Rolle. Eine Lösung sollte deshalb danach beurteilt werden, wie gut sie zur vorhandenen IT und zu den Anforderungen des Betriebs passt.
- Die TI als reines IT-Projekt behandeln: Die Anbindung betrifft auch Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten. Werden diese organisatorischen Aspekte erst nach der technischen Einrichtung berücksichtigt, kann die Integration in den Betriebsalltag unnötig schwierig werden.
Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Telematikinfrastruktur für Hilfsmittelerbringende
Benötigen Hilfsmittelerbringende einen eHBA oder eBA für die TI?
Nein. Hilfsmittelerbringende benötigen nach aktuellem Stand weder einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) noch einen elektronischen Berufsausweis (eBA) für den TI-Zugang. Auch für die Beantragung der SMC-B ist bei Hilfsmittelerbringenden kein personengebundener eHBA beziehungsweise eBA erforderlich.
Ist KIM für Hilfsmittelerbringende verpflichtend?
Ein KIM-Vertrag ist für Hilfsmittelerbringende nach aktuellem Stand nicht generell verpflichtend. In der aktuellen Onboarding-Checkliste der gematik wird er als optional geführt. KIM kann für die sichere digitale Kommunikation mit anderen Teilnehmenden der Telematikinfrastruktur genutzt werden.
Ist die elektronische Hilfsmittelverordnung dasselbe wie das E-Rezept?
Nein. Die elektronische Hilfsmittelverordnung ist nicht dasselbe wie das E-Rezept für Arzneimittel. Beide digitalisieren Verordnungsprozesse im Gesundheitswesen, beziehen sich jedoch auf unterschiedliche Leistungen und Verfahren.
Fazit: Was Hilfsmittelerbringende jetzt tun sollten
Für Hilfsmittelerbringende kommt es jetzt darauf an, die Voraussetzungen für den TI-Anschluss rechtzeitig zu schaffen und die weitere Umsetzung der elektronischen Hilfsmittelverordnung zu verfolgen.
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